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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.206(62)
Verfahren für die Zulassung von anderen Methoden der Ballastwasser-Behandlung nach Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens

Vom 13. September 2012
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2012 S. 754)



Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation hat am 15. Juli 2011 mit der Entschließung MEPC.206(62) das "Verfahren für die Zulassung von anderen Methoden der Ballastwasser-Behandlung nach Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens" verabschiedet.

Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) sieht in seiner Regel A-2 vor, dass das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens erfolgen darf. Dazu müssen Schiffe entweder die Norm für den Ballastwasser-Austausch (Regel D-1) oder die Norm für die Qualität des Ballstwassers (Regel D-2) erfüllen. Alternativ können nach Regel B-3 Absatz 7 andere Methoden der Ballastwasser-Behandlung anerkennt werden, vorausgesetzt sie gewährleisten mindestens den gleichen Grad des Schutzes der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten oder Ressourcen und sind vom MEPC im Grundsatz zugelassen.

Ziel des Verfahrens ist es, in erster Linie eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die Zulassung anderer Methoden zu gewährleisten.

Das Verfahren wird nachstehend veröffentlicht.

1 Einleitung

1.1 Regel B-3 Absatz 7 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Überwachung und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) gestattet die Anwendung anderer Methoden der Ballastwasser-Behandlung, die im Grundsatz durch den MEPC zugelassen sind und mindestens den gleichen Grad des Schutzes der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten oder Ressourcen entsprechend den Regeln B-3 Absatz 1 bis B-3 Absatz 5 erreichen.

1.2 Bei der Entwicklung anderer Methoden sind ebenfalls Sicherheitserwägungen in Bezug auf Schiff und Besatzung, die Umweltakzeptanz (das heißt, dass nicht größere Umweltbelastungen verursacht werden dürfen als vermieden werden), praktische Aspekte (das heißt die Verträglichkeit mit Entwurf und Betrieb des Schiffes), das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Wirtschaftlichkeit sowie ihre biologische Wirksamkeit zu berücksichtigen.

1.3 Das "Verfahren für die Zulassung anderer Methoden der Ballastwasser-Behandlung gemäß Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens" (im Folgenden als "Verfahren" bezeichnet) zielt darauf ab, Kriterien für die Bewertung und Zulassung anderer Methoden der Ballastwasser-Behandlung (im Folgenden als "andere Methoden" bezeichnet) bereitzustellen.

1.4 Dieses Verfahren wurde erarbeitet, um sicherzustellen, dass diese anderen Methoden mindestens denselben Grad des Schutzes der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten und Ressourcen gewährleisten wie die nach den Regeln B-3 Absatz 1 bis B-3 Absatz 5 erlaubten Methoden.

1.5 Andere Methoden der Ballastwasser-Behandlung müssen vor ihrer Zulassung durch die Verwaltung durch den Ausschuss im Grundsatz zugelassen werden.

1.6 Systeme auf der Grundlage einer anderen Methode, bei der aktive Substanzen und Zubereitungen dem Ballastwasser beigefügt oder an Bord durch das System erzeugt werden, bedürfen gemäß dem "Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden ( G9)" ebenfalls einer Zulassung durch den Ausschuss.

1.7 Alle auf einer anderen Methode beruhenden Systeme an Bord müssen gemäß den "Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen ( G8)" oder den "Richtlinien für die Zulassung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien ( G10)" ebenfalls eine Baumuster- oder Prototypzulassung erlangen.

1.8 In Fällen, in denen einer anderen Methode aufgrund ihrer Art keine Baumusterzulassung erteilt werden kann, soll die Verwaltung dem Ausschuss eine geeignete Methode zur Anerkennung oder Abnahme empfehlen.

1.9 Die Umweltbelastungen möglicher chemischer Nebenprodukte und/oder physikalische Auswirkungen einer anderen Methode müssen ebenfalls von der Verwaltung im Rahmen des Zulassungsverfahrens im Hinblick auf die Verträglichkeit für die Umwelt bewertet werden.

1.10 Das Verfahren legt die bereitzustellenden Angaben und die für ihre Bereitstellung zuständigen Parteien fest und beschreibt das erforderliche Zulassungsverfahren durch den Ausschuss.

1.11

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