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Regelwerk

Entschließung MEPC.167(56) Festlegung des Datums, an dem die Änderungen der Regel 1 Absatz 11 der Anlage I von MARPOL Hinsichtlich des Sondergebiets der Gewässer vor der Südküste Südafrikas in Kraft treten

Vom 13. Juli 2007
(VKBL. Nr. 24 vom 31.12.2020 S. 852)



Siehe Fn: *

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

IM HINBLICK AUF Entschließung MEPC. 154(55), mit der der Ausschuss die Änderungen der Regel 1 Absatz 11 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (MARPOL 73/78) angenommen hat, um die Gewässer vor der Südküste Südafrikas als Sondergebiet auszuweisen,

AUCH IM HINBLICK AUF die Begriffsbestimmung von Sondergebiet nach Anlage I von MARPOL, d. h. ein Meeresgebiet, in dem aus anerkannten technischen Gründen im Zusammenhang mit seinem ozeanographischen und ökologischen Zustand und der besonderen Natur seines Verkehrs die Annahme besonderer obligatorischer Methoden zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Öl erforderlich ist,

FERNER IM HINBLICK AUF die bereitgestellte Information aus dem Dokument MEPC 54/8, das von Südafrika als dem einzigen Staat, der an das Sondergebiet der Gewässer vor der Südküste Südafrikas grenzt, eingereicht wurde, darüber, dass ausreichend Auffanganlagen in allen wichtigen Häfen innerhalb des betreffenden Sondergebiets in Übereinstimmung mit Regel 38 Absatz 4 der Anlage I von MARPOL vorhanden sind,

UNTER KENNTNISNAHME DAVON, dass der Ausschuss auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung übereingekommen war, das Rundschreiben MEPC.1/Circ.543 bezüglich der "Frühzeitigen und wirksamen Behandlung der südlichen südafrikanischen Gewässer als Sondergebiet nach Anlage I von MARPOL bis zu ihrem Inkrafttreten als Sondergebiet" herauszugeben, mit dem er Mitgliedstaaten und Industriegruppen aufforderte, unverzüglich die Sondergebietsvorschriften freiwillig zu erfüllen und insbesondere Öltankschiffe mit Nachdruck aufzufordern, bis zum Inkrafttreten der Sondergebietsvorschriften auf das Waschen ihrer Ladetanks in den Gewässern vor der Südküste Südafrikas zu verzichten,

NACH PRÜFUNG der Frage nach der Festlegung des Datums, an dem die Einleitvorschriften der Regel 1 Absatz 11 der Anlage I von MARPOL hinsichtlich des Sondergebiets in den Gewässern vor der Südküste Südafrikas in Kraft treten,

1. LEGT FEST, dass die Einleitvorschriften für Sondergebiete in den Regeln 15 und 34 der Anlage I von MARPOL für das Sondergebiet der Gewässer vor der Südküste Südafrikas am 1. August 2008 mit der Maßgabe in Kraft treten, dass die zuvor genannten Änderungen der Regel 1 Absatz 11 der Anlage I von MARPOL am 1. März 2008 in Kraft treten;

2. WEIST die Mitgliedstaaten und Industriegruppen AUF das Rundschreiben MEPC.1/Circ.543 HIN, mit welchem sie dazu aufgefordert wurden, die Vorschriften für das Sondergebiet der Gewässer vor der Südküste Südafrikas unverzüglich freiwillig zu erfüllen;

3. ERSUCHT den Generalsekretär, alle Vertragsparteien von MARPOL 73/78 bis zum 31. Juli 2007 über die zuvor genannte Festlegung in Kenntnis zu setzen; und

4. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, alle Mitglieder der Organisation über die zuvor genannte Festlegung in Kenntnis zu setzen.

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* Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.167(56), "Festlegung des Datums an dem die Änderungen der Regel 1 Absatz 11 der Anlage 1 von MARPOL hinsichtlich des Sondergebiets der Gewässer vor der Südküste Südafrikas in Kraft treten", in deutscher Sprache vom 02.12.2020

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.167(56), "Festlegung des Datums an dem die Änderungen der Regel 1 Absatz 11 der Anlage 1 von MARPOL hinsichtlich des Sondergebiets der Gewässer vor der Südküste Südafrikas in Kraft treten", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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