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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.279(70)
Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) 2016

Vom 09. April 2019
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2019 S. 364)



Zur vorherigen Regelung MEPC.174(58)

(angenommen am 28. Oktober 2016)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeres-Umwelt -

Gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung von Schiffen übertragen werden;

Sowie Gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen von 2004 ( Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

In Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel D-3 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens alle zur Erfüllung dieses Übereinkommens eingesetzten Ballastwasser-Behandlungssysteme von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Verwaltung erarbeiteten Richtlinien zugelassen werden müssen;

Sowie in Kenntnis der Entschließung MEPC.125(53), mit der der Ausschuss die Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (die Richtlinien (G8)) angenommen hat, und der Entschließung MEPC. 174(58), mit der der Ausschuss eine Überarbeitung der Richtlinien (G8) angenommen hat;

Ferner in Kenntnis der Tatsache, dass der Ausschuss mit der Entschließung MEPC. 174(58) beschlossen hat, die Richtlinien (G8) im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu beobachten;

Gestützt auf die Bestimmungen der auf der achtundsechzigsten Sitzung des Ausschusses angenommenen Roadmap für die Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens (Roadmap for the implementation of the BWM Convention), dass Eigner und Betreiber von Schiffen mit bereits vor Inkrafttreten der aktuellen Richtlinien eingebauten BWMS dafür nicht bestraft werden sollen (MEPC 68/WP.8, Anlage 2);

In Kenntnis der etablierten Verfahrensweise der Organisation in Bezug auf die Gültigkeit von Baumusterzulassungszeugnissen für maritime Produkte (MSC.1/Rundschreiben 1221), wonach das Baumusterzulassungszeugnis selbst keinen Einfluss auf die operationelle Validität abgenommener und an Bord von Schiffen eingebauter Ballastwasser-Behandlungssystemen hat, die innerhalb der Gültigkeit des entsprechenden Baumusterzulassungszeugnisses gefertigt wurden, und diese Systeme daher auch bei Ablauf des Zeugnisses nicht erneuert oder ersetzt werden müssen;

Nach Prüfung der Ergebnisse der Intersessional Working Group zur Überarbeitung der Richtlinien (G8) auf der siebzigsten Sitzung des Ausschusses -

  1. Nimmt die "Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen 2016" (die Richtlinien (G8) 2016) in der in der Anlage zu vorliegender Entschließung wiedergegebenen Fassung AN;
  2. Stimmt zu, die Richtlinien (G8) 2016 im Lichte der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen zu beobachten;
  3. Empfiehlt den Verwaltungen, die Richtlinien (G8) 2016 so bald wie möglich, spätestens jedoch ab dem 28. Oktober 2018, bei der Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen anzuwenden;
  4. Stimmt zu, dass ab dem 28. Oktober 2020 auf Schiffen eingebaute Ballastwasser-Behandlungssysteme unter Berücksichtigung der Richtlinien (G8) 2016 zugelassen werden sollen;
  5. Stimmt zu, dass vor dem 28. Oktober 2020 auf Schiffen eingebaute Ballastwasser-Behandlungssysteme entweder unter Berücksichtigung der Richtlinien (G8) in der mit der Entschließung MEPC. 174(58) angenommenen Fassung oder - vorzugsweise - unter Berücksichtigung der in der Anlage zu vorliegender Entschließung wiedergegebenen Richtlinien (G8) 2016 zugelassen werden sollen;
  6. Stimmt zu, dass das Wort "eingebaut" im Sinne der Absätze 4 und 5 dieser Entschließung sich auf das vertraglich festgelegte Datum der Lieferung des Ballastwasser-Behandlungssystems zum Schiff bezieht. Ist ein solches Datum nicht vertraglich festgelegt, bezieht sich das Wort "eingebaut" auf das tatsächliche Datum der Lieferung des Ballastwasser-Behandlungssystems zum Schiff;
  7. Stimmt zu, dass bei den Überprüfungen gemäß Regel D-5 des Ballastwasser-Übereinkommens im Hinblick auf die Verfügbarkeit geeigneter zugelassener Technologien die in der vorliegenden Entschließung genannten Termine zugrunde zu legen und die Richtlinien (G8) 2016 zu berücksichtigen sind;
  8. Hebt die mit Entschließung MEPC. 174(58) angenommenen Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) auf.

Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) 2016

1 Einleitung

Allgemeines

1.1 Die Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) 2016 sind in erster Linie für Verwaltungen oder die von ihnen benannten Stellen bestimmt, um zu bewerten, ob Ballastwasser-Behandlungssysteme die in Regel D-2

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