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Regelwerk

Entschließung MEPC.220(63) - Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung von Müllbehandlungsplänen hinsichtlich der Einhaltung der Regel 10 der revidierten Anlage V von MARPOL

(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2012 S. 838)



1 Einführung

1.1 Im Jahr 2011 beschloss die IMO Änderungen zu Anlage V von MARPOL, die vorschreiben dass:

  1. jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 100 und mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen sowie feste oder schwimmende Plattformen einen Müllbehandlungsplan mitführen müssen;
  2. jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen, das auf Reisen zu Häfen oder Offshore-Umschlagplätzen einer anderen Vertragspartei eingesetzt wird, sowie jede feste oder schwimmende Plattform ein Mülltagebuch haben muss, und
  3. auf jedem Schiff von 12 oder mehr Metern Länge über alles und auf festen oder schwimmenden Plattformen Aushänge zur Unterrichtung der Besatzungsmitglieder und Fahrgäste über die dort anzuwendenden Vorschriften der Regeln 3, 4, 5 und 6 dieser Anlage über das Entsorgen von Müll anzubringen sind.

Diese Bestimmungen sind in Regel 10 der revidierten Anlage V von MARPOL enthalten, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird.

1.2 Diese Richtlinien geben eine Orientierungshilfe zur Einhaltung der Vorschriften für einen Müllbehandlungsplan für Schiffe und sollen den Schiffseigentümer/-betreiber bei der Durchführung der Regel 10 Absatz 2 der revidierten Anlage V von MARPOL unterstützen. Es wird davon ausgegangen, dass der Verfasser des Müllbehandlungsplans mit den Vorschriften der revidierten Anlage V von MARPOL und den IMO-Richtlinien für die Durchführung von Anlage V von MARPOL vertraut ist.

1.3 Schiffseigentümer und -betreiber sollen ebenfalls andere verfügbare technische Leitlinien zur Müllbehandlung auf Schiffen heranziehen, wie zum Beispiel ISO 21070 "Norm für die Sortierung und Behandlung schiffseigener Abfälle", die die besten Verfahren zur Behandlung schiffseigener Abfälle beschreibt und, soweit sie der revidierten Anlage V von MARPOL entspricht, in jeden Müllbehandlungsplan einbezogen werden soll.

1.4 Der Müllbehandlungsplan eines Schiffes soll ausführlich die spezifische Ausrüstung des Schiffs sowie die Vorkehrungen und Verfahren für die Müllbehandlung beschreiben. Der Plan kann Auszüge aus und/oder Verweise zu vorhandenen innerbetrieblichen Anweisungen enthalten.

2 Gesetzliche Bestimmungen

2.1 Anlage V Regel 10 Absatz 2 von MARPOL lautet wie folgt:

"Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 100 und mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen sowie feste oder schwimmende Plattformen müssen einen Müllbehandlungsplan mitführen, der von der Besatzung zu befolgen ist. Dieser Plan muss in schriftlicher Form Verfahren für das Verringern, Sammeln, Lagern, Bearbeiten und Beseitigen von Müll sowie für den Gebrauch der Ausrüstung an Bord enthalten. Er muss auch die Person oder Personen bezeichnen, die für die Ausführung des Plans zuständig sind. Dieser Plan muss den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien entsprechen und in der Arbeitssprache der Besatzung abgefasst sein."

3 Verhütung der Verschmutzung durch Müll

3.1 Um kostenwirksame und umweltverträgliche Ergebnisse zu erzielen, wenden viele Verfasser von Müllbehandlungsplänen eine Kombination einander ergänzender Technologien zur Behandlung von Müll an, wie zum Beispiel die Folgenden:

  1. Verringerung der Entstehung von Müll;
  2. Wiederverwendung oder Wiederverwertung;
  3. bordseitige Aufbereitung (Behandlung);
  4. Einbringen oder Einleiten ins Meer in den begrenzten Fällen, in denen dies gestattet ist;
  5. Abgabe an eine Hafenauffanganlage.

3.2 Bei der Beschaffung von Vorräten sollen die Schifffahrtsunternehmen es ihren Lieferanten nahe legen, sämtliche Verpackungen bereits frühzeitig zu entfernen oder zu verringern, um die Müllerzeugung an Bord von Schiffen zu begrenzen.

3.3 Entsteht Müll an Bord eines Schiffes, dann sollen

Verfahren festgelegt werden, die es der Besatzung ermöglichen, das Material zu sortieren, das an Bord des Schiffes wiederverwendet oder in einer entsprechenden Hafenauffanganlage wiederverwertet werden kann.

3.4 Schiffsmüll besteht aus unterschiedlichen Bestandteilen, von denen einige den Vorschriften der Anlage V von MARPOL unterliegen, während für andere lokale, nationale oder regionale Vorschriften gelten können. Jeder Müllbestandteil soll gesondert beurteilt werden, um das beste Behandlungsverfahren für die jeweilige Art von Müll zu ermitteln.

4 Angelegenheiten, die im Müllbehandlungsplan geregelt werden sollen

4.1 Bezeichnete Person, die für die Ausführung des Plans zuständig ist

4.1.1 Gemäß Regel 10 Absatz 2 der revidierten Anlage

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