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Regelwerk Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.123(53)
Richtlinien zum Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen - Gleichwertige Einhaltung (G3)

Vom 26. Januar 2011
(VkBl. Nr. 4 vom 15.02.2011 S. 136)



(angenommen am 22. Juli 2005)

Am 22. Juli 2005 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen SeeschifffahrtsOrganisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.123(53) die "Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung - Gleichwertige Einhaltung ( G3)" verabschiedet.

Das Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen ( Ballastwasser-Übereinkommen) sieht in Regel A-5 seiner Anlage vor, dass die gleichwertige Einhaltung seiner Bestimmungen durch ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Sportfahrzeuge oder durch vorwiegend zur Seenotrettung verwendete Fahrzeuge von weniger als 50 Meter Länge über alles und mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von höchstens 8 Kubikmetern von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien festgestellt wird.

Die Richtlinien werden im Anschluss an die allgemeine Bekanntmachung (VkBl. 2011 S. 133) nachstehend veröffentlicht.

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-5 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens die gleichwertige Einhaltung seiner Bestimmungen durch ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Sportfahrzeuge oder durch vorwiegend zur Seenotrettung verwendete Fahrzeuge von weniger als 50 Meter Länge über alles und mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von höchstens 8 Kubikmetern von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien festgestellt wird;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 die Organisation auffordert, diese Richtlinien als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;

nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung - Gleichwertige Einhaltung" und der vom Unterausschuss Flüssige Massengüter und Gase in seiner neunten Sitzung abgegebenen Empfehlung -

  1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegebenen "Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung - Gleichwertige Einhaltung" an;
  2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien so bald wie möglich oder wenn das Übereinkommen auf sie Anwendung findet, anzuwenden;
  3. stimmt zu, die Richtlinien zu beobachten. Anlage

G3 -  Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung - Gleichwertige Einhaltung

1 Die Verwaltungen müssen diese Richtlinien bei der Feststellung berücksichtigen, ob Schiffe die Vorschriften der Regel A-5, Gleichwertige Einhaltung des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen erfüllen. Schiffe, die unter diese Richtlinien fallen, sollen, soweit dies möglich ist, das Übereinkommen erfüllen, und müssen, wenn dies nicht möglich ist, eine gleichwertige Einhaltung in Übereinstimmung mit Regel A-5 und diesen Richtlinien erreichen.

Begriffsbestimmungen

2 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens.

Anwendung

3 Diese Richtlinien gelten für ausschließlich für Sport- und Erholungszwecke verwendete Sportfahrzeuge oder für vorwiegend zur Seenotrettung verwendete Fahrzeuge von weniger als 50 Meter Länge über alles und mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von höchstens 8 Kubikmetern. Der Ausdruck "Länge über alles" bezeichnet die Länge des Schiffskörpers, ohne Bugspriet, Bäume, Heckausleger, Steuerstand usw.

Ausnahmen

4 Diese Richtlinien gelten nicht für das Aufnehmen oder das Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten,

  1. das aus Gründen der Schiffssicherheit in Notfallsituationen oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist;
  2. sofern es dazu dient, von dem Schiff ausgehende Verschmutzungsereignisse zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu verringern; und
  3. desselben Ballastwassers und derselben Sedimente auf Hoher See.

5 Zusätzlich gelten diese Richtlinien nicht für

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