Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.355(78)
Vorläufige Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (KII-Richtlinien, G5)

(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2022 S. 917)



DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERESUMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.328(76), dieRevidierte Anlage VI von MARPOL von 2021, die am 1. November 2022 in Kraft tritt, angenommen hat,

INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass dieRevidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 (Anlage VI von MARPOL) Änderungen bezüglich verpflichtender zielorientierter technischer und betrieblicher Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität in der internationalen Schifffahrt beinhaltet,

SOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass durch Regel 28 Absatz 1 der Anlage VI von MARPOL von den Schiffen, auf die diese Regel Anwendung findet, gefordert wird, den erreichten jährlichen betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikator (KII) unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien zu berechnen;

FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass bei der Annahme der Entschließung MEPC.336(76) über dieRichtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (KII-Richtlinien, G1) der Ausschuss zugestimmt hat, mit Blick auf eine entsprechende Erweiterung der KII-Richtlinien (G1) vor dem Inkrafttreten der vorgenannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL fundierte Vorschläge für KII-Korrekturfaktoren für bestimmte Schiffstypen, Betriebsprofile und/ oder Reisen zu prüfen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die oben erwähnten Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien erfordern, um für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln sowie für ausreichende Vorlaufzeiten für die Vorbereitungen der Industrie zu sorgen,

NACH ERFOLGTER PRÜFUNG auf seiner achtundsiebzigsten Tagung des Entwurfs derVorläufigen Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (KII-Richtlinien, G5),

1 BESCHLIESST dieVorläufigen Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (KII-Richtlinien, G5), deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Umsetzung der Bestimmungen in Regel 28 Absatz 1 der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;

3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und jeglichen anderen interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;

4 STIMMT ZU, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen sowie in Anbetracht der nach Regel 28 Absatz 11 der Anlage VI von MARPOL bis zum 1. Januar 2026 abzuschließenden Überprüfung der betrieblichen Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität in der internationalen Schifffahrt einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.

Vorläufige Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (KII-Richtlinien, G5)

1 Einleitung

1.1 Diese Richtlinien befassen sich mit den Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen, die auf die Berechnung des in Regel 28 der Anlage VI von MARPOL genannten und in den Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (KII-Richtlinien, G1) ( MEPC.352(78)) festgelegten erreichten jährlichen Kohlenstoffintensitätsindikators (CIIship) angewendet werden können. Es ist zu beachten, dass die Verwendung der Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen in keinem Fall das in Regel 20 der Anlage VI von MARPOL dargelegte Ziel der Verringerung der Kohlstoffintensität in der internationalen Schifffahrt untergraben darf.

2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in Regel 2 der Anlage VI von MARPOL, in ihrer jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich gelten im Rahmen dieser Richtlinien die folgenden Begriffsbestimmungen.

2.1 MARPOL bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit den Änderungen durch die dazugehörigen Protokolle von 1978 und 1997, in seiner geltenden Fassung.

2.2 DCS der IMO bezeichnet das System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen, auf das in Regel 27

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion