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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.252(67)
Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen

Vom 9. Januar 2019
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2019 S. 78)



(angenommen am 17. Oktober 2014)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,

auch gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen ( Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat,

des weiteren darauf gestützt, dass Artikel 9 des Ballastwasser-Übereinkommens vorschreibt, dass Schiffe, für die das Übereinkommen gilt, in jedem Hafen oder an jedem Offshore-Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete überprüft werden kann, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht,

in Hinblick darauf, dass Artikel 3.3 des Ballastwasser-Übereinkommens vorschreibt, dass Vertragsparteien des Übereinkommens dessen Vorschriften so anwenden sollen, wie es gegebenenfalls erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens keine günstigere Behandlung mehr erhalten,

nach Prüfung der Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen auf seiner

siebenundsechzigsten Tagung, die vom Unterausschuss "Implementation of IMO Instruments" bei seiner ersten Tagung entwickelt wurden,

  1. nimmt die Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen, wie sie im Wortlaut der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben sind, AN;
  2. fordert die Regierungen AUF, die Richtlinien bei der Ausübung von Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle anzuwenden;
  3. stimmt darin überein nach einer mit der Anleitung "Guidance on ballast water sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2)" (BWM.2/Circ.42) verbundenen Versuchsphase und angesichts der gewonnen Erfahrung mit ihrer Anwendung die Richtlinien einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen.

Kapitel 1
Allgemeines

1.1 Zweck

1.1.1 Diese Richtlinien sind dazu beabsichtigt, eine Grundanleitung für die Durchführung einer Hafenstaatkontrolle (Port State Control - PSC) zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen ( Ballastwasser-Übereinkommen) zur Verfügung zu stellen. Sie sind nicht dazu beabsichtigt, die Rechte des Hafenstaats bei der Überprüfung der Einhaltung des Ballastwasser-Übereinkommens einzuschränken.

1.1.2 Der Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt stimmte auf seiner fünfundsechzigsten Tagung (im Mai 2013) der Anleitung "Guidance on ballast water sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2)" (BWM.2/Circ.42) zu und stimmte grundsätzlich mit den Empfehlungen bezüglich der Versuchsphase zur Nachprüfung, Verbesserung und Standardisierung der Anleitung, wie sie in Anlage 6 des Dokuments BLG 17/18 dargelegt sind, überein.

1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

1.2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Ballastwasser-Übereinkommens und aus BWM.2/Circ.42.

1.2.2 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die folgenden

Abkürzungen:

IBWM-Zeugnis: Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung (International Ballast Water Management Certificate);
BWMP: Ballastwasser-Behandlungsplan (Ballast Water Management Plan);
BWRB: Ballastwasser-Tagebuch (Ballast Water Record Book);
BWMS: Ballastwasser-Behandlungsanlage (Ballast Water Management System);
FSU: schwimmende Lagereinheiten (Floating Storage Units); und
FPSO: schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (Floating Production, Storage and Offloading Unit).

1.3 Anwendung

1.3.1 Diese Richtlinien gelten für Schiffe, die in Artikel 3 des Ballastwasser-Übereinkommens festgelegt sind.

1.3.2 Die Regeln des Ballastwasser-Übereinkommens enthalten die folgenden einzuhaltenden Vorschriften:

  1. Das Einleiten von Ballastwasser ist nur gemäß den Regeln des Ballastwasser-Übereinkommens durchzuführen (Regel A-2);

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