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Regelwerk

MSC-MEPC.3/Rundschreiben 4 vom 28. August 2013
Unfallangelegenheiten Meldungen von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See
Überarbeitete abgestimmte Meldeverfahren - Meldungen nach Regeln I/21 und XI-1/6 SOLAS sowie Artikel 8 und 12 MARPOL

Vom 3. Februar 2015
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2015 S. 129)



Siehe Fn. * 1

1 Der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundsiebzigsten Tagung (17. bis 26. Mai 2000) und der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner vierundvierzigsten und fünfundvierzigsten Tagung (6. bis 13 März bzw. 2. bis 6. Oktober 2000) billigten das Rundschreiben MSC/Circ.953 - MEPC/Circ.372 zu Meldungen von Unfällen und Vorkommnissen auf See (Abgestimmte Meldeverfahren), das die in den bestehenden MSC- und MEPC-Rundschreiben aufgeführten Verfahren zur Meldung von Unfällen an die Organisation zusammenführt und aufeinander abstimmt, das im weiteren Verlauf durch die MSC-MEPC.3 Rundschreiben geändert wurde. Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner fünfundsechzigsten Tagung (13. bis 17 Mai 2013) und der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) billigten Änderungen am Rundschreiben MSC-MEPC.3/ Circ.3.

2 Nach Regel I/ 21 SOLAS und Artikel 8 und 12 MARPOL verpflichtet sich jede Verwaltung, eine Untersuchung jedes Unfalls eines Schiffes unter ihrer Flagge nach Maßgabe dieser Übereinkommen durchzuführen und der Organisation sachdienliche Informationen über die Ergebnisse solcher Untersuchungen zu übermitteln, sofern:

  1. nach ihrer Einschätzung eine solche Untersuchung hilfreich für die Ermittlung wünschenswerter Änderungen an den bestehenden Regeln sein kann; und/oder
  2. der Unfall größere schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt zur Folge hatte.

3 Zusätzlich muss jede Verwaltung Untersuchungen von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Regel XI-1/ 6 SOLAS durchführen, ergänzt durch die Bestimmungen des mittels der Entschließung MSC. 255(84) angenommenen Codes über internationale Normen und empfohlene Verhaltensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See (Unfall-Untersuchungs-Code).

4 Die in der Anlage zu diesem Rundschreiben enthaltenen Meldeformate ersetzen die im Rundschreiben MSC-MEPC.3/Circ.3 enthaltenen Meldeformate. Sie ersetzen nicht die gemäß den Rundschreiben MSC/ Circ.539/Add.2 Reports on casualty statistics concerning fishing vessels and fishermen at sea (Meldungen zur Fischereifahrzeuge und Fischer betreffenden Unfallstatistik) und MSC/Circ.802 - MEPC/Circ.332 - Provision of preliminary information on serious and very serious casualties by rescue coordination centres (Bereitstellung vorläufiger Angaben über schwere und sehr schwere Unfälle durch Seenotleitzentralen) verlangten Meldeformate. Das Meldeformat über das zufällige Freisetzen von Schadstoffen von 50 Tonnen und mehr wurde hinzugefügt, da solche Meldungen als erforderlich angesehen werden, wenn Unfälle oder Vorkommnisse (Artikel 8 und 12 MARPOL) untersucht werden. Dies ersetzt jedoch nicht die Online-Erstmeldung im Rahmen des vorgeschriebenen jährlichen Berichts nach Artikel 11 MARPOL (MEPC/ Circ.318, Formats for a mandatory reporting under (Meldeformate für Pflichtmeldungen gemäß) MARPOL 73/78, Teil 1).

5 Anders als das Rundschreiben MSC-MEPC.3/Circ.3 dient dieses Rundschreiben lediglich als Gedächtnisstütze für die Online-Meldung mittels des Globalen-Integrierten-Schifffahrts-Informations-Systems (GI-SIS) der IMO und darf nicht für die Anlage einer Datensammlung in Papierform verwendet werden. Der die Sicherheitsuntersuchung durchführende Staat muss die Daten direkt und ausschließlich elektronisch über das GISIS-Modul für Seeunfälle und Vorkommnisse auf See (marine casualties and incidents (MCI)) übermitteln.

6 Nach einem sehr schweren Seeunfall, über den der Organisation Daten aus einer Sicherheitsuntersuchung zu übermitteln sind, muss der die Sicherheitsuntersuchung durchführende Staat zusätzlich zu den in den Anhängen zu diesem Rundschreiben geforderten Daten einen Sicherheitsuntersuchungsbericht übermitteln. Sofern aus Seeunfällen oder Vorkommnissen auf See, die kein sehr schwerer Seeunfall sind, wichtige Lehren zu ziehen sind, müssen ebenfalls vollständige Untersuchungsberichte zusätzlich zu den Einträgen in der Datenbank übermittelt werden.

7 Untersuchungen durchführende Staaten sind aufgefordert, die grundlegenden Fakten zu einem Unfall so schnell wie möglich nach dem Geschehen in das GI-SIS MCI Modul einzugeben. Dies führt dazu, dass in GISIS die Tatsache registriert wird, dass ein Unfallereignis stattgefunden hat und untersucht wird. In diesem frühen Stadium müssen Untersuchungen durchführende Staaten anstreben, mindestens alle mit Sternchen markierten Felder in den Anhängen 1 und 2 auszufüllen und so viele die Unfallfolgen betreffende Daten wie möglich im Anhang 3 einzugeben.

8 Das GISIS MCI Modul ist wie folgt in fünf Anhänge unterteilt:

  1. Anhang 1 verlangt folgende allgemeine Angaben: den Namen des die Sicherheitsuntersuchung durchführenden Staates, die Anzahl der beteiligten Schiffe, allgemeine Unfalldaten, Daten der äußeren Umwelteinflüsse, die das Gesamtgeschehen prägenden Maßnahmen, die nach den Seeunfällen oder Vorkommnissen auf See ergriffen wurden sowie Sicherheitsempfehlungen für die Verhütung zukünftiger Seeunfälle;
  2. Anhang 2 verlangt die Angabe von Fakten zu jedem an einem Seeunfall oder Vorkommnis auf See beteiligten Schiff: Schiffsdaten, Reisedaten, Unfalldaten und -folgen;
  3. Anhang

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