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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.348(78)
Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff und der betrieblichen Kohlenstoffintensität von Schiffen durch die Verwaltung

(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2022 S. 885)



Zur vorherigen Regelung MEPC.292(71)

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss mit der Entschließung MEPC.328(76) die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 angenommen hat, die am 1. November 2022 in Kraft tritt,

IM HINBLICK INSBESONDERE DARAUF, dass die Revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 (Anlage VI von MARPOL) Änderungen in Bezug auf verbindliche zielorientierte technische und betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt enthält,

SOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 27 Absatz 7 der Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen nach den von der Verwaltung festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien zu überprüfen sind,

FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 28 Absatz 6 der Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass der erreichte jährliche betriebliche KII dokumentiert und auf die Einhaltung des vorgeschriebenen jährlichen betrieblichen KII hin überprüft wird, um die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien zu bestimmen,

IN ANERKENNUNG, dass die vorgenannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL entsprechende Richtlinien für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln, und um eine ausreichende Vorlaufzeit für die Industrie für die Vorbereitung vorzusehen, erfordern,

IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner einundsiebzigsten Tagung mit der Entschließung MEPC.292(71) die Richtlinien von 2017 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch die Verwaltung angenommen hat,

NACH DER auf seiner achtundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff und der betrieblichen Kohlenstoffintensität von Schiffen durch die Verwaltung,

1 BESCHLIESST die Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff und der betrieblichen Kohlenstoffintensität von Schiffen durch die Verwaltung, die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben sind;

2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen in der Regel 27 der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;

3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und andere Mitgliedsregierungen, die in der Anlage enthaltenen Richtlinien den Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und anderen interessierten Parteien zur Kenntnis zu bringen;

4 IST ÜBEREINGEKOMMEN, die Richtlinien unter Berücksichtigung der mit ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß den Regeln 25 Absatz 3 und 28 Absatz 11 der Anlage VI von MARPOL eine Überprüfung der technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt bis zum 1. Januar 2026 abgeschlossen sein muss, einer laufenden Überprüfung zu unterziehen;

5 HEBT die mit der Entschließung MEPC.292(71) angenommenenRichtlinien von 2017 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch die Verwaltung AUF.

Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff und der betrieblichen Kohlenstoffintensität von Schiffen durch die Verwaltung

1 Einleitung

1.1 Regel 27 der Anlage VI von MARPOL führt die von der Organisation verwaltete Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen ein, der jede Verwaltung die relevanten Daten der bei ihr eingetragenen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von 5.000 und mehr übermittelt. Regel 27 Absatz 7 legt fest: "Die Daten sind nach den von der Verwaltung festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien zu überprüfen".

1.2 Regel 28

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