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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.290(71)
"Phase des Sammelns von Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Ballastwasser-Übereinkommen"

Vom 5. Juni 2019
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2019 S. 436)



(angenommen am 7. Juli 2017)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

Gestützt auf die Artikel 38a) und 38b) des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden, und seine Aufgaben, geeignete Maßnahmen zu prüfen, um die Durchsetzung solcher Übereinkommen zu erleichtern,

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (das Übereinkommen) angenommen hat,

in der Erwägung, dass das Inkrafttreten des Übereinkommens am 8. September 2017 den Beginn einer globalen Ballastwasser-Behandlung bedeutet und dass Schwierigkeiten während der Umsetzung jedes neuen Übereinkommens, die zum Zeitpunkt seiner Annahme nicht vorherzusehen waren, auftreten können,

in Anerkennung der Besorgnis der Schifffahrtsindustrie hinsichtlich der möglichen Bestrafung der Schiffseigentümer und -betreiber während der Umsetzung des Übereinkommens aufgrund der Nichteinhaltung der Norm für die Qualität des Übereinkommens aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Schiffseigentümers und der Schiffsbesatzung liegen, sowie der Notwendigkeit, die Umwelt, die

menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen vor dem Einleiten schädlicher Wasser organismen und Krankheitserreger, die sich in nicht normgerechtem Ballastwasser befinden, zu schützen,

entschlossen, die Umsetzung des Übereinkommens zu beobachten, um die Aspekte der Umsetzung zu ermitteln, die gut funktionieren, und über die Sachverhalte Aufschluss zu geben, die eine weitere Beachtung erfordern,

den Vorzug gebend, die meisten Verbesserungen des Übereinkommens als Paket nach erfolgtem systematischen und faktengestützten Betrachtungsansatz und geleitet durch gewonnene Erfahrungen während der Umsetzung des Übereinkommens zu erarbeiten,

1 stimmt darin überein, eine Phase des Sammelns von Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen (Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser) festzulegen, die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 fordert die Hafenstaaten, die Flaggenstaaten und sonstige Beteiligte auf, Daten für die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen (Entschließung MEPC. 252(67)), der Guidance on ballast water sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2) (BWM.2/Circ.42/Rev.1) sowie der Besichtigungsvorgaben nach dem Übereinkommen zu sammeln, aufzubereiten und zu übermitteln;

3 beschliesst, eine Analyse der gesammelten Daten und eine systematische und faktengestützte Überprüfung des Wortlauts des Übereinkommens durchzuführen, und gegebenenfalls ein Paket von Änderungen des Übereinkommens zu erarbeiten;

4 stimmt darin überein, dass ein Schiff während der Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser einzig infolge der Überschreitung der in Regel D-2 des Übereinkommens beschriebenen Norm für die Qualität des Ballastwassers nach dem Einsatz eines Ballastwasser-Behandlungssystems (BWMS - ballast water management system) nicht bestraft (sanktioniert, verwarnt, festgehalten oder ausgeschlossen) werden darf, vorausgesetzt dass

  1. das BWMS nach Regel D-3.1 zugelassen ist;
  2. das BWMS richtig eingebaut worden ist;
  3. das BWMS entsprechend den Anleitungen des Herstellers gewartet worden ist;
  4. der Ballastwasser-Behandlungsplan, der nach Regel B-1 des Übereinkommens zugelassen ist, befolgt worden ist, einschließlich der Betriebsanweisungen und der Herstellerangaben für das BWMS; und
  5. entweder das selbstüberwachende System des BWMS das einwandfreie Arbeiten des Aufbereitungsprozesses anzeigt oder dem Hafenstaat mitgeteilt worden ist, dass das BWMS vor dem Einleiten von Ballastwasser fehlerhaft ist;

5 stimmt ferner darin überein, dass die Maßnahmen in vorstehendem Absatz 4 keine anderen Tätigkeiten des Hafenstaates nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens hinsichtlich des Schutzes der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen betreffen;

6 empfiehlt, dass der Hafenstaat, Flaggenstaat und Schiffseigentümer jegliche von der Organisation erarbeiteten Richtlinien über Notfallmaßnahmen zur Ermittlung der zweckmäßigsten Lösung zu beachten haben, um das Einleiten von nicht normgerechten Ballastwasser zu ermöglichen.

.

Gliederung der Phase des Sammelns von Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Ballastwasser-Übereinkommen Anlage

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(Stand: 12.07.2019)

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