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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.289(71)
Richtlinien von 2017 für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7)

Vom 05. Juni 2019
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2019 S. 425)



(angenommen am 7. Juli 2017)
Siehe Fn. *

der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38a) des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen ( das Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat,

in der Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf,

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass Regel A-4 des Übereinkommens festlegt, dass eine Vertragspartei oder mehrere Vertragsparteien in Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt Befreiungen von jeder Verpflichtung, Regel B-3 oder C-1 anzuwenden, zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befreiungen gewähren können, jedoch nur, wenn diese Befreiungen unter anderem nach Maßgabe der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien für die Risikobewertung gewährt werden,

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass er mit Entschließung MEPC. 162(56) die Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7) angenommen hat,

gestützt auf die Tatsache, dass er auf seiner siebzigsten Tagung die Ansicht der Überprüfungsgruppe "Ballastwasser" bestätigte, dass das Konzept des Gebiets mit gleichem Risiko (SRa - same risk area) in Übereinstimmung mit den Richtlinien (G7) war, und keine weitere Anleitung zu dieser Frage erforderlich war, und dass Verwaltungen auf der Basis des SRA-Konzepts Befreiungen in Übereinstimmung mit Regel A-4 des Übereinkommens, vorbehaltlich Konsultation und Vereinbarung zwischen Staaten, die von solchen Befreiungen betroffen sein können, gewähren können,

sowie gestützt auf die Tatsache, dass er in dieser Hinsicht auf seiner siebzigsten Tagung zu Vorschlägen kleinerer Änderungen der Richtlinien (G7) zur einundsiebzigsten Tagung aufforderte, um das Verhältnis zwischen den Richtlinien und dem SRA-Konzept deutlicher zu machen,

nach erfolgter Prüfung des Entwurfs der Änderungen der Richtlinien (G7) auf seiner einundsiebzigsten Tagung, um das SRA-Konzept einzuführen,

  1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegebenen Richtlinien von 2017 für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser- Übereinkommens (G7) (die Richtlinien von 2017 (G7)) AN;
  2. fordert die Regierungen AUF, die Richtlinien von 2017 (G7) so bald wie möglich oder wenn das Übereinkommen auf sie Anwendung findet, anzuwenden;
  3. stimmt zu, die Richtlinien von 2017 (G7) einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen;
  4. ersetzt die mit Entschließung MEPC.1 62(56) angenommenen Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7).

Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7)

1 Zweck

1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, die Vertragsparteien darin zu unterstützen, sicherzustellen, dass die Vorschriften der Regel A-4 des Übereinkommens einheitlich angewendet werden und auf einer wissenschaftlich soliden Risikobewertung beruhen; dadurch wird sichergestellt, dass die allgemeinen und besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei des Übereinkommens erfüllt werden.

1.2 Ein weiterer Zweck ist es, betroffenen Staaten die Sicherheit zu bieten, dass die von einer Vertragspartei gewährten Befreiungen den Vorschriften der Regel A-4 Absatz 3 des Übereinkommens entsprechen.

1.3 Die Richtlinien behandeln drei Methoden zur Risikobewertung, die es den Vertragsparteien ermöglicht, Szenarien mit unannehmbar hohem Risiko und Szenarien mit annehmbar niedrigem Risiko zu ermitteln, und den Vertragsparteien Hinweise zu Verfahren für die Gewährung und den Widerruf von Befreiungen nach Regel A-4 des Übereinkommens geben.

2 Einleitung

2.1 Regel A-4 des Übereinkommens legt fest, dass eine Vertragspartei oder mehrere Vertragsparteien in Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt Befreiungen von jeder Verpflichtung, Regel B-3 oder C-1 des Übereinkommens anzuwenden, zusätzlich zu den an anderer Stelle im Übereinkommen vorgesehenen Befreiungen gewähren können, jedoch nur, wenn diese Befreiungen

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