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Entschließung MEPC.271(69)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Regel 13 der Anlage VI von MARPOL (Aufzeichnungsvorschriften zur betrieblichen Einhaltung der NOx-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiete)
Vom 22. April 2016
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)
(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,
nach der auf seiner neunundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Änderungsentwurfs zu Anlage VI von MARPOL in Bezug auf Aufzeichnungsvorschriften zur betrieblichen Einhaltung der NOx-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiete -
Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Aufzeichnungsvorschriften zur betrieblichen Einhaltung der NOX-Stufe - III - Emissions-Überwachungsgebiete) | Anlage |
AnlageVI Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe
Kapitel 3 Vorschriften über die Bekämpfung von Emissionen durch Schiffe
Regel 13 Stickoxide (NOx)
1 Nach dem bisherigen Absatz 5.2 wird folgender neuer Absatz 5.3 angefügt:
"5.3 Die Stufe und der Ein/Aus-Status von Schiffsdieselmotoren, die an Bord eines Schiffes eingebaut sind, auf das Absatz 5.1 Anwendung findet, und die sowohl für Stufe II als auch für Stufe III oder nur für Stufe II zugelassen sind, müssen beim Einlaufen in ein nach Absatz 6 festgelegtes Emissions-Überwachungsgebiet und beim Verlassen eines solchen Gebiets oder bei Änderung des Ein/Aus-Status innerhalb eines solchen Gebiets zusammen mit dem Datum, der Uhrzeit und der Schiffsposition in dem von der Verwaltung vorgeschriebenen Bordbuch eingetragen werden."
2 In Absatz 5.1.1 wird die Bezeichnung "NOx" durch die Bezeichnung "NO2" ersetzt.
ENDE |
(Stand: 06.01.2021)
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