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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.357(78) Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen

(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2023 S. 297)


Archiv:Entschließung MEPC.208(62)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,

sowie gestützt darauf, dass die im Oktober 2001 abgehaltene Internationale Konferenz von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme an Schiffen das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme an Schiffen ( AFS-Übereinkommen) nebst vier Konferenzentschließungen angenommen hat,

ferner gestützt darauf, dass Artikel 11 Absatz 1 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt, in allen Häfen, Werften oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ermächtigte Bedienstete überprüft werden können, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht,

im Hinblick darauf, dass Artikel 3 Absatz 3 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Vertragsparteien dieses Übereinkommens durch die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens sicherstellen, dass Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens nicht günstiger behandelt werden,

ferner im Hinblick auf Entschließung MEPC.208(62), mit der der Ausschuss die Richtlinien von 2011 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen angenommen hat,

ferner gestützt darauf, dass er auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit der Entschließung MEPC.331(76) Änderungen des AFS-Übereinkommens zur Einführung von Beschränkungen des Einsatzes von Cybutryn angenommen hat,

in Anerkennung der Notwendigkeit einer konsequenten Überarbeitung der Richtlinien im Zusammenhang mit dem AFS-Übereinkommen aufgrund der vorgenannten Änderungen,

ferner im Hinblick darauf, dass die Organisation mit den Entschließungen MEPC.358(78) und MEPC.356(78) dieRichtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen bzw. dieRichtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen angenommen hat, und

nach erfolgter Prüfung eines überarbeiteten Wortlauts der vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" auf seiner neunten Tagung ausgearbeitetenRichtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen,

1 nimmt dieRichtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen(Richtlinien von 2022) an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 fordert die Regierungen auf, die Richtlinien von 2022 bei der Durchführung von Überprüfungen im Rahmen von Hafenstaatkontrollen anzuwenden;

3 empfiehlt, dass die Richtlinien von 2022 in die künftige Überarbeitung der Entschließung A.1155(32) überVerfahren für die Hafenstaatkontrolle, 2021, aufgenommen werden;

4 empfiehlt eine regelmäßige Überprüfung der Richtlinien;

5 hebt die Entschließung MEPC.208(62) auf.

Anlage

Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen

1 Einleitung

1.1 In Artikel 11 des AFS-Übereinkommens wird das Recht des Hafenstaats, Überprüfungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen durchzuführen, festgelegt. Die Richtlinien für die Durchführung dieser Überprüfungen sind nachstehend beschrieben.

1.2 In der Auslandfahrt eingesetzte Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr (ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (FPSO)) müssen einer erstmaligen Besichtigung unterzogen werden, bevor das Schiff in Dienst gestellt oder bevor das Internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) zum ersten Mal ausgestellt wird; außerdem muss eine Besichtigung durchgeführt werden, wenn die Bewuchsschutzsysteme geändert oder ersetzt werden.

1.3 In der Auslandfahrt eingesetzte Schiffe mit einer Länge von 24 Metern oder mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 (ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (FPSO)) müssen eine durch den Eigentümer oder den ermächtigten Beauftragten unterzeichnete Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem mit sich führen. Dieser Erklärung müssen geeignete Unterlagen beigefügt sein (beispielsweise eine Empfangsquittung für die Farbe oder eine Rechnung der Lieferfirma) oder sie muss einen entsprechenden Vermerk enthalten.

2 Erstüberprüfung

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