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Entschließung MEPC.379(80) - Richtlinien von 2023 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien
(angenommen am 7. Juli 2023)
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2025 S. 112)
ersetzt: MEPC.269(68)
DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERESUMWELT,
GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen im Mai 2009 das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong) zusammen mit sechs Konferenz-Entschließungen angenommen hat,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass nach Regel 5 Absätze 1 und 2 der Anlage des Übereinkommens von Hongkong jedes Schiff ein Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien an Bord mitführen muss, bei dessen Erstellung und Überprüfung die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien, einschließlich der in diesen Richtlinien enthaltenen Grenzwerte und Ausnahmen, zu berücksichtigen sind,
SOWIE UNTER HINWEIS DARAUF, dass er auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.197(62) dieRichtlinien für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien (die Richtlinien) angenommen,
DES WEITEREN UNTER HINWEIS DARAUF, dass er auf seiner achtundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.269(68) dieRichtlinien von 2015 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien angenommen hat, welche jene mit Entschließung MEPC.192(62) angenommenen Richtlinien ersetzte, um damit die Anleitung bezüglich der Grenzwerte und Ausnahmen zu verbessern,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer Änderung der Richtlinien in Folge der mit ihnen in Zusammenhang stehenden Änderungen der Anlage 1 desInternationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen ( AFS-Übereinkommen) (Entschließung MEPC.331(76)), mit denen eine Beschränkung des Einsatzes von Cybutryn eingeführt wurde und die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind,
NACH DER auf seiner achtzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" auf dessen zehnter Tagung gegebenen Empfehlung,
1 BESCHLIESST dieRichtlinien von 2023 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 FORDERT die Mitgliedsregierungen AUF, die Richtlinien von 2023 so bald wie möglich anzuwenden, oder spätestens dann, wenn das Übereinkommen in Kraft tritt;
3 STIMMT ZU, die Richtlinien von 2023 im Lichte der mit ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen fortlaufend zu überprüfen;
4 STIMMT AUSSERDEM ZU, dass die Richtlinien von 2023 die mit Entschließung MEPC.269(68) angenommenen Richtlinien ersetzen.
| Richtlinien von 2023 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien | Anlage |
1 Einleitung
1.1 Ziele
Diese Richtlinien enthalten Empfehlungen für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien (im Folgenden als "das Bestandsverzeichnis" oder "das IHM" bezeichnet), die dazu beitragen sollen, dass Regel 5 (Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien) des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden als " das Übereinkommen" bezeichnet) erfüllt wird.
1.2 Anwendung
Diese Richtlinien wurden erarbeitet, um den beteiligten Parteien (z.B. Schiffbauer, Zulieferer von Schiffsausrüstung, Reparaturwerften, Schiffseigentümer und Schiffsverwaltungsgesellschaften) Angaben zu den wesentlichen Anforderungen für die praktische und systematische Erstellung des Bestandsverzeichnisses zur Verfügung zu stellen.
1.3 Ziele
Die Ziele des Bestandsverzeichnisses bestehen darin, schiffsspezifische Angaben zu den sich tatsächlich an Bord befindlichen gefährlichen Materialien bereitzustellen, zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Verhütung von Umweltverschmutzungen in den Abwrackeinrichtungen. Diese Angaben werden von den Abwrackeinrichtungen genutzt zu entscheiden, wie die Art und Menge der im Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien aufgeführten Materialien ( Regel 9 des Übereinkommens) behandelt werden.
2 Begriffsbestimmungen
Die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die im Übereinkommen festgelegten Begriffe, wobei die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen nur für diese Richtlinien gelten.
(Stand: 27.03.2025)
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