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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.312(74)
Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen von MARPOL

Vom 21. Oktober 2020
(VkBl. Nr. 21 vom 21.10.2020 S. 707)



(angenommen am 17. Mai 2019)
Siehe Fn. x

1 Einleitung

1.1 Ein Schlüsselelement der Regeln des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL) ist die Aufzeichnung von mit der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe verbundenen Entsorgungsvorgängen. Eine Reihe der Anlagen von MARPOL erfordert die Aufzeichnung von bestimmten Entsorgungsvorgängen.

1.2 Das Format für die Aufzeichnung von Entsorgungsvorgängen im Rahmen von MARPOL ist in den Anhängen zu den betreffenden Anlagen von MARPOL vorgegeben. Ursprünglich wurde von der Verwaltung die Papierform als Format dieser Tagebücher vorgegeben. Da Unternehmen und Schiffseigner jedoch zunehmend ihr Augenmerk auf umweltfreundliche Betriebsweisen richten und anstreben, die hohe mit der Papierform verbundene Belastung mittels elektronischer Lösungen zu verringern, ist das Konzept von Betriebsprotokollen in einem elektronischen Format zu einer verbreiteten Überlegung geworden.

1.3 Es besteht die Einschätzung, dass dieser Ansatz zur Aufzeichnung und Meldung gefördert werden muss, da er viele Vorteile für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Unternehmen, Schiffsbesatzung und Offiziere haben kann.

1.4 Es wird erwartet, dass Flaggenstaatverwaltungen ersucht werden, elektronische Aufzeichnungssysteme (im Weiteren als "elektronisches Tagebuch" bezeichnet) zuzulassen, da sich Unternehmen und Schiffseigner zunehmend eine elektronische Aktenführung erschließen. Diese Anleitung zielt darauf ab, standardisierte Informationen über die Zulassung eines elektronischen Tagebuchs bereitzustellen, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus MARPOL erfüllt werden und dass es einen einheitlichen Ansatz für die Zulassung solcher Systeme gibt.

2 Anwendungsbereich

2.1 Diese Richtlinien gelten nur für elektronische Tagebücher, die an Bord verwendet werden, um die Anforderungen an die folgenden Tagebücher und die Aufzeichnungsanforderungen gemäß den Anlagen von MARPOL und der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Technische NOx-Vorschrift) zu erfüllen:

  1. Öltagebuch, Teil I und II (Anlage I von MARPOL, Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1);
  2. Ladungstagebuch (Anlage II von MARPOL, Regel 15 Absatz 1);
  3. Mülltagebuch, Teil I und II (Anlage V von MARPOL, Regel 10 Absatz 3);
  4. Tagebuch über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Anlage VI von MARPOL, Regel 12 Absatz 6);
  5. Aufzeichnung der Stufe und des Ein/Aus-Status von Schiffsdieselmotoren (Anlage VI von MARPOL, Regel 13 Absatz 5.3);
  6. Aufzeichnung der Brennstoffumstellung (Anlage VI von MARPOL, Regel 14 Absatz 6); und
  7. Protokollbuch der Motorparameter (Technische NOx-Vorschrift, Absatz 6.2.2.7).

2.2 Die Verwendung eines elektronischen Tagebuchs zum Aufzeichnen von Betriebsprotokollen ist eine alternative Methode zu einem Tagebuch in Papierform. Das elektronische Tagebuch kann es Schiffen ermöglichen, ihre Technologie zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und zu Umweltschutzinitiativen an Bord beizutragen, z.B. zur Reduzierung des Papierverbrauchs.

2.3 Diese Richtlinien machen keine Angaben über die Verwaltung des elektronischen Zugangs zu oder über elektronische Ausführungen von Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, die nicht den laufenden Betrieb eines Schiffes protokollieren.

2.4 Diese Richtlinien behandeln nicht den Informationsaustausch zwischen einem Schiff und dem Hauptsitz oder einer anderen Stelle eines Unternehmens, da dieser Austausch keine Anforderung an Tagebücher im Rahmen von MARPOL ist.

2.5 Entscheidet sich ein Schiffseigner, ein elektronisches Tagebuch zum Aufzeichnen von Betriebsprotokollen anstelle eines Tagebuchs in Papierform zu verwenden, muss die Verwaltung bei der Zulassung der Verwendung des elektronischen Tagebuchs die folgende Anleitung berücksichtigen.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, soweit sie im Einklang mit MARPOL stehen:

  1. Der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaates.

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(Stand: 17.11.2020)

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