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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.141(54)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

(Änderungen der Regel 1, Hinzufügung einer Regel 12a und daraus folgende Änderungen des IOPP-Zeugnisses sowie Änderungen der Regel 21 der überarbeiteten Anlage I von MARPOL 73/78)

Vom 27. April 2010
(BGBl. II Nr. 10 vom 04.05.2010 S. 266)



(angenommen am 24. März 2006)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als " Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;

sowie im Hinblick darauf, dass die überarbeitete Anlage I von MARPOL 73/78 mit Entschließung MEPC.117(52) beschlossen worden ist und voraussichtlich am 1. Januar 2007 in Kraft treten wird;

nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Regel 1, der vorgeschlagenen neuen Regel 12A, der daraus folgenden Änderungen der Nachträge (Formblätter a und B) des IOPP-Zeugnisses sowie der vorgeschlagenen Änderungen der Regel 21 der überarbeiteten Anlage I von MARPOL 73/78 -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der revidierten Anlage I von MARPOL 73/78, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. Februar 2007 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. August 2007 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Obereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der revidierten Anlage I von MARPOL Anlage


1 Hinzufügung eines Absatzes 28.9 in Regel 1

Nach dem bisherigen Absatz 28.8 wird nachstehender neuer Absatz 28.9 eingefügt:

"28.9 Der Ausdruck "Schiff, das am oder nach dem 1. August 2010 abgeliefert worden ist" bezeichnet ein Schiff,

  1. für das der Bauvertrag am oder nach dem 1. August 2007 geschlossen worden ist,
  2. falls kein Bauvertrag vorliegt, dessen Kiel am oder nach dem 1. Februar 2008 gelegt worden ist oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet,
  3. das am oder nach dem 1. August 2010 abgeliefert worden ist oder
  4. an dem ein größerer Umbau durchgeführt worden ist,
    1. für den der Bauvertrag nach dem 1. August 2007 geschlossen worden ist;
    2. falls kein Bauvertrag vorliegt, mit dessen Umbauarbeiten nach dem 1. Februar 2008 begonnen worden ist oder
    3. der nach dem 1. August 2010 beendet worden ist."

2 Hinzufügung einer neuen Regel 12A über den Schutz von Brennstofftanks

Nach der bisherigen Regel 12 wird nachstehende neue Regel 12A eingefügt:

"Regel 12a - Schutz von Brennstofftanks

1 Diese Regel gilt für alle Schiffe mit einem Gesamt-Fassungsvermögen an flüssigem Brennstoff von 600 m3 und mehr, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.9 am oder nach dem 1. August 2010 abgeliefert worden sind.

2 Die Anwendung dieser Regel beim Festlegen der Anordnung der für die Beförderung von flüssigem Brennstoff verwendeten Tanks geht der Regel 19 nicht vor.

3 Im Sinne dieser Regel gelten folgende Begriffsbestimmungen:

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