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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.364(79)
Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz- Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten

Vom 29. Februar 2024
(VkBl. Nr. 6 vom 30.03.2024 S. 195)



Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick darauf, dass Regel 22 (Erreichter Energieeffizienz-Kennwert (erreichter EEDI)) der Anlage VI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, verlangt, dass der EEDI unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien berechnet werden muss,

auch im Hinblick darauf, dass der Ausschuss auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung die Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) angenommen hat,

ferner im Hinblick darauf, dass er bei seiner vierundsiebzigsten und sechsundsiebzigsten Tagung mit den Entschließungen MEPC.322(74) bzw. MEPC.332(76) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten angenommen hat,

nachdem er auf seiner neunundsiebzigsten Tagung darauf hingewiesen hat, dass es weiterer Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berech nung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), in der jeweils gültigen Fassung) bedarf,

  1. beschliesst die Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Verwaltungen auf, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien zur Berechnung des EEDI von 2022 bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen in Regel 22 der Anlage VI von MARPOL, in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu berücksichtigen;
  3. ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die Richtlinien Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffswerften, Schiffskonstrukteuren und jeglichen anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;
  4. stimmt darin überein, diese Richtlinien, in ihrer jeweils gültigen Fassung, unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen;
  5. stimmt darin überein, dass diese Richtlinien die Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), in der durch MEPC.322(74) und MEPC.332(76) geänderten Fassung) ersetzen.

Anlage

Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz- Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Der Ausdruck "MARPOL" bezeichnet die jeweils gültige Fassung des durch die diesbezüglichen Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.

1.2 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in Kapitel 4 der Anlage VI von MARPOL in der jeweils gültigen Fassung.

2 Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)

2.1 EEDI-Formel

Der erreichte Energieeffizienz-Kennwert (Energy Efficiency Design Index, EEDI) für Schiffsneubauten ist ein Maß für die Energieeffizienz (g / t × nm) von Schiffen und wird mit folgender Formel berechnet:

*) Wird ein Teil des bei Normalbetrieb auf See maximal auftretenden Verbrauchs von Wellengeneratoren bereitgestellt, so können - für diesen Teil der Leistung - SFCMEund CFMEanstelle von SFCAEund CFAEangesetzt werden.
**) Ist PPTI(i) > 0, so ist der gewichtete Mittelwert von (SFCME× CFME) und (SFCAE× CFAE) zur Berechnung von Peffanzusetzen.

Anmerkung: Diese Formel kann möglicherweise nicht für ein Schiff mit dieselelektrischem Antrieb, Turbinenantrieb oder Hybridantriebssystem angewendet werden; dies gilt nicht für Kreuzfahrten eingesetzte Fahrgastschiffe und LNG-Tankschiffe.

2.2 Parameter

Für die Berechnung des EEDI mit der Formel in Absatz 2.1 gelten die folgenden Parameter.

2.2.1 CF; Umrechnungsfaktor zwischen Brennstoffverbrauch und CO2-Ausstoß

CF ist ein dimensionsloser Umrechnungsfaktor zwischen dem in g gemessenen Brennstoffverbrauch und dem auf Grundlage des Kohlenstoffgehalts ebenfalls in g gemessenen CO2-Ausstoß. Die IndizesME(i)undAE(i)

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