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Regelwerk Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.356(78) - Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen

(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2023 S. 297)


Archiv:Entschließung MEPC.104(49)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,

sowie gestützt darauf, dass die im Oktober 2001 abgehaltene Internationale Konferenz von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme an Schiffen das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme an Schiffen (im Folgenden als das " AFS-Übereinkommen" bezeichnet) nebst vier Konferenzentschließungen angenommen hat,

in Hinblick darauf, dass Artikel 11 Absatz 1 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Schiffe, für die dieses Abkommen gilt, in allen Häfen, Werften oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ermächtigten Bediensteten überprüft werden können, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht, und dass diese Überprüfung auch die Entnahme einer kleinen Stichprobe des Bewuchsschutzsystems des Schiffes umfassen kann, sowie dass sich Artikel 11 Absatz 1 des AFS-Übereinkommens auf die von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien bezieht,

ferner in Hinblick auf Entschließung MEPC.104(49), mit welcher der Ausschuss die Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen angenommen hat,

ferner gestützt darauf, dass er auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit der Entschließung MEPC.331(76) Änderungen des AFS-Übereinkommens zur Einführung von Beschränkungen des Einsatzes von Cybutryn angenommen hat,

in Anerkennung der Notwendigkeit einer konsequenten Überarbeitung der Richtlinien im Zusammenhang mit dem AFS-Übereinkommen aufgrund der vorgenannten Änderungen,

ferner im Hinblick darauf, dass die Organisation mit den Entschließungen MEPC.358(78) und MEPC.357(78) dieRichtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen bzw. dieRichtlinien 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen angenommen hat,

nach erfolgter Prüfung eines überarbeiteten Wortlauts der vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" auf seiner neunten Tagung ausgearbeitetenRichtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen,

1 nimmt dieRichtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen(Richtlinien von 2022) an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 fordert die Regierungen auf, die Richtlinien von 2022 sobald wie möglich oder dann anzuwenden, wenn das Übereinkommen für sie anwendbar wird;

3 empfiehlt eine regelmäßige Überprüfung der Richtlinien;

4 hebt die Entschließung MEPC.104(49) auf.

Anlage

Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen

1 Allgemeines Zweck

1.1 Artikel 11 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen, im Folgenden bezeichnet als "das Übereinkommen", und Entschließung MEPC.358(78) über Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen verweisen zur Überprüfung und Besichtigung auf die Probenentnahme als Verfahrensweise zur Feststellung, ob das Bewuchsschutzsystem eines Schiffes dem Übereinkommen entspricht.

1.2 Die Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen, im Folgenden bezeichnet als "die Richtlinien", bestimmen Verfahren für Probenentnahmen zur Unterstützung der Wirksamkeit von Besichtigungen und Überprüfungen, um sicherzustellen, dass das Bewuchsschutzsystem eines Schiffes das Übereinkommen einhält und dadurch:

  1. Den Verwaltungen und anerkannten Organisationen bei der einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens hilft;
  2. den Hafenstaat-Besichtigern Leitlinien über Verfahrensweisen und Handhabung der Entnahme kleiner Stichproben gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens gibt; und
  3. den Unternehmen, Schiffbauern, Herstellern von Bewuchsschutzsystemen und ebenso allen anderen interessierten Beteiligten hilft, den Ablauf der im Sinne des Übereinkommens erforderlichen Probenentnahme zu verstehen.

1.3 Allerdings müssen Überprüfungen oder Besichtigungen nicht unbedingt immer die Probenentnahme von Bewuchsschutzsystemen umfassen.

1.4

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