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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.212(63)
Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten

Vom 21. Januar 2013
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2013 S. 128; 18.08.2014 S. 638 14; 25.09.2018 S. 771aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung MEPC.245(66)

Siehe Fn. *

1 Begriffsbestimmungen

Der Ausdruck " MARPOL" bezeichnet die jeweils geltende Fassung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen.

Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in den "Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen" (Entschließung MEPC. 203(62)).

2 Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)

Der erreichte Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) für Schiffsneubauten ist ein Maß für die Energieeffizienz (g/t* nm) von Schiffen und wird mit folgender Formel berechnet:

*) Wird ein Teil der elektrischen Leistung bei Normalbetrieb auf See von Wellengeneratoren bereitgestellt, so können - für diesen Teil der Leistung - SFCMEund CFMEanstelle von SFCAEund CFAEverwendet werden
**) Ist PPTI(i) > 0, so ist der gewichtete Mittelwert von (SFCME· CFME) und (SFCAE· CFAE) zur Berechnung von Peffzu verwenden

Anmerkung:
Diese Formel kann möglicherweise nicht für dieselelektrische Antriebe, Turbinenantriebe oder Hybridantriebssysteme verwendet werden.

Dabei ist

1. CF ein dimensionsloser Faktor zur Umrechnung zwischen dem in g gemessenen Treibstoffverbrauch und dem ebenfalls in g anhand des Kohlenstoffgehalts gemessenen CO2-Ausstosses. Die IndicesMEi undAEibeziehen sich auf den (die) Haupt- bzw. Hilfsmotoren). CFrichtet sich nach dem Brennstoff, der bei der Bestimmung des SFC eingesetzt wurde, welcher in dem entsprechenden in einer technischen Akte nach Absatz 1.3.15 der Technischen NOx-Vorschrift enthaltenen Versuchsbericht angegeben ist (nachfolgend "in der Technischen NOx-Akte enthaltener Versuchsbericht"). Der CF hat folgende Werte:

Brennstofftyp Referenz Kohlenstoffgehalt CF
(t-CO2/t- Brennstoff)
1 Diesel-/ Gasöl ISO 8217 Güteklassen DMX bis DMB 0,8744 3,206
2 Leichtöl (LFO) ISO 8217 Güteklassen RMa bis RMD 0,8594 3,151
3 Schweröl (HFO) ISO 8217 Güteklassen RME bis RMK 0,8493 3,114
4 Flüssiggas (LPG) Propan 0,8182 3,000
Butan 0,8264 3,030
5 Flüssigerdgas (LNG) 0,7500 2,750

2. Vref ist die Schiffsgeschwindigkeit in nautischen Meilen pro Stunde (Knoten) auf tiefem Wasser unter den Bedingungen der nach den Absätzen 2.3.1 und 2.3.3 bestimmten Kapazität (bei Fahrgastschiffen und Ro-Ro-Fahrgastschiffen sollen diese Bedingungen im Vorliegen des Sommer-Freibordtiefgangs nach Absatz 2.4 bestehen) und bei der in Absatz 2.5 festgelegten Wellenleistung des Motors bzw. der Motoren sowie unter der Annahme ruhigen Wetters ohne Wind und Wellen.

3. Die Kapazität wird wie folgt bestimmt:

1. Bei Massengutschiffen, Tankschiffen, Gastankschiffen, Ro-Ro-Frachtschiffen, Stückgutschiffen, Kühlfrachtschiffen und Tank-Massengutschiffen soll die Tragfähigkeit als Kapazität verwendet werden.
2. Bei Fahrgastschiffen und Ro-Ro-Fahrgastschiffen soll die Bruttoraumzahl nach Anlage I Regel 3 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 als Kapazität verwendet werden.
3. Bei Containerschiffen sollen 70 Prozent der Tragfähigkeit (DWT) als Kapazität verwendet werden. EEDI-Werte für Containerschiffe werden wie folgt berechnet:
  1. Der erreichte EEDI wird anhand der EEDI- Formel unter Zugrundelegung von 70 Prozent der Tragfähigkeit als Kapazität berechnet.
  2. Der geschätzte Kennwert in den Richtlinien für die Berechnung von Referenzlinien wird unter Zugrundelegung von 70 Prozent der Tragfähigkeit als Kapazität wie folgt berechnet:
  3. Die Parameter a und c für Containerschiffe in Tabelle 2 der Regel 21 der Anlage VI von MARPOL werden bestimmt, indem der geschätzte Kennwert einer Tragfähigkeit von 100 Prozent gegenübergestellt wird, d. h. a = 174,22 und c = 0,201 wurden bestimmt.
  4. Der vorgeschriebene EEDI für ein neues Containerschiff wird unter Zugrundelegung von 100 Prozent der Tragfähigkeit wie folgt berechnet:
    vorgeschriebener EEDI = (1 - X/100) · a · 100 % Tragfähigkeit -c

Dabei ist X der Reduktionsfaktor (in Prozent) nach Tabelle 1 der Anlage VI Regel 21 von MARPOL betreffend die zutreffende Phase und Größe neuer Containerschiffe.

4. Der Ausdruck "Tragfähigkeit" bezeichnet den in metrischen Tonnen angegebenen Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffs bei Sommerfreibord-Tiefgang in Wasser mit einer spezifischen Dichte von 1,025 kg/m3 und dem Eigengewicht des Schiffs. Der Tiefgang soll dem maximalen Sommerfreibord-Tiefgang entsprechen, wie er in dem von der Verwaltung oder einer anerkannten Organisation genehmigten Stabilitätshandbuch bescheinigt ist.

5. 14 P ist die in kW gemessene Leistung der Haupt- und Hilfsmotoren. Die IndicesMEundAEbeziehen sich auf den (die) Haupt- bzw. Hilfsmotoren). Das Summenzeichen über i umfasst alle Motoren, wobei (nME) * für die Anzahl der Motoren steht. (Siehe Diagramm in Anhang 1).

1. PME(i) entspricht 75 Prozent der installierten Nennleistung (MCR **) eines jeden Hauptmotors (i).

Der Einfluss von zusätzlichen Wellengeneratoren und/oder -motoren wird in den folgenden Absätzen bestimmt:

2. Wellengenerator 14

Sind ein oder mehrere Wellengeneratoren eingebaut, entspricht PPTO (i) 75 Prozent der elektrischen Nennleistung eines jeden Wellengenerators.

Zur Berechnung der Auswirkungen von Wellengeneratoren stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Möglichkeit 1:
    Der höchstzulässige Abzug für die Berechnung von Σ PME (i) darf nicht oberhalb des nach Absatz 2.5.6 bestimmten PAE-Werts liegen. In diesem Fall wird Σ PME (i) wie folgt berechnet:

    PME (i) = 0,75 x (MCRME (i)- PPTO (i)) oder

  2. Möglichkeit 2:
    Ist ein Motor mit einer höheren Nennleistung eingebaut als die, auf die das Antriebssystem durch bestätigte technische Maßnahmen begrenzt ist, dann entspricht Σ PME (i) zum Zweck der Bestimmung der Referenzgeschwindigkeit vrefund der Berechnung des EEDI 75 Prozent dieser begrenzten Leistung.

    Die folgende Abbildung bietet eine Orientierung für die Bestimmung von Σ PME (i).

3. Wellenmotor 14

Sind ein oder mehrere Wellenmotoren eingebaut, entspricht PPTI (i)75 Prozent der Nennleistung eines jeden Wellenmotors dividiert durch den gewichteten durchschnittlichen Wirkungsgrad des Generators bzw. der Generatoren.

Σ (0,75 ⋅ PSM, max (i))
Σ PTI (i) =
  ___
η Gen

Dabei ist

PSM, max (i) die Nennleistung eines jeden Wellenmotors

   ___
η Gen der gewichtete durchschnittliche Wirkungsgrad des Generators bzw. der Generatoren

Die Antriebsleistung, bei der vrefgemessen wird, ist:

Σ PME (i) + Σ PTI (i), Welle

Dabei ist

Σ PTI (i), Welle = (0,75 PSM, max (i)× hPTI (i)

ηPTI (i)ist der Wirkungsgrad eines jeden eingebauten Wellenmotors

Liegt die Gesamtantriebsleistung nach vorstehender Bestimmung oberhalb von 75 Prozent der Leistung, auf die das Antriebssystem durch bestätigte technische Maßnahmen begrenzt ist, dann sind als Gesamtantriebsleistung zum Zweck der Bestimmung der Referenzgeschwindigkeit vrefund der Berechnung des EEDI 75 Prozent dieser begrenzten Leistung zugrunde zu legen.

Bei kombiniertem PTI/PTO-Betrieb bestimmt der normale Betrieb auf See, welcher Betriebsmodus bei der Berechnung zugrunde gelegt wird.

Anmerkung: Bei Vorliegen einer geprüften Bescheinigung über den Wirkungsgrad der Übertragungskette des Wellenmotors kann der Wirkungsgrad einbezogen werden, um die Energieverluste zwischen Schalttafel und Wellenmotor zu berücksichtigen.

4. Peff (i)ist die Leistung der innovativen mechanischen Energieeffizienztechnologie für den Antrieb bei 75 Prozent der Hauptmotorleistung.

Zurückgewonnene mechanische Energie, die unmittelbar in Wellen eingekoppelt wird, muss nicht gemessen werden, da sich die Wirkung der Technologie unmittelbar in vref widerspiegelt.

Bei einem Schiff, das mit Zweistoffmotoren oder mit mehreren Motoren ausgerüstet ist, sollen CFME und SFCME dem nach Leistung gewichteten Durchschnitt aller Hauptmotoren entsprechen.

5. PAEeff(i) ist die bei PME(i) gemessene Verringerung der Leistungsaufnahme der Hilfsanlagen aufgrund innovativer elektrischer Energieeffizienztechnologien.
6. 14 PAEbezeichnet die zur Bereitstellung der bei Normalbetrieb auf See maximal aufgenommenen Leistung benötigte Hilfsmotorleistung einschließlich der Leistung, die für Antriebsmaschinenanlage/-systeme und Wohnbereiche erforderlich ist - z.B. für die Pumpen des Hauptmotors, Navigationssysteme und -ausrüstung und für das Leben an Bord, jedoch ohne die Leistung, die nicht für Antriebsmaschinenanlage/-systeme verwendet wird, z.B. solche für Querstrahler, Ladepumpen, Ladevorrichtungen, Ballastpumpen, Ladungsunterhaltung, z.B. Kühlcontainer und Laderaumlüfter - wenn das Schiff mit der Geschwindigkeit (vref) entsprechend den in Absatz 2.2 genannten Bedingungen fährt.
  1. Bei Schiffen mit einer Gesamtantriebsleistung
    Σ PPTI (i)
    (Σ MCRME (i) +
    )
    0,75

    von 10.000 kW oder mehr wird PAE wie folgt bestimmt:

  2. 2. Bei Schiffen mit einer Gesamtantriebsleistung
    Σ PPTI (i)
    (Σ MCRME (i) +
    )
    0,75

    von unter 10.000 kW wird PAE wie folgt bestimmt:

  3. Bei Schiffen, bei denen der nach Absatz 2.5.6.1 oder 2.5.6.2 berechnete PAE-Wert deutlich von der Gesamtleistungsaufnahme bei Normalbetrieb auf See abweicht, z.B. bei Fahrgastschiffen (siehe Anmerkung unterhalb der EEDI-Formel), soll der PAE-Wert über die in der Stromverbrauchstabelle 1angegebene unter den Bedingungen einer Fahrt mit Referenzgeschwindigkeit (vref) aufgenommene elektrische Energie (mit Ausnahme des Antriebs) dividiert durch den nach Leistung gewichteten durchschnittlichen Wirkungsgrad des Generators bzw. der Generatoren geschätzt werden (siehe Anhang 2).

6.vref, Kapazität und P sollen miteinander im Einklang stehen.

7. SFC ist der bescheinigte in g/kWh gemessene Treibstoffverbrauch der Motoren. Die IndicesME(i)undAE(i) beziehen sich auf den (die) Haupt- bzw. Hilfsmotoren). Bei nach den Prüfzyklen E2 oder E3 der Technischen NOx-Vorschrift 2008 zugelassenen Motoren ist der spezifische Treibstoffverbrauch des Motors (SFCME(i)) jener, der für den (die) Motoren) in dem in einer Technischen NOx-Akte enthaltenen Prüfbericht bei 75 Prozent der MCR-Leistung seines (ihres) Drehmoments verzeichnet ist. Bei nach den Prüfzyklen D2 oder C1 der Technischen NOx-Vorschrift 2008 zugelassenen Motoren ist der spezifische Treibstoffverbrauch des Motors (SFCAE(i)) jener, der für den (die) Motoren) in dem in einer Technischen NOx-Akte enthaltenen Prüfbericht bei 50 Prozent der MCR-Leistung seines (ihres) Drehmoments verzeichnet ist.

Der SFC soll unter Zugrundelegung des unteren Normbrennwerts des Treibstoffs (42.700kJ/kg) auf den Wert der Referenzbedingungen der ISO-Norm korrigiert werden; es wird auf ISO 15550:2002 und ISO 3046-1:2002 verwiesen.

Bei Schiffen, bei denen der nach Absatz 2.5.6.1 und 2.5.6.2 berechnete PAE-Wert deutlich von der Gesamtleistungsaufnahme bei Normalbetrieb auf See abweicht, z.B. bei herkömmlichen Fahrgastschiffen, ist der spezifische Treibstoffverbrauch (SFCAE) der Hilfsgeneratoren jener, der für den (die) Motoren) in dem in einer Technischen NOx-Akte enthaltenen Prüfbericht bei 75 Prozent der MCR-Leistung seines (ihres) Drehmoments verzeichnet ist.

SFCAE ist der nach Leistung gewichtete Durchschnitt des SFCAE(i) der jeweiligen Motoren i.

Bei Motoren, für die in der Technischen NOx-Akte kein Prüfbericht vorliegt, da ihre Leistung unter 130 kW liegt, soll der vom Hersteller angegebene und von einer zuständigen Behörde bestätigte SFC zugrunde gelegt werden.

In der Entwurfsphase soll, falls kein Prüfbericht in der NOx-Akte vorliegt, der vom Hersteller angegebene und von einer zuständigen Behörde bestätigte SFC zugrunde gelegt werden.

Bei LNGbetriebenen Motoren, deren SFC in kJ/kWh gemessen wird, soll unter Zugrundelegung des unteren Normbrennwerts von LNG (48.000 kJ/kg) D eine Korrektur auf den SFC-Wert in g/kWh vorgenommen werden; es wird auf die IPCC-Leitlinien von 2006 verwiesen.

8. fjist ein Korrekturfaktor zur Berücksichtigung schiffsspezifischer Konstruktionselemente:

1. Für Schiffe mit Eisklasse soll der Leistungs-Korrekturfaktorfjdem höheren der in Tabelle 1 angegebenen Wertefj0undfj,min entsprechen; er soll jedoch nicht größer alsfj,max = 1 sein.

Für weitere Informationen zu den ungefähren Entsprechungen der Eisklassen siehe HELCOM-Empfehlung 25/7 2.

Tabelle 1: Leistungs-Korrekturfaktor ƒj für Schiffe mit Eisklasse

Schiffstyp

fj0

fj,min nach Eisklasse

Ia Super IA IB IC
Tankschiff 0,15 LPP0,30 0,27 LPP0,21 0,45 LPP0,13 0,70 LPP0,06
Massengutschiff 0,47 LPP0,09 0,58 LPP0,07 0,73 LPP0,04 0,87 LPP0,02
Stückgutschiff 0,31 LPP0,16 0,43 LPP0,12 0,56 LPP0,09 0,67 LPP0,07
2. Für Shuttle-Tankschiffe mit redundantem Antrieb soll der Faktor ƒj 0,77 sein. Dieser Korrekturfaktor gilt für Shuttle-Tankschiffe mit redundantem Antrieb und einer Tragfähigkeit zwischen 80.000 und 160.000 Tonnen. Shuttle-Tankschiffe mit redundantem Antrieb sind Tankschiffe, die für die Aufnahme von Rohöl von Offshore-Einrichtungen eingesetzt werden und mit zwei Motoren sowie zwei Propellern ausgerüstet sind; sie müssen die Anforderungen der Klassenzusatzzeichen "dynamische Positionierung" und "redundanter Antrieb" erfüllen.
3. Bei anderen Schiffstypen soll für den Faktor ƒj 1,0 genommen werden.

9.ƒw ist ein dimensionsloser Koeffizient, der die Abnahme der Geschwindigkeit bei repräsentativen Seebedingungen hinsichtlich Wellenhöhe, Wellenfrequenz und Windgeschwindigkeit (z.B. 6 auf der Beaufort-Skala) angibt; er wird wie folgt bestimmt:

1. für nach Anlage VI Regeln 20 und 21 von MAR-POL berechnete erreichte EEDI ist ƒw1,00;
2. wird ƒw gemäß den nachstehenden Unterabsätzen 2.1 oder 2.2 berechnet, soll der mit der Formel in Absatz 2 unter Verwendung des ermittelten ƒw für den erreichten EEDI berechnete Wert als "erreichter EEDI-Wetter" bezeichnet werden;
  1. ƒwkann mittels der schiffsspezifischen Simulation der Schiffsleistung bei repräsentativen Seebedingungen bestimmt werden. Die Simulationsmethodik soll auf den von der Organisation erarbeiteten Richtlinien basieren und die Methode sowie das Ergebnis für das einzelne Schiff soll durch die Verwaltung oder eine von der Verwaltung anerkannte Organisation überprüft werden;
  2. In Fällen, in denen keine Simulation durchgeführt wird, soll ƒw der "Standard ƒw"-Tabelle/ Kurve entnommen werden. Die Richtlinien 3enthalten für jeden der in Absatz 1 aufgeführten Schiffstypen eine "Standard ƒw"-Tabelle/ Kurve; diese ist als Kapazitätsfunktion (z.B. Tragfähigkeit) angegeben. Die"Standard ƒw"-Tabelle/Kurve basiert auf Daten tatsächlicher Geschwindigkeitsabnahmen einer größtmöglichen Anzahl bestehender Schiffe unter den repräsentativen Seebedingungen.

ƒwund erreichter EEDI-Wetter sollen, sofern berechnet, mitsamt den repräsentativen Seebedingungen, unter denen diese Werte bestimmt werden, zum Zwecke der Unterscheidung von dem nach Anlage VI Regeln 20 und 21 der von MARPOL berechneten erreichten EEDI in der Technischen EEDI-Akte angegeben werden.

10. ƒeff(i) ist der Verfügbarkeitsfaktor einer jeden innovativen energieeffizienten Technologie. Bei Systemen zur Rückgewinnung überschüssiger Energie soll ƒeff(i) eins (1,0) sein. 4

11. ƒi ist der Kapazitätsfaktor für technische bzw. regulatorische Kapazitätsbeschränkungen; für diesen Faktor soll ein Wert von eins (1,0) angenommen werden, soweit er nicht erforderlich ist.

1. Bei Schiffen mit Eisklasse soll der Kapazitäts-Korrekturfaktor ƒi als der niedrigere der in Tabelle 2 angegebenen Werte ƒi0und ƒi,maxgenommen werden; er soll jedoch nicht kleiner als ƒi,min= 1,0 sein. Siehe HELCOM-Empfehlung 25/7 für weitere Informationen zu den ungefähren Entsprechungen der Eisklassen 2.

Tabelle 2: Kapazitäts-Korrekturfaktorfi für Schiffe mit Eisklasse

Schiffstyp

fj0

fj,min nach Eisklasse

Ia Super IA IB IC
Tankschiff 0,0013 ⋅ LPP3.331
______________________

Kapazität
2,10 LPP-0,11 1,71 LPP-0,08 1,47 LPP-0,08 1,27 LPP-0,04
Massengutschiff 0,00403 ⋅ LPP3.123
______________________

Kapazität
2,10 LPP-0,11 1,80 LPP-0,09 1,54 LPP-0,08 1,31 LPP-0,05
Stückgutschiff 0,0377 ⋅ LPP2.625
______________________

Kapazität
2,18 LPP-0,11 1,77 LPP-0,08 1,51 LPP-0,08 1,28 LPP-0,04
Containerschiff 0,1033 ⋅ LPP2.329
______________________

Kapazität
2,10 LPP-0,11 1,71 LPP-0,08 1,47 LPP-0,08 1,27 LPP-0,04
Gastankschiff 0,0474 ⋅ LPP2.590
______________________

Kapazität
1,25 2,10 LPP-0,12 1,60 LPP-0,08 1,25 LPP-0,04

Anmerkung: Die Kapazität von Containerschiffen ist als 70 Prozent der Tragfähigkeit (DWT) definiert.

2. ƒiVSEfür schiffsspezifische freiwillige Verstärkungen der schiffbaulichen Verbände wird durch folgende Formel ausgedrückt:
DWTStandardbauweise
fiVSE=
DWTverstärkte Bauweise

Dabei ist
DWTStandardbauweise = ΔSchiff- EigengewichtStandardbauweise
DWTverstärkte Bauweise = Δ Schiff- Eigengewichtverstärkte Bauweise

Bei dieser Berechnung soll für die Standard- und die verstärkte Bauweise die gleiche Verdrängung (Δ) zugrunde gelegt werden.

Die Tragfähigkeit (DWT) vor den Verstärkungen (DWTStandardbauweise) ist die Tragfähigkeit vor den Verstärkungen der schiffbaulichen Verbände. Die Tragfähigkeit (DWT) nach den Verstärkungen (DWTverstärkte Bauweise) ist die Tragfähigkeit nach den freiwilligen Verstärkungen der schiffbaulichen Verbände. Eine Änderung des Werkstoffs (z.B. von einer Aluminiumlegierung auf Stahl) bei der Umstellung von der Standardbauweise auf eine verstärkte Bauweise soll für die ƒi VSE-Berechnung nicht gestattet sein. Eine Änderung des Gütegrades bei gleichbleibendem Werkstoff (z.B. Änderung des Typs, der Gütegrade, der Eigenschaften und des Zustands des Stahls) soll ebenso wenig gestattet sein.

Dem Überprüfer sollen bei jeder Überprüfung zwei Sätze der Schiffsbaupläne zur Beurteilung vorgelegt werden. Ein Satz, der das Schiff ohne die freiwilligen Verstärkungen der schiffbaulichen Verbände zeigt und ein weiterer, der dasselbe Schiff mit den freiwilligen Verstärkungen der schiffbaulichen Verbände zeigt. (Alternativ soll auch ein Satz von Bauplänen der Standardbauweise mit Anmerkungen zu den freiwilligen Verstärkungen der schiffbaulichen Verbände angenommen werden.) Beide Bauplansätze sollen den für den Schiffstyp und die beabsichtigte Nutzung geltenden Regeln entsprechen.

3. Für Massengutschiffe und Öltankschiffe, die in Übereinstimmung mit den Common Structural Rules (CSR) der Klassifikationsgesellschaften gebaut wurden und für die das Klassenzusatzzeichen CSR erteilt wurde, soll der folgende Kapazitäts-Korrekturfaktor ƒiCSR gelten:

ƒiCSR= 1 + (0,08 · LWTCSR/ DWTCSR)

Dabei ist DWTCSRdie nach Absatz 2.4 bestimmte Tragfähigkeit und LWTCSRdas Eigengewicht des Schiffs.

4. Für andere Schiffstypen soll für ƒi 1,0 genommen werden.

12. ƒcist der Korrekturfaktor für den Rauminhalt; für diesen Faktor soll ein Wert von eins (1,0) angenommen werden, soweit er nicht erforderlich ist.

1. Für Chemikalientankschiffe im Sinne von Anlage II Regel 1 Nummer 16.1 des MARPOL- Übereinkommens soll der folgende Korrekturfaktor für den Rauminhalt gelten:

ƒc= R-0.7 - 0,014, wenn R kleiner als 0,98

ist oder

ƒc = 1,000, wenn R 0,98 und größer ist;

Dabei ist R das Kapazitätsverhältnis der nach Absatz 2.4 bestimmten Tragfähigkeit des Schiffs (in Tonnen) dividiert durch den Gesamtrauminhalt der Ladetanks des Schiffs (m3).

2. Für Gastankschiffe, die über einen direktes Dieselantriebssystem verfügen und die für die Beförderung von Flüssigerdgas als Massengut gebaut oder umgebaut wurden und verwendet werden, soll der folgende Korrekturfaktor ƒcLNGfür den Rauminhalt gelten:

ƒcLNG= R-0.56

Dabei ist R das Kapazitätsverhältnis der nach Absatz 2.4 bestimmten Tragfähigkeit des Schiffs (in Tonnen) dividiert durch den Gesamtrauminhalt der Ladetanks des Schiffs (m3).

13. Der Ausdruck "Länge zwischen den Loten" (Lpp) bezeichnet 96 Prozent der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 Prozent der geringsten Seitenhöhe, von der Oberkante des Kiels gemessen, oder, wenn der folgende Wert größer sein sollte, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen worden sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie. Die Länge zwischen den Loten (Lpp) soll in Metern gemessen werden.

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Vereinfachte Darstellung eines typischen Antriebsaggregats Anhang 1

Anmerkung 1: Zurückgewonnene mechanische Energie, die unmittelbar in Wellen eingekoppelt wird, muss nicht gemessen werden, da sich die Wirkung der Technologie unmittelbar in vref widerspiegelt.

Anmerkung 2: Bei kombiniertem PTI/PTO-Betrieb wird derjenige der Betriebsmodi bei der Berechnung zugrunde gelegt, der in der Regel auf See zum Einsatz kommt.

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Richtlinien für die Erstellung von EEDI-Stromverbrauchstabellen (EPT-EEDI) Anhang 2

1 Einführung zu dem Dokument "EEDI-Stromverbrauchstabelle"

1.1 Dieser Anhang enthält Richtlinien für das Dokument "EEDI-Stromverbrauchstabelle"; dieses ähnelt der eigentlichen E-Bilanz der Werften und verwendet klar definierte Kriterien, bietet ein Standardformat, klare Lastdefinition und -gruppierung, Standard-Lastfaktoren usw. Eine Reihe neuer Begriffsbestimmungen (insbesondere die "Gruppen") werden eingeführt, wodurch das Berechnungsverfahren komplexer erscheint. Dieser Zwischenschritt vor der abschließenden Berechnung der PAE regt jedoch alle Beteiligten dazu an, den Gesamtwert der Leistungsaufnahme von Hilfsanlagen einer eingehenden Untersuchung zu unterziehen; dies erlaubt Vergleiche zwischen verschiedenen Schiffen und Technologien und zeigt letztendlich Möglichkeiten für Effizienzverbesserungen auf.

2 Bestimmung der Leistungsaufnahme der Hilfsanlagen

2.2 PAE ist nach Absatz 2.5.6 unter Einhaltung der folgenden drei zusätzlichen Bedingungen zu berechnen:

  1. es liegen keine Notfallsituationen vor (z.B. "kein Brand", "kein Wassereinbruch", "kein Stromausfall", "kein teilweiser Stromausfall");
  2. der Beurteilungszeitraum beträgt 24 Stunden (zur Berücksichtigung von Lasten, die nur zeitweise in Betrieb sind);
  3. das Schiff ist voll mit Fahrgästen und/oder Fracht und Besatzung beladen.

3 Bestimmung der Angaben, die in die EEDI-Stromverbrauchstabelle aufzunehmen sind

3.1 Die Stromverbrauchstabelle für die Berechnung des EEDI soll, soweit jeweils zutreffend, die folgenden Angaben enthalten:

  1. Stromverbrauchsgruppe;
  2. Beschreibung der Stromverbraucher;
  3. Last- bzw. Stromverbrauchskennzeichen;
  4. Stromkreiskennzeichen des Stromverbrauchers;
  5. Mechanische Nennleistung des Stromverbrauchers "Pm" [kW]
  6. Nennleistung des Elektromotors [kW];
  7. Wirkungsgrad des Elektromotors "e" [/];
  8. Elektrische Nennleistung des Stromverbrauchers "Pr" [kW];
  9. Betriebsfaktor Last "kl" [/];
  10. Betriebsfaktor Dienst "kd" [/]
  11. Betriebsfaktor Zeit "kt" [/];
  12. Betriebsfaktor Gesamtnutzung "ku" [/], wobei ku = kl · kd · kt;
  13. Strombedarf der Verbraucher "Pload" [kW], wobei Pload = Pr · ku;
  14. Anmerkungen;
  15. Strombedarf der Gruppen [kW];
  16. Leistungsaufnahme der Hilfsanlagen PAE[kW].

4 Angaben, die in die EEDI-Stromverbrauchstabelle aufzunehmen sind Stromverbrauchergruppen

4.1 Die Stromverbraucher werden festgelegten Gruppen zugeordnet, was eine sinnvolle Aufgliederung der Hilfsanlagen ermöglicht. Dies vereinfacht den Überprüfungsprozess und erlaubt die Ermittlung der Bereiche, in denen Verbrauchsverringerungen möglich sein könnten. Die Gruppen sind nachstehend aufgeführt:

  1. a - Schiffskörper, Decks, Navigation und Sicherheit;
  2. B - Antriebshilfsanlagen;
  3. C - Hilfsmotoren und Hauptmotoren;
  4. D - Allgemeiner Schiffsbetrieb;
  5. E - Belüftung der Maschinenräume und des Hilfsanlagenraums;
  6. F - Klimatisierung;
  7. G - Küchen, Kühlung und Wäscherei;
  8. H - Wohnbereiche;
  9. I - Beleuchtung und Steckdosen;
  10. L - Unterhaltung;
  11. N - Ladungsbezogene Stromverbräuche;
  12. M - Verschiedenes.

Alle Verbräuche des Schiffs müssen in dem Dokument aufgeführt sein; hiervon ausgenommen sind lediglich PAEeff, die Wellenmotoren und deren elektrische Wirkungsgrade in der Übertragungskette (die Antriebshilfsanlagen hingegen sind zum Teil in Absatz 4.1.2 B enthalten). Einige Verbräuche (d. h. Querstrahler, Ladepumpen, Ladevorrichtungen, Ballastpumpen, Systeme für die Ladungsunterhaltung, Kühlcontainer und Laderaumlüfter) werden aus Gründen der Transparenz dennoch in die Gruppe aufgenommen - obgleich ihr Betriebsfaktor in Übereinstimmung mit den Zeilen 7 bis 10 von Absatz 2.5.6 der Richtlinien null ist - da es so einfacher ist, zu überprüfen, ob in dem Dokument alle Verbräuche berücksichtigt und ob bei der Messung keine Verbräuche ausgelassen wurden.

4.1.1 a - Dienste für den Schiffskörper, die Decks, die Navigation und die Sicherheit

  1. Zu den Diensten für den Schiffskörper zählen in der Regel folgende Stromverbraucher: ICCP-Systeme, Vertäuungsausrüstung, verschiedene Türen, Ballastsysteme, Lenzsysteme, Stabilisierungsausrüstung usw. Ballastsysteme werden in Übereinstimmung mit Zeile 9 und 10 von Absatz 2.5.6 der Richtlinien mit einem Betriebsfaktor von null angegeben;
  2. zu den Diensten für die Decks zählen in der Regel folgende Stromverbraucher: Deck- und Balkonreinigungssysteme, Rettungssysteme, Kräne usw.;
  3. zu den Diensten für die Navigation zählen in der Regel folgende Stromverbraucher: Navigationssysteme, externe und interne Kommunikationssysteme für die Navigation, Ruderanlagen usw.;
  4. zu den Diensten für die Sicherheit zählen in der Regel folgende Stromverbraucher: Aktive und passive Brandschutzsysteme, Notabschaltsysteme, Rundspruchanlagen usw.

4.1.2 B - Antriebshilfsanlagen

Zu dieser Gruppe zählen in der Regel: Sekundäre Antriebskühlsysteme wie NT-Kühlpumpen für Wellenmotoren, NT-Kühlpumpen für Antriebsstromrichter, Systeme für die unterbrechungsfreie Stromversorgung des Antriebs usw. Nicht zu den Antriebsstromverbrauchern gehören Wellenmotoren (PTI(i)) und die diesen zugehörigen Hilfsanlagen (Kühlventilatoren und Pumpen des Wellenmotors usw.) und die Wirkungsgradverluste bis zum Wellenmotor und die dieser zugehörigen Hilfsanlagen (d. h. Stromrichter des Wellenmotors einschließlich der entsprechenden Hilfsanlagen wie den Kühlventilatoren und Pumpen des Stromrichters, Transformatoren des Wellenmotors einschließlich der entsprechenden Hilfsanlagenverluste wie den Kühlventilatoren und Pumpen des Antriebs-Transformators, Oberschwingungsfilter des Wellenmotors einschließlich der entsprechenden Hilfsanlagenverluste, Erregungssystem des Wellenmotors einschließlich der von den entsprechenden Hilfsanlagen aufgenommenen Leistung usw.). Die Antriebshilfsanlagen umfassen Ausrüstungen für den Manövrierantrieb, wie Querstrahler zum Manövrieren und ihre Hilfsanlagen; der Betriebsfaktor dieser Ausrüstungen ist auf null zu setzen.

4.1.3 C - Dienste für Hilfsmotoren und Hauptmotoren

Zu dieser Gruppe zählen: Kühlsysteme, d. h. Pumpen und Lüfter für die Kühlkreisläufe von Generatoren oder Antriebswellenmotoren (Pumpen für Seewasser, technisches Wasser usw.), Systeme für die Schmierung und solche für die Brennstoffversorgung der Brennstoffsysteme sowie für den Transport, die Behandlung und die Aufbewahrung des Brennstoffs, Lüftungssystem für die Verbrennungsluftzufuhr usw.

4.1.4 D - Allgemeiner Schiffsbetrieb

Zu dieser Gruppe zählen Stromverbraucher für den Betrieb allgemeiner Dienste, die gleichermaßen dem Wellenmotor, den Hilfsmotoren und dem Hauptmotor sowie den Versorgungssystemen für die Wohnbereiche dienen können. Zu dieser Gruppe zählen in der Regel folgende Stromverbraucher: Kühlsysteme, d. h. Systeme für das Pumpen von Seewasser, Hauptkreisläufe mit technischem Wasser, Druckluftsysteme, Frischwassererzeuger, Automatisierungssysteme usw.

4.1.5 E - Belüftung der Maschinenräume und des Hilfsanlagenraums

Zu dieser Gruppe zählen alle Lüfter, die für die Belüftung der Maschinen- und Hilfsanlagenräume sorgen; hierzu zählen in der Regel: Zu- und Ablüfter für die Maschinenraumkühlung; Zu- und Ablüfter für die Hilfsanlagenräume. Lüfter zur Versorgung der Wohnbereiche oder für die Verbrennungsluftzufuhr gehören nicht zu dieser Gruppe. Zu dieser Gruppe gehören keine Laderaumlüfter oder Zu- und Ablüfter für Kfz-Abstellflächen.

4.1.6 F - Klimatisierung

Zu dieser Gruppe zählen alle Stromverbraucher, aus denen sich das System für die Klimatisierung zusammensetzt; hierzu zählen in der Regel: Kältemaschinen für die Klimatisierung, Systeme für den Transport und die Behandlung von Kühl- und Heizflüssigkeiten für die Klimatisierung, Systeme für die Belüftung der Lüftungseinheiten für die Klimatisierung, Nachheizsysteme für die Klimatisierung einschließlich der zugehörigen Pumpen usw. Für die Betriebsfaktoren Last, Zeit und Dienst der Kältemaschinen für die Klimatisierung ist jeweils ein Wert von 1 zu wählen (kl = 1, kt = 1 und kd = 1), um die eingehende Validierung des Dokuments über die Wärmelastabfuhr zu vermeiden (d. h. die Nennleistung des elektrischen Motors der Kältemaschine ist zugrunde zu legen). kd muss allerdings die Verwendung von Reservekältemaschinen widerspiegeln (sind zum Beispiel vier Kältemaschinen eingebaut und dient eine von ihnen als Reserve, dann ist kd = 0 für die Reservekältemaschine und kd="1" für die übrigen drei Kältemaschinen), jedoch nur, wenn die Anzahl der Reservekältemaschinen über das Wärmelastabfuhrdokument eindeutig nachgewiesen ist.

4.1.7 G - Dienste für Küchen, Kühlung und Wäscherei

Zu dieser Gruppe zählen alle Stromverbraucher im Zusammenhang mit den Küchen, der Kühlung der Vorratskammern und der Wäscherei; hierzu zählen in der Regel: Die verschiedenen zur Küche gehörigen Maschinen, Kochgeräte, die zur Küche gehörigen Reinigungsmaschinen, die zur Küche gehörigen Hilfsanlagen, Kühlraumsysteme einschließlich Kälteverdichter und zugehörigen Hilfsanlagen, Luftkühler usw.

4.1.8 H -Wohnbereiche

Zu dieser Gruppe zählen alle Stromverbraucher im Zusammenhang mit Wohnbereichen für Fahrgäste und Besatzung; hierzu zählen in der Regel: Beförderungssysteme für Besatzung und Fahrgäste, z.B. Fahrstühle, Rolltreppen usw., Umweltdienste, d. h. Systeme für die Sammlung, den Transport, die Aufbereitung, die Speicherung und das Einleiten von Schwarz- und Grauwasser, Müllsysteme einschließlich der Sammlung, des Transports, der Behandlung und der Aufbewahrung usw., Systeme für den Transport von Flüssigkeiten für Wohnbereiche, d. h. Systeme für das Pumpen von warmem und kaltem Wasser für den Sanitärbereich usw., Aufbereitungsanlagen, Pool-Systeme, Saunen, Fitnessgeräte usw.

4.1.9 I - Beleuchtung und Steckdosen

Zu dieser Gruppe zählen alle Stromverbraucher im Zusammenhang mit Beleuchtung, Unterhaltung und Steckdosen. Da die Anzahl der Lichtstromkreise und Steckdosen auf dem Schiff sehr hoch sein kann, ist eine Auflistung aller Lichtstromkreise und Anschlusspunkte in der EEDI-Stromtabelle in der Praxis nicht durchführbar. Daher sollen die Stromkreise zum Zweck der Aufzeigung von Möglichkeiten für eine effizientere Energienutzung in Untergruppen zusammengefasst werden. Die Untergruppen sind:

  1. Beleuchtung für 1) Kabinen, 2) Korridore, 3) technische Räume/Treppen, 4) öffentliche Bereiche/Treppen, 5) Maschinen- und Hilfsanlagenräume, 6) Außenbereiche, 7) Kfz-Abstellflächen und 8) Laderäume. Alle müssen in getrennten Hauptbrandabschnitten liegen; und
  2. Steckdosen für 1) Kabinen, 2) Korridore, 3) technische Räume/Treppen, 4) öffentliche Bereiche/Treppen, 5) Maschinen- und Hilfsanlagenräume, 6) Kfz-Abstellflächen und 7) Laderäume. Alle müssen in getrennten Hauptbrandabschnitten liegen.

Für die Berechnungskriterien komplexer Gruppen (z.B. Kabinenbeleuchtung und Steckdosen) sind Untergruppen in Form eines erklärenden Hinweises beizufügen, der die Verbrauchszusammensetzung angibt (z.B. Standardkabinen-Beleuchtung, Fernsehgerät, Haartrockner, Kühlschrank usw.).

4.1.10 L - Unterhaltung

Zu dieser Gruppe zählen alle Stromverbraucher im Zusammenhang mit Unterhaltung; hierzu zählen in der Regel: Audio- und Videoanlagen in öffentlichen Bereichen, Bühnentechnik, IT-Systeme für Büros, Videospiele usw.

4.1.11 N - Ladungsbezogene Stromverbraucher

Zu dieser Gruppe zählen aus Gründen der Transparenz alle ladungsbezogenen Stromverbraucher, wie Ladepumpen, Ladevorrichtungen, Systeme für die Erhaltung von Ladung, Stromverbraucher im Zusammenhang mit Ladung, die in Kühlladeräumen befördert wird, Laderaumlüfter und Lüfter für Kfz-Abstellflächen. Der Betriebsfaktor dieser Gruppe ist jedoch auf null zu setzen.

4.1.12 M - Verschiedenes

Zu dieser Gruppe zählen alle Stromverbraucher, die nicht den vorstehenden Gruppen zugeordnet wurden, die aber dennoch in die Gesamtlastberechnung der bei Normalbetrieb auf See maximal aufgenommenen Leistung Eingang finden.

Beschreibung des Stromverbrauchers

4.2 Diese Angabe dient der Bezeichnung der Stromverbraucher (zum Beispiel "Seewasserpumpe").

Stromverbraucherkennzeichen

4.3 Dieses Kennzeichen bezeichnet den Stromverbraucher in Übereinstimmung mit dem Standard-Kennzeichnungssystem der Werft. Beispielsweise lautet das Kennzeichen der "PTI1-Frischwasserpumpe" für ein Beispielschiff und eine Beispielwerft "SYYIA/C". Mit dieser Angabe verfügt jeder Stromverbraucher über eine eindeutige Bezeichnung.

Stromkreiskennzeichen des Stromverbrauchers

4.4 Dies ist das Kennzeichen des Stromkreises, über den der Stromverbraucher versorgt wird. Diese Angabe erlaubt die Durchführung des Datenvalidierungsverfahrens.

Mechanische Nennleistung der Stromverbraucher "Pm"

4.5 Diese Angabe ist nur dann in das Dokument aufzunehmen, wenn der elektrische Stromverbraucher auf einen elektrischen Motor zurückgeht, der eine mechanische Last antreibt (z.B. ein Lüfter, eine Pumpe usw.). Hierbei handelt es sich um die Nennleistung der mechanischen Einrichtung, die von einem elektrischen Motor angetrieben wird.

Nennleistung des Elektromotors [kW]

4.6 Die Leistung des elektrischen Motors gemäß dem typenschild des Herstellers oder den technischen Spezifikationen. Diese Angaben gehen nicht in die Berechnung ein, sind aber zur Aufzeigung einer möglichen Überdimensionierung des Motors im Verhältnis zu der mechanischen Last hilfreich.

Wirkungsgrad des Elektromotors "e" [/]

4.7 Diese Angabe ist nur dann in das Dokument aufzunehmen, wenn der elektrische Stromverbraucher auf einen elektrischen Motor zurückgeht, der eine mechanische Last antreibt.

Elektrische Nennleistung "Pr" [kW]

4.8 Hierbei handelt es sich in der Regel um die maximale Leistungsaufnahme an den elektrischen Anschlüssen, für die der Stromverbraucher gemäß dem typenschild des Herstellers und/oder den technischen Spezifikationen betrieblich ausgelegt ist. Geht die elektrische Last auf einen elektrischen Motor zurück, der eine mechanische Last antreibt, dann ist die elektrische Nennleistung des Stromverbrauchers: Pr=Pm/e [kW].

Betriebsfaktor Last "kl" [/]

4.9 Dieser Faktor bestimmt die Verringerung von der elektrischen Nennleistung des Stromverbrauchers auf dessen Strombedarf, die dann vorzunehmen ist, wenn die Leistungsaufnahme unterhalb ihrer Nennleistung liegt. Beispielsweise könnte im Fall eines elektrischen Motors, der eine mechanische Last antreibt, ein Lüfter so ausgelegt sein, dass er über eine gewisse Leistungsreserve verfügt, was dazu führt, dass die mechanische Nennleistung des Lüfters über der Leistung liegt, die das Kanalsystem, dem er dient, anfordert. Ein weiteres Beispiel ist eine Pumpe, deren Nennleistung oberhalb der Leistung liegt, die sie für das Pumpen in ihrem Flüssigkeitsversorgungskreislauf benötigt. Ein weiteres Beispiel ist ein sich elektrisch selbstregelndes Halbleiter-Heizsystem, das überdimensioniert ist und dessen Nennleistung die aufgenommene Leistung übersteigt, so dass ein Faktor kl zuerkannt wird.

Betriebsfaktor Dienst "kd" [/]

4.10 Der Faktor Dienst ist dann zu verwenden, wenn eine Funktion von mehr als einem Stromverbraucher erfüllt wird. Da alle Stromverbraucher in die EEDI-Stromverbrauchstabelle aufgenommen werden müssen, ist dieser Faktor zur korrekten Summierung erforderlich. Dienen beispielsweise zwei Pumpen demselben Kreislauf und arbeiten diese im Wechselbetrieb, dann sind ihre kd-Faktoren 1/2 und 1/2. Dienen drei Verdichter demselben Kreislauf und ist einer in Betrieb und zwei im Bereitschaftsbetrieb, dann sind die kd-Faktoren 1D3, 1D3 und 1D3.

Betriebsfaktor Zeit "kt" [/]

4.11 Dies ist der in Absatz 3 definierte Faktor für die Zeit, dem die Beurteilung der Werft hinsichtlich des Betriebs des Stromverbrauchers im Verlauf einer 24stündigen Schifffahrt zugrunde liegt. Die Stromverbraucher für Unterhaltungszwecke sind beispielsweise für einen begrenzten Zeitraum (4 von 24 Stunden) unter Aufnahme ihrer Leistung in Betrieb; folglich ist kt=4/24. Die Seewasserkühlpumpen hingegen sind während der gesamten Fahrt bei vreƒ unter Aufnahme ihrer Leistung in Betrieb. Folglich ist kt = 1.

Betriebsfaktor Gesamtnutzung "ku" [/]

4.12 Der Gesamtnutzungsfaktor, der alle Betriebsfaktoren berücksichtigt, lautet: ku = kl · kd · kt.

Strombedarf der Last "Pload" [kW]

4.13 Der Beitrag des einzelnen Stromverbrauchers zur Leistungsaufnahme der Hilfsanlagen ist Pload = Pr · ku.

Anmerkungen

4.14 Eine als Freitext gefasste Anmerkung könnte in das Dokument aufgenommen werden, um dem Überprüfer Erläuterungen an die Hand zu geben.

Strombedarf der Gruppen [kW]

4.15 Hierbei handelt es sich um die Summen der Strombedarfswerte der Stromverbraucher für die Gruppen a bis N. Dies ist ein Zwischenschritt, der zur Berechnung der PAE nicht unbedingt erforderlich ist. Es ist allerdings hilfreich, eine quantitative Analyse der PAE zu ermöglichen, da so eine Standardaufstellung zum Zweck der Analyse und einer möglichen Steigerung der Energieeinsparungen zur Verfügung steht.

Leistungsaufnahme der Hilfsanlagen PAE [kW]

4.16 Die Leistungsaufnahme der Hilfsanlagen (PAE) entspricht der Summe der Strombedarfswerte aller Stromverbraucher, dividiert durch den nach Leistung gewichteten durchschnittlichen Wirkungsgrad des Generators bzw. der Generatoren.

PAE = Σ Pload(i)/(nach Leistung gewichteter durchschnittlicher Wirkungsgrad des Generators bzw. der Generatoren)

Aufbau und Organisation der Angaben in der "EEDI-Stromverbrauchstabelle"

5 Das Dokument "EEDI-Stromverbrauchstabelle" soll allgemeine Informationen enthalten (z.B. Schiffsname, Projektname, Verweise auf Dokumente usw.) sowie eine Tabelle mit folgendem Inhalt:

  1. eine Zeile mit Spaltenüberschriften;
  2. eine Spalte für die Nummern der Tabellenzeilen;
  3. eine Spalte für die Gruppenkennungen ("A", "B" usw.) gemäß den Angaben in den Absätzen 4.1.1 bis 4.1.12;
  4. eine Spalte für die Gruppen-Beschreibungen gemäß den Angaben in den Absätzen 4.1.1 bis 4.1.12;
  5. jeweils eine Spalte für die in den Absätzen 4.2 bis 4.14 genannten Punkte (z.B. "Stromverbraucherkennzeichen" usw.);
  6. eine Zeile für jeden Stromverbraucher;
  7. Die Summierungsergebnisse (d. h. Summierung der Strombedarfswerte) einschließlich der Angaben der Absätze 4.15 bis 4.16;
  8. Erläuterungen.

Nachstehend ist als Beispiel eine EEDI-Stromverbrauchstabelle eines Post-Kreuzfahrtschiffs, das Fahrgäste befördert und über Kfz-Abstellflächen sowie Kühlräume für Beförderungen im Rahmen des Fischhandels verfügt, abgebildet. Die Angaben und der Schiffstyp dienen nur zu Referenzzwecken.

EEDI-Stromverbrauchstabelle Rumpf "Beispiel" Projekt "Beispiel"
Nr. Stromverbrauchergruppe Beschreibung des Stromver- brauchers Stromver- braucher- kennzeichen Stromkreis- kennzeichen des Strom- verbrauchers Mechanische Nennleistung des Strom- verbrauchers
"Pm" [kW]
Nennleistung des Elektromotors der Last [kW] Wirkungsgrad des Elektromotors des Strom- verbrauchers
"e" [/]
Elektrische Nennleistung des Strom- verbraucher
"Pr" [kW]
Betriebsfaktor Strom- verbraucher
"kl" [/]
Betriebs- faktor Dienst
"kd" [/]
Betriebs- faktor Zeit
"ku" [/]
Betriebs-

feier

Gesamt-

Strombedarf des Strom- verbrauchers
" Pload" [kW]
Anmerkung
1 Kaihodenschutz - Schiffskörper, vorn * 24 Std./Tag in Betrieb
2 Kaihodenschutz - Schiffskörper, Mitte * 24 Std./Tag in Betrieb
3 Kaihodenschutz - Schiffskörper, achtem * 24 Std./Tag in Betrieb
4 Ballastpumpe 3 * nicht in Betrieb bei NMSLsiehe Absatz 2.5.6 von Circ.681
5 Vorderer Steuerbord Verholwindenmotor Nr. 1 * nicht in Beirieb bei NMSL siehe Absatz 2.5.6 von Circ.681
6 Hauptbedienpult für das System der wasserdichten Türen * 24 Std./Tag in Betrieb
7 wasserdichte Tür 1, Deck D, Rahmen 150
8 wasserdichte Tür 5, Deck D, Rahmen 210
9 Stabilisatoren -Steuereinheit * 24 Std./Tag in Betrieb
10 Hydraulikaggregat der Stabilisatoren - Hochleistungspumpe 1
11 S-Band Radar 1 - Steuergerät * 24 Std./Tag in Betrieb
12 S-Band Radar 1 - Motor * 24 Std./Tag in Betrieb
13 Brandmeldeanlage - Haupteinheit Brücke * 24 Std./Tag in Betrieb
14 Brandmeldeanlage - Einheit Maschinenkontrollraum * 24 Std./Tag in Betrieb
15 Hochdruckwassernebel- Steuereinheit * 24 Std./Tag in Betrieb
16 Hochdruckwassernebel Maschinenräume - Pumpe 1a
17 Hochdruckwassernebel Maschinenräume - Pumpe 1b
18 PTi Backbord-Frischwasserpumpe 1
19 PTi Backbord-Frischwasserpumpe 2
20 Querstrahler - Steuersystem (auch wenn der Motor des * 24 Std./Tag in Betrieb
Querstrahlruders nicht in Beirieb ist)
21 Bugstrahler 1
22 PEM Backbord-Kühlventilator 1
23 HT-Umwälzpumpe 1 DG 3
24 HT-Umwälzpumpe 2 DG 3
25 DG3 Verbrennungsluftgebläse * 24 Std./Tag in Betrieb
26 DG3 Abgasrückführungspumpe Kessel * 24 Std./Tag in Betrieb
27 Generator 3 - externer Kühlventilator * 24 Std./Tag in Betrieb
28 Brennstoffzuführungspumpe a, vorn
29 Brennstoffzuführungspumpe b, vom
30 Haupt-NT-Kühlpumpe 1, vom
31 Haupt-NT-Kühlpumpe 2, vorn
32 Maschinenraum-Zuluftventilator 1, vorn * 24 Std./Tag in Betrieb
33 Maschinenraum-Abluftventilator 1, vom * 24 Std./Tag in Betrieb
34 Separatorraum-Zuluftventilator 1 * 24 Std./Tag in Betrieb
35 Separatorraum-Zuluftventilator 2 * 24 Std./Tag in Betrieb
36 HLK - Kühlanlage a
37 HLK - Kühlanlage b
38 HLK - Kühlanlage c
39 Lüftungseinheit Klimatisierungseinheit 5.4 - Zuluftventilator * 24 Std./Tag in Betrieb
40 Lüftungseinheit Klimatisierungseinheit 5.4 - Abluftventilator * 24 Std./Tag in Betrieb
41 Kaltwasserpumpe a
42 Kaltwasserpumpe b
43 italienische Espressomaschine * 4,8 Std./Tag in Betrieb
44 Gefrierschrank * 4 Std./Tag in Betrieb
45 Waschmaschine 1 * 8 Std./Tag in Betrieb
46 Fahrgastaufzug Mitte 4 * 4 Std./Tag in Betrieb
47 Unterdruck-Sammelanlage 4 - Pumpe a * 24 Std./Tag in Betrieb
48 Abwasseraufbereitungsanlage 1 - Pumpe 1 * 24 Std./Tag in Betrieb
49 Laufband Fitnessstudio * 7,2 Std./Tag in Betrieb
50 Hauptbrandabschnitt 3 - Kabinenbeleuchtung *siehe erklärender Hinweis
51 Brandabschnitt 3 - Korridorbeleuchtung *siehe erklärender Hinweis
52 Brandabschnitt 3 - Kabinensteckdosen *siehe erklärender Hinweis
53 Audioverstärker Hauptkino * 7,2 Std./Tag in Betrieb
54 Videowand Atrium * 7,2 Std./Tag in Betrieb
55 Pkw-Parkbereich - Zuluftventilator 1 * nicht in Betrieb bei NMSL siehe Absatz 2.5.6 von Rundschreiben.681
56 Kühlraum Nr. 2 für Fischbeförderung * nicht in Betrieb bei NMSL siehe Absatz 2.5.6 von Rundschreiben.681
57 Glasschiebedach 1 Pload(i) = 3764 * 7,2 Std./Tag in Betrieb
PAE = 3764/(gewichteter durchschnittlicher Wirkungsgrad des Generators bzw. der Generatoren)
[kW] Strombedarf der Gruppen (Gruppe a = 22,9 kW, B = 29,8 kW, C = 49,9 kW, D = 113,7 kW, E = 229 kW, F = 3189 kW, G = 7,6 kW, H = 19 kW, I = 95 kW, L = 5,1 kW, M = OkW, N = 0,22kW)
*) (NMSL- bei Normalbetrieb auf See maximal aufgenommene Leistung)

*) Der Originaltext bezieht sich auf das Diagramm in Anhang 1, dieses stellt beispielhaft eine Einmotorenanlage dar.

**) Bei der Berechnung soll der auf dem EIAPP-Zeugnis angegebene MCR-Wert zugrunde gelegt werden. Ist für die Hauptmotoren kein EIAPP-Zeugnis erforderlich, soll der auf dem typenschild angegebene MCR-Wert zugrunde gelegt werden. PAE(MCRM

1) Die Stromverbrauchstabelle soll vom Prüfer untersucht und validiert werden. In Fällen, in denen Umgebungsbedingungen eine elektrische Last in der Stromverbrauchstabelle beeinflussen, sollen die vertraglichen Umgebungsbedingungen gelten. Hierbei soll im Allgemeinen die maximale Auslegungslast des installierten Systems des Schiffs in Anrechnung genommen werden.

2) HELCOM-Empfehlung 25/7 ist unter http://www.helcom.fi abrufbar.

3) Richtlinien für die Berechnung des Koeffizienten ƒw für die Abnahme der Schiffsgeschwindigkeit bei den jeweiligen Seebedingungen werden entwickelt.

4) Die EEDI-Berechnung soll auf Grundlage der Bedingungen bei Normalbetrieb auf See außerhalb der in Anlage VI Regel 13 Absatz 6 von MARPOL festgelegten Emissions-Überwachungsgebiete erfolgen. Am 15. Juli 2011 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC. 203(62) Regeln zur Energieeffizienz von Schiffen beschlossen. Die entsprechenden Änderungen der Anlage VI (Regeln zur Verhütung der Luftverschmutzung durch Schiffe) des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) wurden zeitgleich mit ihrem internationalen Inkrafttreten am 1. Januar 2013 national mit der Einundzwanzigsten Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr in Kraft gesetzt.

Die neue Regel 20 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens sieht vor, dass der Energieeffizienz-Kennwert unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berechnen ist. Diese "Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten" hat MEPC mit der Entschließung MEPC.212(63) am 2. März 2012 beschlossen.

Die Richtlinien werden nachstehend veröffentlicht. Die mit dem Rundschreiben MEPC.1/Circ.681 verteilten vorläufigen Richtlinien werden zeitgleich aufgehoben.

ENDE

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