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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.269(68)
Richtlinien von 2015 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien

Vom 18. Mai 2018
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2018 S. 424)



(angenommen am 15. Mai 2015)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden;

sowie gestützt darauf, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen im Mai 2009 das Internationale Übereinkommen

von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong) zusammen mit sechs Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

unter Hinweis darauf, dass nach Regel 5 Absätze 1 und 2 der Anlage des Übereinkommens von Hongkong jedes Schiff ein Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien an Bord mitführen muss, bei dessen Erstellung und Überprüfung die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien, einschließlich der in diesen Richtlinien enthaltenen Grenzwerte und Ausnahmen, zu berücksichtigen sind;

sowie unter Hinweis auf die Entschließung MEPC.197(62), mit der der Ausschuss Richtlinien für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien (die Richtlinien) angenommen und beschlossen hat, diese fortlaufend zu überprüfen;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Hinweise zu den Grenzwerten und Ausnahmen in den vorgenannten Richtlinien zu verbessern;

nach der auf seiner achtundsechzigsten Sitzung erfolgten Prüfung der vom Unterausschuss "Verhütung und Bekämpfung von Umweltverschmutzung" auf seiner zweiten Sitzung ausgesprochenen Empfehlung -

  1. beschließt die Richtlinien von 2015 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Mitgliedsregierungen auf, die Richtlinien von 2015 so bald wie möglich anzuwenden, oder spätestens dann, wenn das Übereinkommen in Kraft tritt;
  3. stimmt zu, die Richtlinien von 2015 im Lichte der mit ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen fortlaufend zu überprüfen;
  4. ersetzt die mit Entschließung MEPC.197(62) angenommenen Richtlinien.

1 Einleitung

1.1 Ziele

Diese Richtlinien enthalten Empfehlungen für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien (im Folgenden als "das Bestandsverzeichnis" oder "das IHM" bezeichnet), die dazu beitragen sollen, dass Regel 5 (Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien) des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) erfüllt wird.

1.2 Anwendung

Diese Richtlinien wurden erarbeitet, um den beteiligten Parteien (z.B. Schiffsbauer, Zulieferer von Schiffsausrüstung, Reparaturwerften, Schiffseigentümer und Schiffsverwaltungsgesellschaften) Angaben zu den wesentlichen Anforderungen für die praktische und systematische Erstellung des Bestandsverzeichnisses zur Verfügung zu stellen.

1.3 Ziele

Die Ziele des Bestandsverzeichnisses bestehen darin, schiffsspezifische Angaben zu den sich tatsächlich an Bord befindlichen gefährlichen Materialien bereitzustellen, zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Verhütung von Umweltverschmutzungen in den Abwrackeinrichtungen. Anhand dieser Angaben entscheiden die Abwrackeinrichtungen, wie die Art und Menge der im Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien aufgeführten Materialien (Regel 9 des Übereinkommens) behandelt werden.

2 Begriffsbestimmungen

Die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die im Überein- kommen festgelegten Begriffe, wobei die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen nur für diese Richtlinien gelten.

2.1 Ausnahme (nach Regel 5 des Übereinkommens) bezeichnet die in Absatz 3.3 dieser Richtlinien genannten Materialien, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgeführt werden müssen, selbst wenn solche Materialien oder Gegenstände die im Bestandsverzeichnis festgelegten Grenzwerte überschreiten.

2.2 Ortsfest bezeichnet den Zustand in Fällen, in denen Ausrüstung oder Materialien fest und sicher mit dem Schiff verbunden sind, zum Beispiel durch Verschweißen, mit Bolzen, durch Nietung oder mit Klebstoff, und einschließlich ihrer elektrischen Leitungen und Dichtungen an eben dieser Stelle verwendet werden.

2.3 Homogenes Material bezeichnet ein Material von einheitlicher Beschaffenheit, das mit mechanischen Mitteln nicht in unterschiedliche Materialien zerlegt werden kann, was bedeutet, dass die Materialien im Prinzip nicht durch mechanische Vorgänge wie zum Beispiel Abschrauben, Schneiden, Brechen, Zerkleinern, Schleifen und abrasive Verfahren getrennt werden können.

2.4 Lose befestigte Ausrüstung bezeichnet Ausrüstungsgegenstände oder Materialien an Bord des Schiffes, die nicht "ortsfest" sind, wie zum Beispiel Feuerlöscher, Seenotfackeln und Rettungsringe.

2.5 Produkt bezeichnet Maschinen, Ausrüstung, Materialien und Beschichtungen an Bord eines Schiffes.

2.6 Zulieferer bezeichnet ein Unternehmen, das Produkte liefert; es kann sich dabei um einen Hersteller, Händler oder um einen Vermittler handeln.

2.7

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