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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.240(65)
Änderungen von 2013 an der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschließung MEPC.108(49))

Vom 29. Oktober 2018
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2018 S. 817)



(angenommen am 17. Mai 2013)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,

in Hinblick auf Entschließung MEPC. 108(49), mit der der Ausschuss die Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe angenommen hat,

auch in Hinblick darauf, dass die revidierte Anlage I von MARPOL mit Entschließung MEPC.117(52) angenommen worden ist und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist,

nach auf seiner fünfundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen an der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe, die von dem Unterausschuss "Flüssige Massengüter und Gase" bei seiner siebzehnten Tagung vorbereitet wurden,

  1. beschließt die Änderungen von 2013 an der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. empfiehlt den Regierungen die sich in der Anlage befindlichen Änderungen bei der Zulassung von Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl, die nach Regel 31 der Anlage I von MARPOL auf Öltankschiffen eingebaut worden sind, die am oder nach dem 1. Januar 2005 gebaut worden sind, anzuwenden.

Änderungen von 2013 an der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschließung MEPC. 108(49))

1Im Inhaltsverzeichnis wird ein neuer Eintrag 3.7 mit dem folgenden Wortlaut hinzugefügt:

"3.7 Biokraftstoffe"

2 In den Absätzen 1.1.1 und 1.1.2.1 werden die Verweise "Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a von Anlage I von MARPOL 73/78" mit den Verweisen "Regel 31 von Anlage I MARPOL" ersetzt.

3 Absatz 1.1.3 wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:

alt neu
1.1.3 Diese Richtlinien und Spezifikationen gelten auch für Ölgehaltsüberwachungssysteme, die für die Überwachung bestimmter nach Regel 14 von Anlage II von MARPOL 73/78 beförderter ölähnlicher schädlicher flüssiger Stoffe der Gruppen C und D verwendet werden. Wird in diesen Richtlinien und Spezifikationen auf die Überwachung von Öl Bezug genommen, so gilt dies gleicherweise für die genannten ölähnlichen schädlichen flüssigen Stoffe.  "1.1.3 Diese Richtlinien und Spezifikationen gelten auch für Ölgehaltsüberwachungssysteme, die für die Überwachung jedes einzelnen Biokraftstoffgemischs mit einem Erdölanteil von 75 vom Hundert oder mehr verwendet werden, das gemäß Absatz 4.1 des M EPC.1/Rundschreibens 761 mitgeführt wird. Wird in diesen Richtlinien und Spezifikationen auf die Überwachung von Öl Bezug genommen, so gilt dies in gleicherweise für Biokraftstoffgemische."

4 In Absatz 2.1 werden die Verweise "Anlage I von MARPOL 73/78" und "Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a" mit den Verweisen "Anlage I MARPOL" bzw." Regel 31" ersetzt.

5 In Absatz 2.2 werden die Verweise "Regel 15" und "Regel 9 Absatz 1 Buchstabe a" mit den Verweisen "Regel 31 " bzw."Regel 34 Absatz 1" ersetzt.

6 In Abschnitt 3 wird eine neue Begriffsbestimmung mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

"3.7 Biokraftstoffe

Biokraftstoffe sind jene Produkte, die in Anlage 11 von MEPC.2/Rundschreiben verzeichnet sind, die dafür bestimmt sind mit Erdöl gemischt zu werden und die als Gemische gemäß M EPC. 1 /Rundschreiben 761, in seiner jeweils geltenden Fassung, befördert werden dürfen."

7 Ein neuer Absatz 5.7 wird mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

"5.7 Die vom Hersteller empfohlenen Ersatzteile

für die Ausrüstungseinheit zur Überwachung des Einleitens von Öl müssen an Bord mitgeführt werden, um den Betrieb der Ausrüstung sicherzustellen."

8 Der bestehende Absatz 5.7 wird zu Absatz 5.8 umnummeriert.

9 In Absatz 6.1.1 wird der Verweis "Regel 18" mit dem Verweis "Regel 30" ersetzt.

10 Die Fußnote in Verbindung mit Absatz 6.1.6 wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:

alt neu

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