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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.321(74)
Richtlinien von 2019 für die Hafenstaatkontrolle gemäß Kapitel 3 der Anlage VI von MARPOL

Vom 18. Mai 2020
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2020 S. 365)



(angenommen am 17. Mai 2019)
Siehe Fn. *

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERESUMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, die ihm durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen worden sind,

SOWIE GESTÜTZT AUF die Tatsache, dass der Ausschuss auf seiner achtundfünfzigsten Tagung mit der Entschließung MEPC.176(58) eine revidierte Anlage VI von MARPOL angenommen hat, die die Kontrolle von Emissionen erheblich verschärft,

IM HINBLICK DARAUF, dass die Artikel 5 und 6 des MARPOL-Übereinkommens und die Regeln 10 und 11 der Anlage VI von MARPOL Kontrollverfahren vorsehen, die von einer Vertragspartei des Protokolls von 1997 in Bezug auf ausländische Schiffe, die ihre Häfen anlaufen, einzuhalten sind,

GESTÜTZT AUF DIE TATSACHE, dass der Ausschuss auf seiner neunundfünfzigsten Tagung mit der Entschließung MEPC.181(59) die 2009 Guidelines for port State control under the revised MARPOL Annex VI angenommen hat,

IM HINBLICK DARAUF, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist und seitdem mehrere Änderungen an den Bestimmungen vorgenommen wurden,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die 2009 Guidelines for port State control under the revised MARPOL Annex VI gemäß den Bestimmungen der jeweils geltenden Fassung der Anlage VI von MARPOL zu überarbeiten,

NACH der auf seiner vierundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung des vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" (Verhütung und Bekämpfung von Umweltverschmutzung) auf dessen sechster Tagung erarbeiteten und bereits vom Unterausschuss "Implementation of IMO Instruments" überprüften Entwurfs der Richtlinien von 2019 für die Hafenstaatkontrolle gemäß Anlage VI von MARPOL,

  1. BESCHLIESST die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegebenen Richtlinien von 2019 für die Hafenstaatkontrolle gemäß Kapitel 3 der Anlage VI von MARPOL (PSC-Richtlinien von 2019);
  2. FORDERT die Verwaltungen auf, bei der Ausübung der Hafenstaatkontrolle gemäß Anlage VI von MARPOL die PSC-Richtlinien von 2019 ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden;
  3. FORDERT die Verwaltungen auf, bei der Ausübung der Hafenstaatkontrolle gemäß Anlage VI von MARPOL die Bestimmungen der Anlage VI von MARPOL betreffend das Verbot der Beförderung von unvorschriftsmäßigem ölhaltigen Brennstoff zu Verbrennungszwecken zum Antrieb oder Betrieb an Bord eines Schiffes vom 1. März 2020 anzuwenden;
  4. FORDERT die Verwaltungen auf, bei der Ausübung der Hafenstaatkontrolle gemäß Anlage VI von MARPOL die Bestimmungen der Anlage VI von MARPOL über elektronische Tagebücher ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden;
  5. STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen;
  6. ERSETZT die mit Entschließung MEPC.181(59) angenommenen 2009 Guidelines for port State control under the revised MARPOL Annex VI zum 1. Januar 2020.


.

Richtlinien von 2019 für die Hafenstaatkontrolle gemäss Kapitel 3 der Anlage VI von MARPOL Anlage

Kapitel 1
Allgemeines

1.1 Dieses Dokument soll als grundlegende Anleitung für die Durchführung von Überprüfungen der Einhaltung von Anlage VI von MARPOL (im Folgenden als "die Anlage" bezeichnet) im Rahmen der Hafenstaatkontrolle dienen und eine Vereinheitlichung bei der Durchführung dieser Überprüfungen, der Aufdeckung von Mängeln und der Anwendung von Verfahren für die Kontrolle herbeiführen.

1.2 Die Kapitel 1 (Allgemeines), 4 (Verstöße und Festhalten eines Schiffes),5 (Meldevorschriften) und 6 (Überprüfungsverfahren) der von der Organisation angenommenen und möglicherweise geänderten Procedures for Port State Control gelten auch für diese Richtlinien.

Kapitel 2
Überprüfungen von Schiffen, die das IAPPZeugnis mitführen müssen

2.1 Erstüberprüfungen

2.1.1 Der Hafenstaat-Besichtiger muss das Baudatum des Schiffes sowie das Datum der Installation von Ausrüstungen an Bord, die den Bestimmungen der Anlage unterliegen, herausfinden, um sicher zu gehen, welche Regeln der Anlage gelten.

2.1.2

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