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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.108(49))
Richtlinien und Spezifikationen für Überwachung- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe

Vom 18. Juli 2003
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2004 S: 672; 29.10.2018 S. 817 18)



(angenommen am 18. Juli 2003)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

Unter Hinweis auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt zur Verhütung und Überwachung der Verschmutzung der Meere;

In Kenntnis der Tatsache, dass in Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a von Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) festgelegt ist, dass Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 150 und darüber mit einem von der Verwaltung zugelassenen und nach Maßgabe der von der Organisation beschlossenen "Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe" konstruierten und eingebauten Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl ausgerüstet sein müssen;

Sowie in Kenntnis der zur Umsetzung besagter Regel ausgearbeiteten Entschließung A. 586(14) mit dem deutschen Titel "Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe";

Ferner in Kenntnis von Regel 14 von Anlage II von MARPOL 73/78 im Hinblick auf die Beförderung ölähnlicher Stoffe der Gruppen C und D in Öltankschiffen;

Unter Hinweis darauf, dass die Versammlung mit Entschließung A.886(21) beschlossen hat, zur Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens die Aufgabe der Annahme beziehungsweise Änderung der Leistungsanforderungen und Technischen Spezifikationen, auf die im Wortlaut des eigentlichen MARPOL-Übereinkommens und in anderen IMO-Rechtsinstrumenten verwiesen wird, vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt beziehungsweise vom Schiffssicherheitsausschuss wahrzunehmen ist;

Nach der auf seiner neunundvierzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG der vom Unterausschuss "Entwurf und Ausrüstung von Schiffen" unter Berücksichtigung von Anlage I von MARPOL 73/78 vorgelegten Empfehlung -

  1. Beschließt die Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, zur Anwendung auf Öltankschiffe, deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2005 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden (nachstehend als "gebaut" bezeichnet);
  2. Fordert alle Regierungen auf, die Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen bei der Zulassung von Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl anzuwenden, die nach Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a von Anlage I von MARPOL 73/78 auf am oder nach dem 1. Januar 2005 gebauten Öltankschiffen eingebaut werden.

Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe

1 Einleitung

1.1 Zweck

1.1.1 18 Die vorliegenden Richtlinien und Spezifikationen enthalten Vorschriften hinsichtlich Entwurf, Einbau, Leistung und Prüfung von nach Regel 31 von Anlage I MARPOL vorgeschriebenen Überwachungs- und Kontrollsystemen für das Einleiten von Öl auf Öltankschiffen.

1.1.2 18 Zweck der vorliegenden Richtlinien und Spezifikationen ist es,

  1. eine einheitliche Auslegung der Vorschriften von Regel 31 von Anlage I MARPOL zu bieten;
  2. Verwaltungen bei der Festlegung zweckmäßiger Parameter für Entwurf, Bauart und Betrieb von Überwachungs- und Kontrollsystemen für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (nachstehend als "Überwachungssysteme" bezeichnet) zu unterstützen, wenn diese Systeme auf Schiffen eingebaut werden, welche die Flagge ihres Staates zu führen berechtigt sind;
  3. Prüfungs- und Leistungsanforderungen für Ölgehaltsmessgeräte und die einen Teil von Überwachungssystemen bildenden Steuerungseinheiten festzulegen;
  4. Vorschriften für die Einbauplangenehmigung und für Funktionsprüfungen eingebauter Ausrüstung festzulegen;
  5. Hinweise für die Besichtigung von Einbauten an Bord zu bieten.

1.1.3 18 Diese Richtlinien und Spezifikationen gelten auch für Ölgehaltsüberwachungssysteme, die für die Überwachung jedes einzelnen Biokraftstoffgemischs mit einem Erdölanteil von 75 vom Hundert oder mehr verwendet werden, das gemäß Absatz 4.1 des MEPC.1/Rundschreibens 761 mitgeführt wird. Wird in diesen Richtlinien und Spezifikationen auf die Überwachung von Öl Bezug genommen, so gilt dies in gleicherweise für Biokraftstoffgemische.

1.2 Anwendungsbereich

1.2.1

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