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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.311(73) - Richtlinien von 2018 für die Anwendung der Anforderungen der Anlage I von MARPOL auf Schwimmende Produktions, Lager und Verladeeinrichtungen (FPSOs) und schwimmende Lagereinheiten (FSUs)

Vom 26. Oktober 2018

(VKBl. Nr. 4 vom 27.02.2021 S. 175)



Bekanntmachung siehe Fußnote0

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen wurden,

auch darauf gestützt, dass er auf seiner dreiundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.139(53) die Richtlinien für die Anwendung der Anforderungen der überarbeiteten Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs) und schwimmende Lagereinheiten (FSUs) (Richtlinien), die ferner mit Entschließung MEPC. 142(54) geändert wurden, angenommen hat,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die einschlägigen Anforderungen der Richtlinien mit den Änderungen der Anlage I von MARPOL seit MEPC 54 in Einklang zu bringen,

nach der auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2018 für die Anwendung der Anforderungen der Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs) und schwimmende Lagereinheiten (FSUs), die vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" während seiner fünfzigsten Tagung ausgearbeitet wurde,

  1. beschließt die Richtlinien von 2018 für die Anwendung der Anforderungen der Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs) und schwimmende Lagereinheiten (FSUs);
  2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien von 2018 zu berücksichtigen, wenn die einschlägigen Anforderungen der Anlage I von MARPOL auf FPSOs und FSUs angewendet werden;
  3. ist übereingekommen, die Richtlinien von 2018 unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen einer laufenden Überprüfung zu unterziehen; und
  4. hebt die Richtlinien für die Anwendung der Anforderungen der überarbeiteten Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs) und schwimmende Lagereinheiten (FSUs) (Entschließung MEPC.139(53) in der mit Entschließung MEPC. 142(54) geänderten Fassung) auf.

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Richtlinien von 2018 für die Anwendung der Anforderungen der Anlage I von MARPOL auf Schwimmende Produktions, Lager und Verladeeinrichtungen (FPSOs) und schwimmende Lagereinheiten (FSUs) Anlage


1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner neunundvierzigsten Tagung (14. bis 18. Juli 2003) in Anerkennung der Notwendigkeit, geeignete Leitlinien für die Anwendung der Anforderungen der Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs) bereitzustellen, die für die Offshore-Gewinnung und -Lagerung von Öl verwendet werden, sowie auf schwimmende Lagereinheiten (FSUs), die für die Offshore-Lagerung von gefördertem Öl eingesetzt werden, die Richtlinien für die Anwendung der Anforderungen in Anlage I von MARPOL auf FPSOs und FSUs beschlossen. Die Richtlinien sind am 10. November 2003 als MEPC/Circ.406 herausgegeben worden.

2 Der Ausschuss hat während seiner dreiundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.139(53) die Richtlinien für die Anwendung der Anforderungen der überarbeiteten Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs) und schwimmende Lagereinheiten (FSUs) beschlossen, um die als MEPC/Circ.406 herausgegebenen Richtlinien zu ersetzen und die Richtlinien-Verweise auf die Anforderungen in Anlage I von MARPOL in der Fassung der Änderungen der Entschließung MEPC.117(52) zu aktualisieren.

3 In der Erkenntnis, dass eine ähnliche Überarbeitung der Richtlinien benötigt würde, hat der Ausschuss während seiner dreiundsiebzigsten Tagung der Annahme dieser Richtlinien zugestimmt, um die Entschließung MEPC.139(53) in ihrer jeweils geänderten Fassung zu ersetzen, in der Absicht, die Richtlinien zu aktualisieren, um sich mit der Anwendung aller neuen Änderungen der Anlage I von MARPOL bis zur Entschließung MEPC. 276(70) zu befassen.

4 Der Zweck dieser Richtlinie besteht in einer einheitlichen Anwendung der Anforderungen der Anlage I von MARPOL auf FPSOs und FSUs, die für die Offshore-Gewinnung und -Lagerung von gefördertem Öl oder die Offshore-Lagerung von gefördertem Öl eingesetzt werden.

5 Der Ausschuss nahm Kenntnis von den komplexen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Anforderungen der Anlage I

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