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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.275.(69)
Festlegung des Datums, an dem Regel 11.3 von Anlage IV MARPOL hinsichtlich des Ostseesondergebiets wirksam wird

Vom 23. Februar 2018
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2018 S. 237)



(angenommen am 22. April 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,

im Hinblick darauf, dass Regel 1.6.1 von Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, in der damit zusammenhängenden, durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung ( MARPOL) die Ostsee als Sondergebiet unter der genannten Anlage festlegt,

auch im Hinblick auf die Begriffsbestimmung von Sondergebiet unter Anlage IV MARPOL, d. h. ein Meeresgebiet, in dem aus anerkannten technischen Gründen im Zusammenhang mit seinem ozeanographischen und ökologischen Zustand und der besonderen Natur seines Verkehrs die Annahme besonderer verbindlicher Methoden zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Abwasser erforderlich ist,

ferner im Hinblick auf die dem Ausschuss, bei seiner achtundsechzigsten Tagung von Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden sowie bei seiner neunundsechzigsten Tagung von der Russischen Föderation, die zusammen die an das Ostseesondergebiet grenzenden Vertragsparteien von MARPOL darstellen, bereitgestellten Informationen bezüglich der Auffanganlagen, die innerhalb des genannten Sondergebiets, gemäß Regel 13 der Anlage IV MARPOL, eingerichtet sind,

nach Prüfung des Datums, an dem die Einleitvorschriften aus Regel 11.3 der Anlage IV MARPOL hinsichtlich des Ostseesondergebiets wirksam werden,

1 legt fest, dass, in Übereinstimmung mit den in Regel 13.2 der Anlage IV MARPOL aufgeführten Vorschriften, die Einleitvorschriften für Sondergebiete in Regel 11.3 der Anlage IV MARPOL am:

  1. 1. Juni 2019 für neue Fahrgastschiffe;
  2. 1. Juni 2021 für vorhandene Fahrtgastschiffe mit Ausnahme jener im untenstehenden Absatz 1.3 bestimmten; und
  3. 1. Juni 2023 für vorhandene Fahrgastschiffe auf ihrem Kurs direkt von oder zu einem Hafen außerhalb des Sondergebiets und von oder zu einem Hafen östlich des Längengrads 28°10" O innerhalb des Sondergebiets, die keine anderen Häfen innerhalb des Sondergebiets anlaufen;

für das Ostseesondergebiet wirksam werden;

2 regt an, dass Mitgliedsregierungen, Industriegruppen und andere betroffene Interessengruppen umgehend freiwillig die Sondergebietsvorschriften für das Ostseesondergebiet einhalten;

3 ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Regel 13 der Anlage IV MARPOL, alle Vertragsparteien von MARPOL über die obenerwähnte Festlegung bis zum 30. September 2016 zu benachrichtigen;

4 ersucht den Generalsekretär AUSSERDEM alle Mitglieder der Organisation über die obenerwähnte Festlegung zu benachrichtigen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.275(69), "Festlegung des Datums an dem Regel 11.3 von Anlage IV MARPOL hinsichtlich des Ostseesondergebiets wirksam wird", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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(Stand: 29.08.2018)

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