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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt

Entschließung MEPC.317(74) Änderungen der Technischen NOx-Vorschrift 2008
(Elektronische Tagebücher und Vorschriften für die Ausstellung von Zeugnissen für SCR-Systeme)

Vom 17. Mai 2019
(VKBl. Nr. 24 vom 31.12.2020 S. 854)



Siehe Fußnote 0)

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

EBENFALLS GESTÜTZT AUF Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), mit dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

DES WEITEREN GESTÜTZT AUF Regel 13 der Anlage VI von MARPOL, die die Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren ("die Technische NOx-Vorschrift 2008") nach jener Anlage rechtsverbindlich macht,

NACH DER auf seiner vierundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der Änderungsentwürfe der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf elektronische Tagebücher und die Vorschriften für die Ausstellung von Zeugnissen für SCR-Systeme, die in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL verbreitet wurden,

1 NIMMT in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Technischen NOx-Vorschrift 2008 AN, wie sie in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben sind;

2 BESTIMMT in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. April 2020 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die Vertragsparteien AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die genannten Änderungen nach ihrer Annahme gemäß vorstehendem Absatz 2 am 1. Oktober 2020 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär im Sinne des Artikels Artikel 16 Buchstabe e von MARPOL, beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des sich in der Anlage befindenden Wortlauts der Änderungen an alle Vertragsparteien von MARPOL zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär AUCH, den Mitgliedern der Organisation, die keine Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen der Technischen NOx-Vorschrift 2008 (Elektronische Tagebücher und Vorschriften für die Ausstellung von Zeugnissen für SCR-Systeme) Anlage

Kapitel 1 - Allgemeines

1.3 Begriffsbestimmungen

1 Ein neuer Absatz 1.3.20 wird wie folgt hinzugefügt:

"1.3.20 Der Ausdruck elektronisches Tagebuch bezeichnet ein von der Verwaltung zugelassenes Gerät oder ein System, das anstelle eines Protokollbuchs in Papierform dafür verwendet wird, die nach diesem Code erforderlichen Einträge elektronisch aufzuzeichnen."

Kapitel 2 - Besichtigungen und Ausstellung von Zeugnissen

2.2 Verfahren zur Vorzulassung eines Motors

2 Absatz 2.2.5.1 wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:

alt neu
.1 Soll eine NOx-reduzierende Einrichtung bei der Ausstellung eines EIAPP-Zeugnisses berücksichtigt werden, gilt diese als Motorkomponente und ist in die Technische NOx-Akte des Motors einzutragen. Der Motor wird vorbehaltlich der Zustimmung der Verwaltung mit eingebauter Einrichtung zur Verringerung der NOx-Emissionen geprüft, sofern aus technischen und praktischen Gründen eine kombinierte Prüfung nicht geeignet ist und die in Absatz 2.2.4.1 beschriebenen Verfahren nicht angewandt werden können. Im letzteren Fall wird das anwendbare Prüfverfahren durchgeführt und der Motor mit Einrichtung zur Verringerung der NOx-Emissionen von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * nach der Vorzulassung zugelassen. Jedoch unterliegt diese Vorzulassung den in Absatz 2.2.4.2 aufgeführten Beschränkungen.

*2 Es wird auf die mit Entschließung MEPC.198(62) angenommenen "Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen für Schiffsdieselmotoren mit SCR-Systemen" verwiesen.

 ".1 Soll eine NOx

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