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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.358(78) - Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen

(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2023 S. 334)



Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,

sowie gestützt darauf, dass die im Oktober 2001 abgehaltene Internationale Konferenz von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme an Schiffen das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme an Schiffen (im Folgenden als das " AFS-Übereinkommen" bezeichnet) nebst vier Konferenzentschließungen angenommen hat,

im Hinblick darauf, dass Artikel 10 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass Schiffe in Übereinstimmung mit den Regeln der Anlage 4 des Übereinkommens besichtigt und darüber Zeugnisse ausgestellt werden müssen,

sowie im Hinblick darauf, dass in Anlage 4 Regel 1 Absatz 4 Buchstabe a des AFS-Übereinkommens auf die von der Organisation auszuarbeitenden Besichtigungsrichtlinien verwiesen wird,

ferner im Hinblick auf Entschließung MEPC.195(61), mit der der Ausschuss die Richtlinien von 2010 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen angenommen hat,

ferner gestützt darauf, dass er auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit der Entschließung MEPC.331(76) Änderungen des AFS-Übereinkommens zur Einführung von Beschränkungen des Einsatzes von Cybutryn angenommen hat,

in Anerkennung der Notwendigkeit einer daraus folgenden Überarbeitung der Richtlinien im Zusammenhang mit dem AFS-Übereinkommen aufgrund der vorgenannten Änderungen,

ferner im Hinblick darauf, dass die Organisation mit den Entschließungen MEPC.356(78) und MEPC.357(78) die Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen bzw. die Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen angenommen hat, und

nach erfolgter Prüfung eines überarbeiteten Wortlauts der vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" auf seiner neunten Tagung ausgearbeiteten Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen,

1 nimmt die Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (Richtlinien von 2022) an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 fordert die Regierungen auf, die Richtlinien von 2022 sobald wie möglich oder dann anzuwenden, wenn das Übereinkommen für sie anwendbar wird;

3 empfiehlt eine regelmäßige Überprüfung der Richtlinien;

4 hebt die Entschließung MEPC.195(61) auf.

Anlage

Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen

1 Allgemeines

1.1 Artikel 10 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen - im Folgenden als das "Übereinkommen" bezeichnet - schreibt vor, dass Besichtigungen von Schiffen und die Erteilung von Zeugnissen an Schiffe in Übereinstimmung mit den Regeln in Anlage 4 des Übereinkommens erfolgt. Der Zweck dieses Dokuments ist es, die Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen bereitzustellen, auf die in Regel 1 Absatz 4 Buchstabe a von Anlage 4 verwiesen wird und die im Folgenden als die "Richtlinien" bezeichnet werden. Diese Richtlinien werden Verwaltungen und anerkannte Organisationen bei der einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens unterstützen sowie Unternehmen, Schiffbauern, Herstellern von Bewuchsschutzsystemen und anderen Beteiligten dabei helfen, das Verfahren der Besichtigungen und der Ausstellung und Bestätigung der Zeugnisse zu verstehen.

1.2 Diese Richtlinien stellen die Besichtigungsverfahren bereit, mit denen sichergestellt wird, dass das Bewuchsschutzsystem eines Schiffes dem Übereinkommen entspricht, und die Verfahren, die für die Ausstellung und Bestätigung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem notwendig sind. In Anhang I zu dieser Anlage wird eine Leitlinie für vorschriftsmäßige Bewuchsschutzsysteme gegeben.

1.3 Diese Richtlinien finden gemäß Anlage 4 Regel 1

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