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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.153(55)
Richtlinien zum Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen:Bekanntmachung der Richtlinien für Ballastwasser-Auffanganlagen (G5)

Vom 26. Januar 2011
(VkBl. Nr. 4 vom 15.02.2011 S. 138)



(angenommen am 13. Oktober 2006)

Am 13. Oktober 2006 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.153(55) die "Richtlinien für Ballastwasser-Auffanganlagen ( G5)" verabschiedet.

Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, eine Anleitung für die Bereitstellung der in Regel B-3 Absatz 6 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) bezeichneten Ballastwasser-Auffanganlagen zu geben.

Die Richtlinien werden im Anschluss an die allgemeine Bekanntmachung (VkBl. 2011 S. 133) nachstehend veröffentlicht.

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

unter Berufung auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses zum Schutz der Meeresumwelt, die ihm durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Kontrolle der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen ( Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel B-3 Absatz 6 des Ballastwasser-Übereinkommens die Normen für die Ballastwasser-Behandlung nicht für Schiffe gelten, die Ballastwasser an eine Auffanganlage abgeben, bei deren Entwurf die von der Organisation für solche Anlagen erarbeiteten Richtlinien berücksichtigt worden sind;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 die Organisation aufforderte, diese Richtlinien als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;

nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für Ballastwasser-Auffanganlagen (G5)" in seiner fünfundfünfzigsten Sitzung und der vom Unterausschuss Flaggenstaatmaßnahmen in seiner vierzehnten Sitzung erfolgten Empfehlung -

  1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben "Richtlinien für Ballastwasser-Auffanganlagen (G5) an;
  2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien so bald wie möglich oder wenn das Übereinkommen auf sie Anwendung findet, anzuwenden;
  3. stimmt zu, diese Richtlinien zu beobachten. Anlage

G5 - Richtlinien für Ballastwasser-Auffanganlagen

1 Einleitung

Zweck dieser Richtlinien

1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, eine Anleitung für die Bereitstellung der in Regel B-3 Absatz 6 bezeichneten Ballastwasser-Auffanganlagen zu geben. Diese Richtlinien beinhalten nicht die Forderung, dass eine Vertragspartei solche Anlagen bereitstellt. Dieser Leitfaden soll auch eine weltweit einheitliche Schnittstelle zwischen solchen Anlagen und den Schiffen fördern, ohne bestimmte Auffanganlagen an Land vorzuschreiben.

Anwendung

1.2 Diese Richtlinien gelten nicht für die in Regel B-3 Absatz 6 des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Übereinkommen) bezeichneten Ballastwasser-Auffanganlagen.

1.3 Diese Richtlinien gelten nicht für Sediment-Auffanganlagen im Sinne Artikel 5 und Regel B-5 des Übereinkommens.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 und Regel A-1 des Übereinkommens.

3 Allgemeine Vorschriften für Ballastwasser-Auffanganlagen

3.1 Eine Ballastwasser-Auffanganlage muss in der Lage sein, Ballastwasser von Schiffen ohne Gefährdung der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten und Ressourcen durch die Freisetzung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern in die Umwelt aufzunehmen. Eine solche Anlage muss über Rohrleitungen, Sammelrohre, Reduzierstücke, Einrichtungen und sonstige Vorrichtungen verfügen, um - soweit möglich - von allen Schiffen, die Ballastwasser in einem Hafen abgeben wollen, genutzt werden zu können. Die Anlage muss über entsprechende Vorrichtungen zum Festmachen von Schiffen verfügen, die die Anlage benutzen, und gegebenenfalls sichere Ankerplätze bieten.

3.2 Jede Vertragspartei meldet der Organisation Einzelheiten zur Verfügbarkeit und zum Standort von Auffanganlagen für die umweltfreundliche Entsorgung von Ballastwasser und stellt diese Angaben gegebenenfalls anderen Vertragsparteien zur Verfügung.

4 Bereitstellung von Ballastwasser-Auffanganlagen

4.1

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