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Entschließung MEPC.265(68)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Änderungen der Anlagen I, II, IV und V von MARPOL (mit denen die Anwendung der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes verbindlich vorgeschrieben werden)
Vom 15. Mai 2015
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)
(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)
( Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,
in Anerkennung der Notwendigkeit, für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, aufgrund der zusätzlichen Anforderungen an Schiffe, ihre Systeme und ihren Betrieb, die über die bestehenden Anforderungen von MARPOL und anderer einschlägiger verbindlicher IMO-Rechtsinstrumente hinausgehen, einen verbindlichen Rahmen zu schaffen,
im Hinblick auf Entschließung MEPC.264(68), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code), hinsichtlich seiner auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen angenommen hat,
sowie im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner vierundneunzigsten Tagung mit Entschließung MSC.385(94) den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, hinsichtlich seiner auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen und mit Entschließung MSC.386(94) Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 angenommen hat, um die auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes verbindlich vorzuschreiben,
nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen I, II, IV und V von MARPOL mit dem Ziel, die auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes verbindlich vorzuschreiben -
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Änderungen der Anlagen I, II, IV und V von MARPOL | Anlage |
Anlage I - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl
Kapitel 1 Allgemeines
Regel 3 Befreiung und Verzicht
1 In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Kapitel 3 und 4" und "über Bau" die Wörter "dieser Anlage oder des Teils II-a Absatz 1.2 des Polar Codes" eingefügt.
2 Folgender neuer Absatz 5.2.2 wird eingefügt:
".2 Reisen in arktischen Gewässern oder"
(Stand: 25.05.2021)
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