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Regelwerk

Entschließung MEPC.140(54)
Richtlinien für die Zulassung und Beaufsichtigung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologieprogrammen (G10)

Vom 10. August 2011
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2011 S. 555)



(angenommen am 24. März 2006)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004, das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen ( Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel D-4 Absatz 3 des Ballastwasser-Übereinkommens die Vertragsparteien bei der Aufstellung und Ausführung von Programmen zur Erprobung und Beurteilung erfolgversprechender Ballastwasser-Technologien die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien berücksichtigen sollen;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen angenommene Entschließung 1 die Organisation aufforderte, diese Richtlinien als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;

nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für die Zulassung und Beaufsichtigung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologieprogrammen" auf seiner vierundfünfzigsten Tagung -

  1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben "Richtlinien für die Zulassung und Beaufsichtigung von Prototypen von Ballastwasser Aufbereitungstechnologieprogrammen" an;
  2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien so bald wie möglich oder wenn das Übereinkommen auf sie Anwendung findet, anzuwenden;
  3. stimmt zu, die Richtlinien zu beobachten.


G10 - Richtlinien für die Zulassung und Beaufsichtigung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologieprogrammen

1 Einleitung

Allgemeines

1.1 Diese Richtlinien enthalten Empfehlungen für die Verwaltungen für die Zulassung und Beaufsichtigung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologieprogrammen nach Regel D-4 des "Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen" (Übereinkommen). Der Zweck von Regel D-4 besteht darin, Möglichkeiten zur Erprobung und Beurteilung erfolgversprechender Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien an Bord von Schiffen bereitzustellen, mit denen die Qualitätsnormen in Regel D-2 des Übereinkommens erreicht oder übertroffen werden können. Das Dokument kann auch hilfreich für Hersteller, Schiffseigentümer und andere Beteiligte sein, die Entwicklungsarbeiten im Bereich der Ballastwasser-Aufbereitung durchführen. Die Richtlinien geben auch Empfehlungen über Kriterien für die Zulassung solcher Programme. Die in diesen Richtlinien dargelegten Empfehlungen sollen in einer objektiven, einheitlichen und transparenten Art und Weise angewandt werden, und ihre Anwendung soll in regelmäßigen Abständen von der Organisation beurteilt werden.

1.2 Bei den Regeln, auf die in diesen Richtlinien Bezug genommen wird, handelt es sich um Regeln des Übereinkommens.

1.3 Die Richtlinien umfassen allgemeine Empfehlungen über den Entwurf und die Bauart, technische Verfahren für eine Erprobung und Beurteilung der Gesamtleistungsfähigkeit, Verfahren zur Ausstellung einer Übereinstimmungsbestätigung nach Regel D-4 und die Beaufsichtigung durch die Verwaltung.

1.4 Mit fortschreitender Entwicklung der Kenntnisse.

Erfahrungen und darauf folgenden technologischen Errungenschaften kann es erforderlich sein, diese Richtlinien zu aktualisieren. Ihr Inhalt soll in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen überprüft werden, und Revisionen sollen von der Organisation rechtzeitig in Umlauf gebracht werden.

Zweck

1.5 Der Hauptzweck dieser Richtlinien ist es:

  1. die Verwaltungen dabei zu unterstützen, vorgeschlagene Programme zuzulassen oder abzulehnen und in den Fällen, in denen eine Zulassung erteilt wird, eine Übereinstimmungsbestätigung nach Regel D-4 auszustellen;
  2. die Verantwortlichkeiten der Verwaltung bei der Beaufsichtigung der Programmdurchführung zu beschreiben;
  3. eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Regel D-4 zu fördern.

Anwendbarkeit

1.6 Diese Richtlinien gelten für Programme, die zur Erprobung und Beurteilung erfolgversprechender Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien nach Regel D-4 erstellt wurden.

Anforderungen an das Programm

1.7 Das Programm für Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien gemäß diesen Richtlinien soll folgende drei Hauptschritte umfassen:

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