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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.338(76)
Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren im Verhältnis zu den Referenzlinien (Richtlinien zu den KII-Reduktionsfaktoren, G3)

(angenommen am 17. Juni 2021)
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 605)



DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERESUMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschließung MEPC.328(76)die 2021 geänderte Anlage VI von MARPOL, die nach erwarteter Zustimmung am 1. Mai 2022 voraussichtlich am 1. November 2022 in Kraft tritt, angenommen hat,

INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die 2021 geänderte Anlage VI von MARPOL Änderungen bezüglich der verpflichtenden zielorientierten technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität in der internationalen Seeschifffahrt beinhaltet,

FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass in Regel 28 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL gefordert wird, dass für jeden Schiffstyp, auf den Regel 28 Anwendung findet, Reduktionsfaktoren festzulegen sind,

NACH der auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren im Verhältnis zu den Referenzlinien (Richtlinien zu den KII-Reduktionsfaktoren, G3),

  1. ESCHLIESST die Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren (Richtlinien zu den KII-Reduktionsfaktoren, G3), deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Ausarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Umsetzung der Bestimmungen in Regel 28 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;
  3. ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und allen anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;
  4. STIMMT ZU, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen und in Anbetracht der bis zum 1. Januar 2026 durch die Organisation abzuschließenden Überprüfung der KII-Regeln, wie in Regel 28 Absatz 11 der Anlage VI von MARPOL angegeben, einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und die jährlichen Reduktionsfaktoren für den Zeitraum von 2027-2030 unter Berücksichtigung jener Überprüfung weiter zu erhöhen und zu entwickeln.


1 Einleitung

1.1 Diese Richtlinien beinhalten die Methoden zur Bestimmung der jährlichen betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren und ihre genauen Werte für die Jahre von 2023 bis 2030, wie in Regel 28 der Anlage VI von MARPOL angegeben.

1.2 Die jährlichen betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren gelten für jeden Schiffstyp, auf den Regel 28 der Anlage VI von MARPOL Anwendung findet, und werden auf der Grundlage der in den Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (G1) (Entschließung MEPC. 336(76)) festgelegten spezifischen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und der in den Richtlinien von 2021 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (G2) (Entschließung MEPC. 337(76)) entwickelten Referenzlinien auf eine transparente und zuverlässige Weise angewandt.

1.3 Die Höhe der Reduktionsfaktoren wurde so festgesetzt, dass sichergestellt wird, dass in Verbindung mit anderen einschlägigen Anforderungen der Anlage VI von MARPOL in der gesamten internationalen Seeschifffahrt bis 2030 im Vergleich zu 2008 eine Reduzierung der CO2-Emissionen pro Transportleistung um durchschnittlich mindestens 40 % erreicht werden kann.

1.4 Abschnitt 5 dieser Richtlinien bietet Hintergrundinformationen über rationale Größenbereiche von Reduktionsfaktoren der Schiffstypen im Jahr 2030 unter Anwendung von nachfrageorientierter Messung und angebotsorientierter Messung.

1.5 Die Organisation muss die Entwicklung der jährlichen Kohlenstoffintensitätsverringerung weiterhin überwachen und dabei sowohl nachfrageorientierte Messungen als auch angebotsorientierte Messungen parallel zu der jährlichen Analyse der dem System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff der IMO (IMO Data Collection System, DCS der IMO) gemeldeten Daten zum Verbrauch von ölhaltigem Brennstoff anwenden.

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(Stand: 28.10.2022)

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