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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.282(70)
Richtlinien von 2016 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP)

Vom 5. Dezember 2018
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2018 S. 896)



(angenommen am 28. Oktober 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz

der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt darauf, dass er auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Einfügung von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,

im Hinblick darauf, dass die oben erwähnten Änderungen der Anlage VI von MARPOL, mit denen ein neues Kapitel 4 für Regeln zur Energieeffizienz von Schiffen eingefügt wurde, am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind,

sowie im Hinblick darauf, dass Regel 22 der Anlage VI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, verlangt, dass jedes Schiff einen schiffsspezifischen Schiffsenergieeffizienz-Managementplan an Bord mitführt, wobei die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind,

ferner im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung MEPC.278(70) Änderungen der Anlage VI von MARPOL bezüglich des Datenerfassungssystems für den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff angenommen hat, deren Inkrafttreten nach ihrer geltenden Annahme am 1. September 2017 für den 1. März 2018 erwartet wird,

in der Erkenntnis, dass die oben erwähnten Änderungen der Anlage VI von MARPOL die Annahme einschlägiger Richtlinien erfordern, um für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln sowie für hinreichende Vorlaufzeiten für die Vorbereitungen der Industrie zu sorgen,

nach der auf seiner siebzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2016 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP),

1 beschließt die Richtlinien von 2016 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) (Die Richtlinien von 2016), deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 fordert die Verwaltungen auf, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien von 2016 bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen in den Regeln 22 und 22a der jeweils gültigen Fassung der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;

3 ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien von 2016 Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und jeglichen anderen interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;

4 stimmt darin überein, die Richtlinien von 2016 unter Berücksichtigung der mit ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen einer laufenden Überprüfung zu unterziehen;

5 ersetzt die mit Entschließung MEPC.213(63) angenommenen Richtlinien von 2012 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP).

1 Einleitung

1.1 Die Richtlinien für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans sind zur Hilfestellung bei der Erstellung des durch Regel 22 der Anlage VI von MARPOL geforderten Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) ausgearbeitet worden.

1.2 Der SEEMP besteht aus zwei Teilen. Teil I bietet einen möglichen Ansatz zur Überwachung der erreichten Schiffs- und Flotteneffizienz über einen längeren Zeitraum hinweg und einige in Betracht zu ziehende Optionen, wenn eine Optimierung des Ergebnisses des Schiffes angestrebt wird. Teil II bietet die Methodiken, die Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 5000 und darüber zur Erfassung der nach Regel 22a der Anlage VI von MARPOL geforderten Daten nutzen müssen sowie die zur Meldung der Daten an die für das Schiff zuständige Verwaltung oder an irgendeine von dieser ordnungsgemäß ermächtigte Organisation zu nutzenden Prozesse.

1.3 In den Anhängen 1 und 2 wird zum besseren Verständnis ein Muster des SEEMP vorgestellt. Ein standardisiertes Format für die Meldung der Daten an das Datenerfassungssystem wird in Anhang 3 vorgestellt.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen der Anlage VI von MARPOL.

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