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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.350(78)
Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI)

(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2022 S. 896)



Zur vorherigen Regelung MEPC.333(76)

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERESUMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.328(76) die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 angenommen hat, die am 1. November 2022 in Kraft tritt,

INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 (Anlage VI von MARPOL) Änderungen enthält, die verbindliche zielorientierte technische und betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt betreffen,

SOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 23 der Anlage VI von MARPOL verlangt, dass der erreichte Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI) unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien berechnet werden muss,

IN DER ERKENNTNIS, dass die zuvor genannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien erfordern, die für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln sorgen und der Industrie hinreichende Vorlaufzeiten geben, sich vorzubereiten,

IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.333(76) die Richtlinien von 2021 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI) angenommen hat,

NACH DER auf seiner achtundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI),

1 BESCHLIESST die Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI), deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 FORDERT die Verwaltungen auf, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen in Regel 23 der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;

3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und jeglichen anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;

4 STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und zu berücksichtigen, dass nach Regel 25 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL eine Überprüfung der technischen Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt bis zum 1. Januar 2026 abgeschlossen sein muss;

5 HEBT die mit Entschließung MEPC.333(76) angenommenen Richtlinien von 2021 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI) AUF.

Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI)

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Der Ausdruck " MARPOL" bezeichnet die jeweils gültige Fassung des durch die diesbezüglichen Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.

1.2 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung der Anlage VI von MARPOL.

2 Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI)

2.1 EEXI-Formel

Der erreichte Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe ist ein Maß für die Energieeffizienz (g/t × nm) von Schiffen und wird mittels folgender Formel berechnet:

* Wird ein Teil des bei Normalbetrieb auf See maximal auftretenden Stromverbrauchs von Wellengeneratoren bereitgestellt, so können - für diesen Teil der Leistung - SFCME und CFME anstelle von SFCAE und CFAE verwendet werden.

** Ist PPTI(i) > 0, so ist der gewichtete Mittelwert von ( SFCME × CFME) und ( SFCAE × CFAE) zur Berechnung von Peff zu verwenden.

Anmerkung:

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