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Regelwerk

Entschließung MEPC.173(58)
Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2)
*

Vom 5. Juli 2011
(VkBl. Nr. 14 vom 30.07.2011 S. 477)



(angenommen am 10. Oktober 2008)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meersumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen von 2004 ( Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass Artikel 9 des Ballastwasser-Übereinkommens vorsieht, dass ein Schiff, für das das Übereinkommen gilt, in jedem Hafen und an jedem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete überprüft werden kann, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht. Solch eine Überprüfung ist unter anderem beschränkt auf die Entnahme einer Probe aus dem Ballastwasser des Schiffes unter Berücksichtigung der von der Organisation zu erarbeitenden Richtlinien;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen in ihrer Entschließung 1 die Organisation aufforderte, die Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Übereinkommens als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;

nach Prüfung des von der Überprüfungsgruppe "Ballastwasser- erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2)" auf seiner achtundfünfzigsten Tagung -

  1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegebenen "Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2)" an;
  2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien so bald wie möglich oder wenn das Übereinkommen für sie gilt, anzuwenden;
  3. stimmt zu, die Richtlinien zu beobachten.

G2 -Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser

Es wird auf Regel D-5 - Überprüfung der Normen durch die Organisation - des Ballastwasser-Übereinkommens verwiesen.

1 Einführung

1.1 Ziel dieser Richtlinien ist es, den Vertragsparteien, einschließlich der Hafenstaatkontrolleure, eine technische und praktische Anleitung für die Probenentnahme aus dem Ballastwasser und dessen Analyse zu geben, um festzustellen, ob das Schiff nach Artikel 9 "Überprüfungen von Schiffen" dem Ballastwasser-Übereinkommen (Übereinkommen) entspricht. Diese Richtlinien befassen sich nur mit den allgemeinen technischen Verfahren zur Probenentnahme und nicht mit den rechtlichen Anforderungen.

1.2 Diese Richtlinien geben allgemeine Empfehlungen für die Probenentnahme aus dem Ballastwasser durch Hafenstaatkontrollbehörden. In der Anlage dieser Richtlinien ist eine Anleitung für die Vertragsparteien zur Bewertung der Einhaltung der Regeln D-1 und D-2 enthalten.

1.3 Bei der Probenentnahme durch Hafenstaatkontrolleure oder sonstige dazu ermächtigte Bedienstete sollen Verfahren angewendet werden, die a) sicher für das Schiff, die Besichtiger, die Besatzung und die Betreiber und b) einfach, praktikabel, schnell und an der Ballastwasserentnahmestelle durchführbar sind.

1.4 Der Zeitaufwand für die Analyse der Proben soll nicht den Betrieb, das Auslaufen oder die Fortbewegung des Schiffes in unangemessener Weise verzögern. Artikel 12 des Übereinkommens ist anzuwenden. Darüber hinaus soll der Einsatz anerkannter automatisierter Verfahren für die Probenentnahme aus dem Ballastwasser und dessen Analyse dann geprüft werden, wenn die Entwicklung solcher Verfahren ausreichend fortgeschritten ist.

2 Hintergrund

2.1 Die Anforderungen für die Probenentnahme zur Kontrolle der Einhaltung der Regeln D-1 und D-2 des Übereinkommens weichen voneinander ab, da diese beiden Regeln erheblich unterschiedliche Parameter beinhalten. Die nachstehenden Abschnitte 2.2 und 2.3 geben den im Übereinkommen enthaltenen Wortlaut wieder.

2.2 Norm für den Ballastwasser-Austausch ( D-1)

2.2.1 Schiffe, die den Ballastwasser-Austausch nach Regel D-1 des Übereinkommens durchführen, müssen eine effektive Volumenerneuerung von mindestens 95 Prozent des Ballastwasser erreichen.

2.2.2

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