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Regelwerk

BWM.2/Rundschreiben 62 - Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen - Anleitung für Ersatzmaßnahmen im Rahmen des Ballastwasser-Übereinkommens

Vom 26. Juli 2017
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2025 S. 84)


1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner einundsiebzigsten Tagung (3. bis 7. Juli 2017) die sich in der Anlage befindende Anleitung für Ersatzmaßnahmen im Rahmen des Ballastwasser-Übereinkommens angenommen, um Schiffe und Hafenstaaten dabei zu unterstützen, tragfähige und praktikable Maßnahmen in Situationen, in denen ein Schiff nicht in der Lage ist, sein Ballastwasser wie gefordert zu behandeln, anzuwenden.

2 Mitgliedsregierungen werden dazu aufgefordert, allen Beteiligten die Anleitung zur Kenntnis zu bringen.

***

Anlage

Anleitung für Ersatzmaßnahmen im Rahmen des Ballastwasser-Übereinkommens

Begriffsbestimmung

1 Der Begriff Ersatzmaßnahmen bezeichnet einen Vorgang, der auf einer Einzelfallprüfung basiert und unternommen wird, wenn festgestellt wurde, dass das Ballastwasser, das von einem Schiff eingeleitet werden soll, nicht die Vorschriften erfüllt, damit das Ballastwasser so behandelt werden kann, dass es keine nicht akzeptierbaren Risiken für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen darstellt.

Zweck

2 Das Ziel dieser Anleitung ist es, Schiffe und Hafenstaaten dabei zu unterstützen, in dem Fall, dass ein Schiff nicht in der Lage ist, sein Ballastwasser in Übereinstimmung mit seinem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungsplan zu behandeln, um die in der Regel D-1 oder D-2 angegebene Norm zu erfüllen, tragfähige und praktikable Maßnahmen anzuwenden, in der Absicht den Schutz der Meeresumwelt und die Sicherheit des Schiffes sicherzustellen sowie alle Auswirkungen auf den unterunterbrochenen Ablauf des Hafen- und Schiffbetriebs so gering wie möglich zu halten.

Umsetzung der Ersatzmaßnahmen

3 Im Falle von Ballastwasser, das die Vorschriften nicht erfüllt, soll ein Kommunikationsaustausch zwischen Schiff und Hafenstaat stattfinden. Das Schiff und der Hafenstaat soll die folgenden in Frage kommenden Ersatzmaßnahmen in Betracht ziehen:

  1. die im Ballastwasser-Behandlungsplan des Schiffes vorher festgelegten Maßnahmen;
  2. die Abgabe von Ballastwasser an ein anderes Schiff oder an eine geeignete schiffseitige oder landseitige Auffanganlage, sofern eine zur Verfügung steht;
  3. die Behandlung des Ballastwassers oder eines Teils dessen in Übereinstimmung mit einer für den Hafenstaat annehmbaren Methode;
  4. ein Ballastwasser-Austausch, der nach einem nach Regel B-4 zugelassenen Plan durchgeführt wird, um die Norm in Regel D-1 zu erfüllen. Das Schiff und der Hafenstaat sollen die mögliche Unterbrechung des Ladebetriebsplans des Schiffes und die möglichen Auswirkungen für beteiligte Parteien einschließlich der Hafenbetreiber und Ladungseigner berücksichtigen; oder
  5. betriebliche Maßnahmen wie beispielsweise die Anpassung der Fahrpläne oder Zeitpläne für die Ballastwassereinleitung, die schiffseitige Umverteilung des Ballastwassers oder das Zurückbehalten von Ballastwasser an Bord des Schiffes. Der Hafenstaat und das Schiff sollen alle Sicherheitsfragen berücksichtigen und mögliche unverhältnismäßige Verspätungen vermeiden.

4 Nachdem alle Möglichkeiten in vorstehendem Absatz 3 geprüft worden sind, kann das Ballastwasser in dem Hafen oder einem geeigneten Gebiet eingeleitet werden, sofern dies für den Hafenstaat akzeptabel ist. Die Erwägungen des Hafenstaates können die Auswirkungen auf die Umwelt und die Sicherheit sowie betriebliche und logistische Auswirkungen einschließen, die eine Gewährung oder ein Verbot der Einleitung mit sich brächte. Die Einleitung von Ballastwasser unterliegt den Bedingungen des Hafenstaates.

5 Der Hafenstaat soll über die Informationen zum Einsatz von Ersatzmaßnahmen in Übereinstimmung mit der Phase des Sammelns von Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Ballastwasser-Übereinkommen (Entschließung MEPC.290(71)) Bericht erstatten.

6 Auf jeden Fall muss das Schiff sein Möglichstes tun, eine Fehlfunktion des Ballastwasser-Behandlungssystems (ballast water management system, BWMS) so schnell wie möglich zu beheben, und seinen Reparaturplan den Hafenstaatkontrollbehörden und dem Flaggenstaat übermitteln.

7 Der Hafenstaat, der Flaggenstaat und das Schiff sollen zusammenarbeiten, um die angemessenste Lösung abzustimmen, um die Einleitung des Ballastwassers, bei dem festgestellt wurde, dass es die Vorschriften nicht erfüllt, möglich zu machen.

8 Das Schiff und der Hafenstaat sollen angemessene Maßnahmen ergreifen, wobei sie berücksichtigen sollen, dass sich die Ballastwasser-Probenahme noch in der Entwicklung befindet, worauf in den Leitlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser und die Analyse bei Probebetrieb in Übereinstimmung mit dem Ballastwasser-Übereinkommen und den Richtlinien (G2) (BWM.2/Circ.42/Rev.1) hingewiesen wird, und dass während der Phase des Sammelns von Erfahrungen eine Nichtbestrafung vereinbart wurde ( MEPC.290(71)).

Überprüfung

9 Die Anleitung für Ersatzmaßnahmen wird unter Berücksichtigung der mit ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen während der Phase des Sammelns von Erfahrungen einer laufenden Überprüfung unterzogen.

Bek

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