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Entschließung MEPC.270(69)
Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage II von MARPOL (Revidiertes GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren)
Vom am 22. April 2016
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)
(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,
nach der auf seiner neunundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs 1 der Anlage II von MARPOL betreffend die verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren,
Änderungen der Anlage II von MARPOL (Revidiertes GESAMP- Gefährdungsbewertungsverfahren) | Anlage |
Anlage II Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe
Anhang 1 Richtlinien für die Einstufung schädlicher flüssiger Stoffe
Die Tabellen unterhalb der Überschrift "Verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren" erhalten folgenden Wortlaut:
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(Stand: 12.02.2021)
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