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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.235(65)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

(Änderungen der Formblätter a und B der Nachträge zum IOPP-Zeugnis nach Anlage I von MARPOL)

Vom 23. September 2014
(BGBl. II Nr. 22 vom 29.09.2014 S. 709)



(angenommen am 17. Mai 2013)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;

nach Prüfung des Änderungsentwurfs zu den Formblättern a und B der Nachträge zum IOPP-Zeugnis nach Anlage I von MARPOL -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Formblätter a und B der Nachträge zum IOPP-Zeugnis nach Anlage I von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. April 2014 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Oktober 2014 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Änderungen der Formblätter A und B der Nachträge zum IOPP-Zeugnis nach Anlage I von MARPOL

1 Änderungen des Nachtrags zum IOPP-Zeugnis (Formblatt A)

Die bisherige Nummer 3.2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
3.2.1 Verbrennungsanlage für Ölrückstände (Ölschlamm), Höchstdurchsatz kW oder kcal/h (Nichtzutreffendes streichen)  "3.2.1 Verbrennungsanlage für Ölrückstände (Ölschlamm)"

2 Änderungen des Nachtrags zum IOPP-Zeugnis (Formblatt B)

Die bisherige Nummer 3.2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
3.2.1 Verbrennungsanlage für Ölrückstände (Ölschlamm), Höchstdurchsatz kW oder kcal/h (Nichtzutreffendes streichen)  "3.2.1 Verbrennungsanlage für Ölrückstände (Ölschlamm)"


ENDE

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