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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.149(55) *
Richtlinien für Entwurfs- und Bauvorschriften für den Ballastwasser-Austausch (G11)

Vom 25. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 257)



(angenommen am 13. Oktober 2006)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen von 2004 (" Ballastwasser-Übereinkommen") zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel D-1 des Ballastwasser-Übereinkommens Schiffe, die einen Ballastwasser-Austausch durchführen, eine effektive Volumenerneuerung von mindestens 95 Prozent des Ballastwassers erreichen müssen, und dass MEPC 51 die Notwendigkeit zusätzlicher Leitlinien für Entwurfs- und Bauvorschriften für Schiffe, die den Ballastwasser-Austausch von vornehmen, festgestellt hat;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen angenommene Entschließung 1 die Organisation aufforderte, die Richtlinien zur einheitlichen Anwendung des Übereinkommens als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;

nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für Entwurfs- und Bauvorschriften für den Ballastwasser-Austausch (G11)" und der vom Unterausschuss Flüssige Massengüter und Gase in seiner zehnten Sitzung abgegebenen Empfehlung -

  1. nimmt die "Richtlinien für Entwurfs- und Bauvorschriften für den Ballastwasser-Austausch (G11)" an;
  2. fordert die Regierungen auf, diese Richtlinien so bald wie möglich oder wenn das Übereinkommen für sie gilt, anzuwenden;
  3. stimmt zu, diese Richtlinien zu beobachten.

G11 - Richtlinien für Entwurfs- und Bauvorschriften für den Ballastwasser-Austausch

1 Einleitung

Zweck

1.1 Diese Richtlinien geben Empfehlungen für den Entwurf und den Bau von Schiffen, um die Einhaltung der Regel D-1 (Norm für den Ballastwasser-Austausch) des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Übereinkommen) zu unterstützen.

1.2 Diese Richtlinien wurden erarbeitet, um Schiffbauern und Entwurfsingenieuren, Reedern und Betreibern von Schiffen eine Anleitung für den Entwurf sicherer, umweltfreundlicher, technisch umsetzbarer, anwendbarer und kostengünstiger Systeme für den Ballastwasser-Austausch, wie in Regel D-1 verlangt, zu geben.

1.3 Diese Richtlinien sollen ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Betriebstüchtigkeit des Schiffes und unter Berücksichtigung des Entwurfs der Schiffstypen, die besonderen Sicherheitserwägungen unterliegen können, wie zum Beispiel Containerschiffe und Massengutschiffe, gelten.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens und:

  1. Der Ausdruck "Ballastwassertank" bezeichnet jeden Tank oder Raum, der dazu benutzt wird, Ballastwasser im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens zu befördern.
  2. Der Ausdruck "Lenzen-Füllen-Methode" bezeichnet ein Verfahren, bei dem ein zur Beförderung von Ballastwasser vorgesehener Ballasttank zunächst gelenzt und dann mit neuem Wasser gefüllt wird, bis ein Austausch von mindestens 95 Prozent des Ballastwasser-Volumens erreicht worden ist.
  3. Der Ausdruck "Durchflussmethode" bezeichnet ein Verfahren, bei dem neues Ballastwasser in einen zur Beförderung von Ballastwasser vorgesehenen Ballasttank gepumpt wird, wobei das Wasser durch einen Überlauf oder andere Vorrichtungen strömen kann.
  4. Der Ausdruck "Verdünnungsmethode" bezeichnet ein Verfahren, bei dem neues Ballastwasser an der Oberseite des zur Beförderung von Ballastwasser vorgesehenen Ballasttanks eingefüllt wird, wobei gleichzeitig an der Unterseite die gleiche Menge an Wasser abgelassen und ein gleichbleibender Wasserstand während des gesamten Austauschvorgangs beibehalten wird.

3 Ballastwasser-Austausch - Überlegungen zu Entwurf und Bau

Allgemeine Überlegungen

3.1 Beim Entwurf und Bau eines Schiffes, das mit Ballastwasser-Austausch fährt, sollen folgende Erwägungen berücksichtigt werden:

  1. Maximierung der Effizienz des Ballastwasser-Austauschs;
  2. Erhöhung des Bereichs der Seeverhältnisse, unter denen ein Ballastwasser-Austausch sicher durchgeführt werden kann;
  3. Verkürzung der Zeit für die Durchführung des Ballastwasser-Austauschs (bei gleichzeitiger Erhöhung der Arten von Fahrten, bei denen der Ballastwasser-Austausch sicher durchgeführt werden kann);
  4. Verringerung der Ansammlung von Sedimenten (unter Bezug auf die "Richtlinien für Entwurf und Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen (G12)").

Überlegungen in der Entwurfsphase neuer Schiffe

3.2

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