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Entschließung MEPC.150(55)
Richtlinien für Entwurf und Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen (G12)
Vom 14. März 2011
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2011 S. 226; 13.12.2012/2013 S. 25 12aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung MEPC.209(63)
Siehe Fn. *
(angenommen am 13. Oktober 2006)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen von 2004 (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;
in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;
ferner in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel B-5 Absatz 2 des Ballastwasser-Übereinkommens im Jahr 2009 oder später gebaute Schiffe, ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit oder Betriebstüchtigkeit, so entworfen und gebaut sein sollen, dass die Aufnahme und das unerwünschte Zurückbehalten von Sedimenten auf ein Mindestmaß verringert und die Entfernung von Sedimenten erleichtert werden, und einen sicheren Zugang für die Entfernung von Sedimenten sowie die Probenentnahme unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien bieten;
sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 die Organisation aufforderte, diese Richtlinien als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;
nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für Entwurf und Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen (G12)" in seiner fünfundfünfzigsten Sitzung und der vom Unterausschuss "Flüssige Massengüter und Gase" in seiner zehnten Sitzung abgegebenen Empfehlung -
G12 - Richtlinien für Entwurf und Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen
1 Zweck
1.1 Regel B-5 Absatz 2 des Übereinkommens schreibt vor, dass die in Regel B-3 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Schiffe, ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit oder Betriebstüchtigkeit, so entworfen und gebaut sein sollen, dass die Aufnahme und das unerwünschte Zurückbehalten von Sedimenten auf ein Mindestmaß verringert und die Entfernung von Sedimenten erleichtert werden, und sie sollen einen sicherer Zugang für die Entfernung von Sedimenten sowie die Probenentnahme unter Berücksichtigung dieser Richtlinien bieten. Die in Regel B-3 Absatz 1 des Übereinkommens bezeichneten Schiffe sollen unter Berücksichtigung dieser Richtlinien auch Regel B-5 Absatz 2, soweit durchführbar, entsprechen.
1.2 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, Entwurfsingenieuren, Schiffbauern, Eigentümern und Betreibern von Schiffen eine Anleitung für die Entwicklung des Baus und der Ausrüstung des Schiffes zu geben, um die Ziele des Absatzes 1.1 zu erreichen und dadurch die Wahrscheinlichkeit der Zuführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger zu verringern.
1.3 Es kann ein Widerspruch zwischen Maßnahmen zur Vorbeugung von Sedimentansammlungen und Maßnahmen zur Verhütung des Einleitens schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger bestehen.
2 Einleitung
2.1 Wasser, das als Schiffsballastwasser aufgenommen wird, kann feste Schwemmstoffe enthalten, die sich, nachdem das Wasser im Ballasttank zur Ruhe gekommen ist, am Tankboden und an anderen inneren Bauteilen absetzen.
2.2 Wasserorganismen können sich auch aus dem Ballastwasser absetzen und in den Sedimenten fortbestehen. Diese Organismen können noch lange Zeit überleben nachdem das Wasser, in dem sie sich ursprünglich befanden, bereits abgelassen wurde. Sie können so aus ihrem natürlichen Lebensraum in einen anderen Hafen oder ein anderes Gebiet überführt werden, wo sie die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen beeinträchtigen oder schädigen können.
2.3 Nach Regel B-5 Absatz 1 müssen alle Schiffe gemäß den Ballastwasser-Behandlungsplänen aus den Räumen, die zur Beförderung von Ballastwasser bestimmt sind, Sedimente entfernen und entsorgen. Diese Richtlinien zielen darauf ab, Entwurfsingenieure, Schiffbauer, Eigentümer und Betreiber von Schiffen beim Entwurf von Schiffen zu unterstützen, um die Sedimentbildung auf ein Mindestmaß zu verringern. Eine Anleitung für die Sediment-Behandlung ist in den "Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen ( G4)" enthalten.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen ("Übereinkommen").
3.2 Ballastwassertank - Im Sinne dieser Richtlinien bezeichnet der Ausdruck "Ballastwassertank" jeden Tank, Laderaum oder Raum, der für die Beförderung von Ballastwasser, wie in Artikel 1 des Übereinkommens festegelegt, benutzt wird.
4 Entwurf für die Verringerung von Sedimentansammlungen
4.1 Ballastwassertanks und ihr innerer Aufbau sollen so entworfen werden, dass eine Ansammlung von Sedimenten in einem Ballasttank vermieden wird. Soweit durchführbar, sollen folgende Aspekte beim Entwurf von Ballasttanks berücksichtigt werden:
4.2 Entwürfe, die sich auf die Wasserströmung zum Lösen von Sedimenten stützen, sollen, soweit möglich, kein Eingreifen des Menschen vorsehen, um so die Arbeitsbelastung der Schiffsbesatzung beim Betrieb des Systems auf ein Mindestmaß zu beschränken.
4.3 Die Vorteile eines Entwurfskonzepts zur Verringerung von Sedimentansammlungen bestehen darin, dass beim Lenzen von Ballastwasser ein großer Teil der Sedimente entfernt wird und nur eine geringe Menge an Sedimenten im Tank verbleibt und somit eine Verringerung oder Entfernung der Sedimente durch andere Mittel nicht erforderlich ist.
4.4 Beim Entwurf aller Schiffe soll darauf geachtet werden, dass ein sicherer Zugang für die Entfernung von Sedimenten sowie die Probenentahme vorhanden ist.
4.5 Der Entwurf von Ballastwassertanks soll den Einbau von Ansaugstellen für Wasser auf Hoher See an jeder Tankseite ermöglichen.
4.6 Wenn dies möglich ist, soll eine Ausrüstung zur Entfernung von Schwebstoffen bei der Wasseraufnahme eingebaut werden.
Bekanntmachung der Richtlinien für Entwurf und Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen (G 12)
Vom 14. März 2011
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2011 S. 226)
Am 13. Oktober 2006 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.150(55) die "Richtlinien für Entwurf und Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen (G12)" verabschiedet.
Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) enthält in seiner Regel B-5 Bestimmungen zur Sediment-Behandlung von Schiffen. Demnach sollen im Jahr 2009 oder später gebaute Schiffe, ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit oder Betriebstüchtigkeit, so entworfen und gebaut sein, dass die Aufnahme und das unerwünschte Zurückbehalten von Sedimenten auf ein Mindestmaß verringert und die Entfernung von Sedimenten erleichtert werden, und einen sicheren Zugang für die Entfernung von Sedimenten sowie die Probenentnahme bieten.
Eine Anleitung für die Entwicklung des Baus und der Ausrüstung von Schiffen, um diese Ziele zu erreichen und dadurch die Wahrscheinlichkeit der Zuführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger zu verringern, bieten die "Richtlinien für Entwurf und Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen (G12)".
Die Richtlinien werden im Anschluss an die allgemeine Bekanntmachung (VkBl. 2011 S. 133) nachstehend veröffentlicht.
ENDE |
(Stand: 13.03.2019)
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