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Entschließung MEPC.281(70)
Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschliessung MEPC.245(66) in der mit Entschließung MEPC.263(68) geänderten Fassung)
Vom 25. September 2018
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2018 S. 791)
(angenommen am 28. Oktober 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt darauf, dass er mit Entschließung MEPC.. 203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,
im Hinblick darauf, dass die oben erwähnten Änderungen der Anlage VI von MARPOL, am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind,
sowie im Hinblick darauf, dass Regel 20 (Erreichter Energieeffizienz-Kennwert (Erreichter EEDI)) der Anlage VI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, verlangt, dass der EEDI unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien berechnet werden muss,
im Hinblick auf die mit Entschließung MEPC. 212(63) angenommenen Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und auf die mit Entschließung MEPC. 224(64) angenommenen Änderungen an diesen,
ferner im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung MEPC. 245(66) die Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und mit Entschließung MEPC. 263(68) Änderungen an diesen angenommen hat,
in der Erkenntnis, dass die oben erwähnten Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln erfordern,
nach der auf seiner siebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten in der geänderten Fassung,
1 Im Inhaltsverzeichnis wird der folgende Wortlaut nach Punkt 2.12.3 angefügt:
"2.12.4 fc bulk carriers designed to carry light cargoes; für Schiffe zum Transport von Holzspänen"
2 Absatz 2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu | |||||||||||||
1 ist CF ein dimensionsloser Faktor zur Umrechnung zwischen dem in g gemessenen Treibstoffverbrauch und dem auf Grundlage des Kohlenstoffgehalts ebenfalls in g gemessenen CO2-Ausstoß. Die IndizesME(i) undAE(i) beziehen sich auf den (die) Haupt- bzw. Hilfsmotor(en). CF richtet sich nach dem Brennstoff, der bei der Bestimmung des spezifischen Brennstoffverbrauchs (Specific Fuel Consumption) SFC eingesetzt wurde, welcher in dem entsprechenden in einer technischen Akte nach der Bestimmung in Absatz 1.3.15 der Technischen NOx-Vorschrift enthaltenen Versuchsbericht angegeben ist (nachfolgend "in der Technischen NOx-Akte enthaltener Versuchsbericht"). CF hat folgende Werte:
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(Stand: 12.02.2021)
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