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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.320(74)
Einschließlich der einschlägigen Änderung in MEPC 74/18/Add.1/Corr.1
Richtlinien von 2019 für die konsequente und einheitliche Umsetzung des Schwefelgrenzwertes von 0,50 % nach Anlage VI von MARPOL

Vom 17. Mai 2019)

(VKBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 224)



DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (des Ausschusses), die diesem durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner achtundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.176(58), eine überarbeitete Anlage VI von MARPOL angenommen hat, durch die die Grenzwerte für Schwefeloxidemissionen (SOx) erheblich verschärft werden,

FERNER GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner siebzigsten Tagung Entschließung MEPC.280(70), "Wirksamwerden der Umsetzung der Norm für ölhaltige Brennstoffe in Regel 14.1.3 der Anlage VI MARPOL", angenommen hat, mit der der tatsächliche Umsetzungstermin, ab dem Schiffe den weltweiten Grenzwert von 0,50 % m/m Schwefelgehalt für ölhaltigen Schiffsbrennstoff einhalten müssen, auf den "1. Januar 2020" festgesetzt wird,

AUCH IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung Rundschreiben MEPC.1/Circ.878, "Guidance on the development of a ship implementation plan for the consistent implementation of the 0.50 % sulphur limit under MARPOL Annex VI", angenommen hat,

NACH DER auf seiner vierundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien von 2019 für die konsequente und einheitliche Umsetzung des Schwefelgrenzwertes von 0,50 % nach Anlage VI von MARPOL, der durch den Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" auf seiner sechsten Tagung erstellt wurde,

1 NIMMT die "Richtlinien von 2019 für die konsequente und einheitliche Umsetzung des Schwefelgrenzwertes von 0,50 % nach Anlage VI von MARPOL", wie in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben, AN;

2 FORDERT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und andere Mitgliedstaaten dazu auf, diese Richtlinien Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff und anderen interessierten Parteien zur Kenntnis zu bringen;

3 STIMMT ZU, diese Richtlinien regelmäßig unter Berücksichtigung der im Zuge ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen.

.

Richtlinien von 2019 für die konsequente und einheitliche Umsetzung des Schwefelgrenzwertes von 0,50 % gemäß Anlage VI von MARPOL Anlage

1 Einleitung

1.1 Ziel

1.1.1 Der Zweck dieser Richtlinien ist es, die konsequente und einheitliche Umsetzung des Schwefelgrenzwertes von 0,50 % nach Anlage VI von MARPOL sicherzustellen. Diese Richtlinien sind zur Nutzung durch Verwaltungen, Hafenstaaten, Schiffseigner, Schiffsbetreiber, Schiffbauer bzw. Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff bestimmt.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 Für die Zwecke dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage VI von MARPOL.

1.2.2 Die folgenden Begriffsbestimmungen für ölhaltige Brennstoffe werden, wie jeweils zutreffend, verwendet:

  1. Der Begriff Destillatbrennstoffe (Destillate Marine Fuels, DM) wird wie durch ISO 8217:2017  1) festgelegt verwendet (hierzu zählen beispielsweise DMA, DMB, DMX, DMZ);
  2. der Begriff Rückstandsbrennstoffe (Residual Marine Fuels, RM) wird wie durch ISO 8217:2017  1) festgelegt verwendet (hierzu zählen beispielsweise RMD 80, RMG 380);
  3. der Begriff hoch schwefelarmer ölhaltiger Brennstoff (Ultra-Low Sulphur Fuel Oil, ULSFO) wird wie durch ISO 8217:2017  1) festgelegt verwendet (hierzu zählen beispielsweise ULSFO-DM mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,10 %, ULSFO-RM mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,10 %);
  4. sehr schwefelarmer ölhaltiger Brennstoff (Very Low Sulphur Fuel Oil, VLSFO) (hierzu zählen beispielsweise VLSFO-DM mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,50 %, VLSFO-RM mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,50 %); und
  5. hochschwefliges Schweröl (High Sulphur Heavy Fuel Oil, HSHFO) mit einem Schwefelgehalt von über 0,50 %.

2 Planung der Umsetzung auf Schiffen ab 2020

2.1 In MEPC 70 wurde der "1. Januar 2020" als Stichtag für die Umsetzung des Einhaltens des Grenzwertes von 0,50 % m/m für den Schwefelgehalt von ölhaltigen Brennstoffen durch Schiffe vereinbart und die Entschließung MEPC.280(70) über das "Wirksamwerden der Umsetzung der Norm für ölhaltige Brennstoffe in Regel 14.1.3 der Anlage VI MARPOL  2)" angenommen.

2.2

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