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Entschließung MEPC.149(55) *
Richtlinien für Entwurfs- und Bauvorschriften für den Ballastwasser-Austausch (G11)
Vom 25. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 257)
(angenommen am 13. Oktober 2006)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen von 2004 (" Ballastwasser-Übereinkommen") zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;
in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;
ferner in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel D-1 des Ballastwasser-Übereinkommens Schiffe, die einen Ballastwasser-Austausch durchführen, eine effektive Volumenerneuerung von mindestens 95 Prozent des Ballastwassers erreichen müssen, und dass MEPC 51 die Notwendigkeit zusätzlicher Leitlinien für Entwurfs- und Bauvorschriften für Schiffe, die den Ballastwasser-Austausch von vornehmen, festgestellt hat;
sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen angenommene Entschließung 1 die Organisation aufforderte, die Richtlinien zur einheitlichen Anwendung des Übereinkommens als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;
nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für Entwurfs- und Bauvorschriften für den Ballastwasser-Austausch (G11)" und der vom Unterausschuss Flüssige Massengüter und Gase in seiner zehnten Sitzung abgegebenen Empfehlung -
G11 - Richtlinien für Entwurfs- und Bauvorschriften für den Ballastwasser-Austausch
1 Einleitung
Zweck
1.1 Diese Richtlinien geben Empfehlungen für den Entwurf und den Bau von Schiffen, um die Einhaltung der Regel D-1 (Norm für den Ballastwasser-Austausch) des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Übereinkommen) zu unterstützen.
1.2 Diese Richtlinien wurden erarbeitet, um Schiffbauern und Entwurfsingenieuren, Reedern und Betreibern von Schiffen eine Anleitung für den Entwurf sicherer, umweltfreundlicher, technisch umsetzbarer, anwendbarer und kostengünstiger Systeme für den Ballastwasser-Austausch, wie in Regel D-1 verlangt, zu geben.
1.3 Diese Richtlinien sollen ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Betriebstüchtigkeit des Schiffes und unter Berücksichtigung des Entwurfs der Schiffstypen, die besonderen Sicherheitserwägungen unterliegen können, wie zum Beispiel Containerschiffe und Massengutschiffe, gelten.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens und:
3 Ballastwasser-Austausch - Überlegungen zu Entwurf und Bau
Allgemeine Überlegungen
3.1 Beim Entwurf und Bau eines Schiffes, das mit Ballastwasser-Austausch fährt, sollen folgende Erwägungen berücksichtigt werden:
Überlegungen in der Entwurfsphase neuer Schiffe
(Stand: 29.08.2018)
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