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Entschließung MEPC.142(54)
Änderungen der Richtlinien für die Anwendung der Anforderungen der revidierten Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs) und schwimmende Lagerplattformen (FSUs)
Vom 25. Oktober 2007
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2007 S. 706; 27.02.2021 S. 175aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung MEPC.311(73)
(angenommen am 24. März 2006)
Am 22. Juli 2005 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (MEPC) durch die Resolution MEPC.139(53) die Richtlinien für die Anwendung der Anforderungen der revidierten Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs) und schwimmende Lagerplattformen (FSUs) verabschiedet (VkBl. 2006 S. 823). Diese Richtlinien wurden durch die Resolution MEPC.142(54) geändert und werden nachstehend veröffentlicht.
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
unter Hinweis auf Entschließung MEPC.139(53), mit der der Ausschuss Richtlinien für die Anwendung der revidierten Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs) und schwimmende Lagerplattformen (FSUs) angenommen hat;
nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien betreffend die Anwendbarkeit der neuen Regel 12a der Anlage I von MARPOL bezüglich den Schutz von Brennstofftanks auf FPSOs und FSUs -
Anlage |
1. Die Übersicht in Anlage I der Richtlinien für die Anwendung der Anforderungen der überarbeiteten Anlage I von MARPOL auf FPSOs und FSUs wird wie folgt geändert:
.1 Nach Regel 12 wird eine zusätzliche Zeile eingefügt, die wie folgt lautet:
12A | Schutz von Brennstofftanks | Findet Anwendung auf neue speziell gefertigte FPSOs und FSUs, jedoch unter Ausschluss der Vorschriften in Absatz 6. Bei Durchführung einer Fahrt weg vom Einsatzort ganz gleich zu welchem Zweck müssen die Doppelboden-Brennstofftanks leer sein, es sei denn sie entsprechen den Vorschriften in Absatz 6. |
.2 Die sich auf Regel 37 beziehende Zeile wird wie folgt geändert:
37.1-37.3 | SOPEP | Findet Anwendung in Bezug auf SOPEP. Jedoch kann ein Alternativplan in Übereinstimmung mit den Vorschriften von OPRC Art. 3(2) im Rahmen von UI 48 als Einhaltung dieser Vorschriften akzeptiert werden. In solchen Fällen ist ein getrennter SOPEP in Übereinstimmung mit dem MARPOL-Format nicht erforderlich. Die Annahme des Alternativplans gilt nicht für eine abtrennbare FPSO/FSU, es sei denn dieser Plan gilt weiter ,wenn die FPSO/FSU nicht mit der Riser-Rohrleitung verbunden ist. |
.3 Nach Regel 37 wird eine zusätzliche Zeile eingefügt, die wie folgt lautet:
37.4 | Zugang zu Programmen für Stabilitäts- und Zugfestigkeitsberechnungen | Findet Anwendung |
2. Der Bericht über Bau und Ausrüstung von FPSOs und FSUs wird durch folgenden neuen Abschnitt 3a ergänzt:
"Schutz von Brennstofftanks (Regel 12A)
3A.1 Das Schiff ist nach Regel 12a gebaut und entspricht folgenden Vorschriften: | |
Absatz 7 oder 8 (Doppelseitenbauart) |
[ ] |
Absätze 6 und 7 oder 8 (Doppelhüllen-Bauausführung) |
[ ] |
Absatz 11 (unfallbedingter Ölausfluss) |
[ ] |
3A.2 Das Schiff braucht die Anforderungen in Regel 12a nicht zu erfüllen. | [ ] |
ENDE |
(Stand: 19.03.2021)
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