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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC / MSC

MSC-MEPC.1/Rundschreiben 5/Rev.2
Organisation und Arbeitsmethoden des Schiffssicherheitsausschusses und des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und ihrer Untergremien

10. Dezember 2020
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2022 S. 768)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 101. Tagung (5. bis 14. Juni 2019) und der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner fünfundsiebzigsten Tagung (16. bis 20. November 2020) dem überarbeiteten Dokument über Organisation und Arbeitsmethoden des Schiffssicherheitsausschusses und des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und ihrer Untergremien, dessen Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, das unter Berücksichtigung des Dokuments über Application of the Strategic Plan of the Organization (Entschließung A.1111(30)) den Beschluss der Ausschüsse widerspiegelt, nicht länger die Auswirkungen in Hinsicht auf das Erfordernis eines Kapazitätsaufbaus bei neuen Leistungen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Leistungen zu bewerten, und in das die zuvor als MSC-MEPC.1/Circ.5/Rev.1/Corr.1 herausgegebenen Nachbesserungen aufgenommen wurden, zugestimmt.

2 Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, das Dokument in der Anlage mit sofortiger Wirkung entsprechend umzusetzen und es ihren Vertretern bei den betreffenden IMO-Sitzungen zur Kenntnis zu bringen und sie anzuweisen, dessen Bestimmungen streng einzuhalten.

3 Dieses Rundschreiben hebt MSC-MEPC.1/Circ.5/ Rev.1 auf.

***

Organisation und Arbeitsmethoden des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und ihrer Untergremien

1 EINLEITUNG

Zweck und Anwendung

1.1 Zweck dieses Dokuments ist die Bereitstellung einer einheitlichen Grundlage für den Schiffssicherheitsausschuss (Maritime Safety Committee, MSC) und den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee, MEPC) und ihre Untergremien für eine nutzbringende und wirksame Arbeit und die Stärkung der Verbindung zwischen der Strategie der Organisation, der Arbeit der Ausschüsse und dem zweijährigen Haushaltsplan mit Blick auf die Erfüllung des Auftrags der IMO über einen Zeitraum von zwei Jahren. Dies wiederum ermöglicht den Ausschüssen, erfolgreich auf die Bedürfnisse für eine erhöhte Sicherheit der Seeschifffahrt, eine erhöhte Gefahrenabwehr auf See und einen erhöhten Schutz der Meeresumwelt zu reagieren und stellt so einen wirksamen Mechanismus zur Erreichung der angestrebten Ziele der Organisation zur Verfügung.

1.2 Die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Dokuments fördert außerdem die Fähigkeit der Mitglieder der Ausschüsse und der Delegationen bei den Sitzungen der Untergremien der Ausschüsse, das gesamte ihre Arbeit betreffende Tätigkeitsspektrum der IMO abzudecken und so einen wirksamen Beitrag zum Verfahren für die Ausarbeitung der Regeln der Organisation zu leisten. Außerdem soll durch dieses Dokument eine weitere Verbesserung der Beschlussfassungsfunktionen der Ausschüsse ermöglicht werden.

1.3 Das Dokument findet Anwendung auf die Arbeit der Ausschüsse und ihrer Untergremien sowie auf die Arbeit der durch diese Gremien eingesetzten Arbeitsgruppen, Redaktions- und Korrespondenzgruppen, zwischen den Tagungen tagenden Arbeitsgruppen und anderen Gruppen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse, der Untergremien und der Arbeitsgruppen, Redaktionsgruppen, der zwischen den Tagungen tagenden Arbeitsgruppen und anderer Gruppen sowie die Koordinatoren der Korrespondenzgruppen sollen alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um eine strikte Erfüllung der Bestimmungen dieses Dokuments sicherzustellen.

1.4 Dieses Dokument wird einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen und unter Berücksichtigung der bei seiner Umsetzung gewonnenen Erfahrungen und des Dokuments über Application of the Strategic Plan of the Organization (Entschließung A.1111(30)), erforderlichenfalls aktualisiert.

Ziele

1.5 Durch die Bestimmungen dieses Dokuments sollen die folgenden Ziele erreicht werden:

  1. die Koordinierung und Unterstützung der Planungs- und Berichterstattungsverfahren durch klare Verknüpfung der Festlegung der Agenda und der Berichterstattung gemäß dem Strategischen Plan;
  2. Stärkung der Verknüpfung zwischen den Leistungen auf der Zweijahres-Agenda und den erforderlichen Mitteln zur Erbringung der Leistungen;
  3. Unterstützung der Bemühungen der Ausschüsse, die Arbeit der Organisation zu kontrollieren und zu überwachen;
  4. Förderung der Disziplin bei der Einhaltung der Planungsverfahren und der Bestimmungen der Dokumente;
  5. Förderung von Objektivität, Klarheit und realistischen Zeitrahmen bei der Erstellung der Zweijahres-Agenden durch die Ausschüsse und ihre Untergremien;
  6. Sicherstellung der größtmöglichen Beteiligung aller Mitgliedstaaten und der Organisationen mit Beobachterstatus an der Arbeit der Ausschüsse und ihrer Untergremien; und
  7. Festlegung von Verantwortlichkeiten und Förderung der Beteiligung in Bezug auf Planungs- und Berichterstattungsverfahren.

2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Der Begriff IMO-Organe bezeichnet den in Artikel 11 des IMO-Übereinkommens genannten Rat und die Ausschüsse der Organisation, einschließlich ihrer Untergremien.
  2. Der Begriff Strategischer Plan bezeichnet den von der Vollversammlung angenommenen Strategischen Plan für die Organisation für einen Zeitraum von 6 Jahren, der die strategischen Schwerpunkte beinhaltet, die der IMO ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen.

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