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Regelwerk

Entschließung MEPC.335(76)
Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve

(angenommen am 17. Juni 2021)
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2022 S. 643)



DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschließung MEPC.328(76) die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 angenommen hat, deren Inkrafttreten nach ihrer als am 1. Mai 2022 erfolgt erachteten Billigung am 1. November 2022 erwartet wird,

INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 Änderungen enthält, die verbindliche zielgerichtete technische und betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt betreffen,

DES WEITEREN IM HINBLICK DARAUF, dass Schiffe mit einem System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung ausgerüstet werden dürfen, um die Regel 25 (Vorgeschriebener EEXI) einzuhalten,

IN DER ERKENNTNIS, dass die zuvor genannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien erfordern, die für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln sorgen und der Industrie hinreichende Vorlaufzeiten geben sich vorzubereiten,

NACH DER auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve,

  1. BESCHLIESST die Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchsetzung der in den Regeln 23 und 25 der Anlage VI von MARPOL festgelegten Anforderungen zu berücksichtigen;
  3. ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und jeglichen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen;
  4. STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen und angesichts der von der Organisation gemäß Regel 25 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL bis zum 1. Januar 2026 abzuschließenden Überprüfung der EEXI-Regeln einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen;
  5. MERKT AN, dass die Richtlinien gegebenenfalls nach einer entsprechenden Entscheidung des Ausschusses unter Berücksichtigung der Umstände und technischen Grenzen vorhandener Schiffe mit möglichen zukünftigen Richtlinien über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung im Rahmen der EEDI-Anforderungen konsolidiert werden können.


0 Allgemeines

Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, technische und betriebliche Bedingungen bereitzustellen, die das SHaPoLi-/EPL-System bei der Einhaltung der EEXI-Anforderungen und bei der Nutzung einer Leistungsreserve durch vorhandene Schiffe erfüllen muss. Angesichts der Tatsache, dass der Ausschuss derzeit über Richtlinien über das SHaPoLi-/EPL-System im Rahmen der EEDI-Anforderungen für neue Schiffe berät, können diese Richtlinien aber gegebenenfalls nach einer entsprechenden Entscheidung des Ausschusses unter Berücksichtigung der Umstände und technischen Grenzen vorhandener Schiffe zu einer gemeinsamen Fassung von EEXI- und EEDI-Richtlinien konsolidiert werden.

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Der Ausdruck "Wellenleistung" bezeichnet die von der Propellerwelle an die Propellernabe übertragene mechanische Leistung. Sie entspricht dem Produkt von Drehmoment und Drehzahl der Welle. Im Falle von mehreren Propellerwellen bezeichnet die Wellenleistung die Summe der von allen Propellerwellen übertragenen Leistungen.

1.2 Der Ausdruck "Motorleistung" bezeichnet die vom Motor an die Propellerwelle übertragene Leistung. Im Falle von mehreren Motoren bezeichnet die Motorleistung die Summe der von den Motoren an die Propellerwellen übertragenen Leistungen.

1.3 Der Ausdruck "System zur aufhebbaren Drosselung der Wellenleistung" (im Folgenden abgekürzt als "SHaPoLi" = Shaft Power Limitation) bezeichnet ein überprüftes und zugelassenes System für die Drosselung der maximalen Wellenleistung mit technischen Mitteln, die nur vom Kapitän oder vom nautischen Wachoffizier zum Zweck der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Leben auf See aufgehoben werden kann. (Siehe Abbildung 1 für eine Darstellung des Motor-Lastdiagramms).

1.4

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