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Entschließung MEPC.382(80) - Festlegung des Datums, an dem Regel 6 der Anlage V von MARPOL hinsichtlich des Sondergebiets im Roten Meer wirksam wird
(angenommen am 7. Juli 2023)
(VkBl. Nr. 23 vom 14.12.2024 S. 765)
DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,
GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,
IM HINBLICK DARAUF, dass Absatz 11.4 der Regel 1 der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung ( MARPOL) das Rote Meer als Sondergebiet gemäß dieser Anlage festlegt,
AUCH IM HINBLICK AUF die Begriffsbestimmung von Sondergebiet nach Anlage V von MARPOL, d. h. ein Meeresgebiet, in dem aus anerkannten technischen Gründen im Zusammenhang mit seinem ozeanographischen und ökologischen Zustand und der besonderen Natur seines Verkehrs die Annahme besonderer verbindlicher Methoden zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Müll erforderlich ist,
FERNER IM HINBLICK AUF die dem Ausschuss bei seiner achtzigsten Tagung von Vertragsparteien, einschließlich Dschibuti, Ägypten, Jordanien, Israel, Saudi-Arabien, Somalia und dem Sudan, deren Küstenabschnitte an das Sondergebiet im Roten Meer grenzen, bereitgestellten Informationen, dass geeignete Auffanganlagen in allen Häfen und an allen Terminals innerhalb des genannten Sondergebiets, gemäß den Vorschriften der Regel 8 Absatz 2 der Anlage V von MARPOL, vorhanden sind,
NACH PRÜFUNG der Angelegenheit, ein Datum für das Inkrafttreten der Einleitanforderungen der Regel 6 der Anlage V von MARPOL hinsichtlich des Sondergebiets im Roten Meer festzulegen,
1 LEGT FEST, dass die Einleitanforderungen der Regel 6 der Anlage V von MARPOL hinsichtlich des Sondergebiets im Roten Meer am 1. Januar 2025 in Übereinstimmung mit den in Regel 8 Absatz 2 der Anlage V von MARPOL wiedergegebenen Anforderungen in Kraft treten;
2 REGT AN, dass Mitgliedsregierungen, Industriegruppen und andere betroffene Interessengruppen umgehend freiwillig die Sondergebietsanforderungen für das Sondergebiet im Roten Meer einhalten;
3 ERSUCHT den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Regel 8 Absatz 2 der Anlage V MARPOL, alle Vertragsparteien von MARPOL über die oben erwähnte Festlegung bis zum 31. Dezember 2023 zu benachrichtigen;
4 ERSUCHT den Generalsekretär AUSSERDEM alle Mitglieder der Organisation über die oben erwähnte Festlegung zu benachrichtigen.
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Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.382(80) "Festlegung des Datums, an dem Regel 6 der Anlage V von MARPOL hinsichtlich des Sondergebiets im Roten Meer wirksam wird", in deutscher Sprache
Vom 13. November 2024 |
Az.: 11-3-0
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.382(80) "Festlegung des Datums, an dem Regel 6 der Anlage V von MARPOL hinsichtlich des Sondergebiets im Roten Meer wirksam wird", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
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ENDE |
(Stand: 17.03.2025)
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