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Regelwerk

MEPC.122(52) -
Erläuterungen zu Sachverhalten bezüglich unfallbedingter Ölausflussmerkmale gemäß Regel 23 der überarbeiteten Anlage 1 zu MARPOL
*

Vom 7. Mai 2007
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2007 S. 362)


Teil A - Hintergrund

1 Einführung

1.1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) hatte auf seiner zweiunddreißigsten Tagung im Rahmen der Entschließung MEPC.51(32) Änderungen der Anlage 1 des MARPOL-Übereinkommens 73/78 beschlossen. Diese Änderungen betrafen in erster Linie die damals neuen Regeln 13F und 13G der Anlage 1 zu MARPOL, die sich mit der Verhütung der Verschmutzung durch Öl im Fall eines Zusammenstoßes oder einer Strandung befassen. Auf Regel 13G der Anlage 1 zu MARPOL, die Maßnahmen für vorhandene Tankschiffe beinhaltete, wird in diesem Dokument nicht eingegangen. Regel 13F der Anlage 1 zu MARPOL bezog sich auf neue Öltankschiffe und enthielt die für neue Öltankschiffe, für die der Bauauftrag an oder nach dem 6. Juli 1993 erteilt wurde, geltenden Doppelhüllenvorschriften.

1.2 Regel 13F Absatz 4 der Anlage 1 zu MARPOL ging auf den so genannten "Mitteldeckentwurf" ein, bei dem die schützenden Doppelboden-Ballasttanks entfallen können, wenn ein horizontales Trennelement ("Mitteldeck") so angebracht wird, dass der Ladungs- und Dampfdruck niedriger ist als der äußere hydrostatische Druck des Seewassers. Dies wird als hydrostatisches Gleichgewichtsprinzip bezeichnet.

1.3 In der Vergleichsstudie der IMO zur Konstruktion von Öltankschiffen (OTD) * wurde aufgezeigt, dass die Ölausflussmerkmale von Mitteldecktankern zumindest gleichwertig sind mit den Ölausflussmerkmalen von Doppelhüllentankern, wobei jedoch anerkannt wurde, dass im Rahmen dieser allgemeinen Schlussfolgerung jede Konstruktion unter bestimmten Bedingungen ein besseres oder schlechteres Ölausflussverhalten aufweist.

1.4 MEPC erkannte daher sehr frühzeitig, dass für die IMO die zwingende Notwendigkeit besteht, international vereinbarte Richtlinien zur Bewertung der Ölausflussmerkmale von alternativen Tankschiffentwürfen gegenüber den zugrunde liegenden Doppelhüllenkonstruktionen zu erstellen. Diese Absicht wurde in Regel 13F Absatz 5 der Anlage 1 zu MARPOL folgendermaßen zum Ausdruck gebracht:

"(5) Andere Methoden für Konstruktion und Bau von Öltankschiffen können auch als Ersatz für die in Absatz 3 1 festgelegten Vorschriften zugelassen werden; diese müssen jedoch den gleichen Grad des Schutzes vor Ölverschmutzung bei einem Zusammenstoß oder einer Strandung gewährleisten und grundsätzlich vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf der Grundlage der von der Organisation 2 aufgestellten Richtlinien genehmigt sein."

1.5 Die vorläufigen Richtlinien wurden im September 1995 angenommen. Sie wurden als Anhang 7 mit dem Titel "Interimsrichtlinien" in Anlage 1 zu MARPOL aufgenommen. Der Begriff "interim" drückt die Absicht aus, die Interimsrichtlinien zu aktualisieren, wenn im Laufe einer drei- bis vierjährigen Anwendungszeit Erfahrungen gesammelt worden sind. Die Interimsrichtlinien wurden von den mit Entschließung MEPC.110(49) im Jahr 2003 angenommenen Überarbeiteten Interimsrichtlinien abgelöst.

1.6 Die in den Überarbeiteten Interimsrichtlinien vorgeschriebene Berechnungsmethodik beinhaltet die direkte Anwendung der vorgegebenen Wahrscheinlichkeitsdichtefunktionen (WDF) auf den Entwurf. Da es fünf Wahrscheinlichkeitsdichtefunktionen (WDF) für Seiten- und Bodenschäden gibt, handelt es sich hierbei um ein berechnungsintensives Verfahren.

1.7 In der Folge hielt MEPC eine Überprüfung und Überarbeitung der bestehenden Regeln 22 bis 24 der Anlage 1 zu MARPOL für erforderlich, da diese auf traditionellere (deterministische) Art ein ähnliches Thema behandelten, d. h. die Verringerung der Ölverschmutzung durch Öltankschiffe infolge von Beschädigungen der Schiffsseiten und des Schiffsbodens auf ein Mindestmaß. Es wurde festgestellt, dass die bestehenden deterministischen Regeln Veränderungen bei der Unterteilung im Allgemeinen und bei der Längsunterteilung im Besonderen nicht richtig erklärten. Aus diesem Grund wurden für die überarbeitete Anlage 1 zu MARPOL Regel 23 die unfallbedingten Ölausflussmerkmale erarbeitet. Das Ziel bestand darin, eine leistungsbasierte unfallbedingte Ölausflussregel bereitzustellen, die wirksam auf Veränderungen bei der Unterteilung eingeht. Diese Regel wurde mit den Überarbeiteten Interimsrichtlinien in Einklang gebracht, um die Möglichkeit von Widersprüchen bei der Eignung von Regeln zur Verhütung von Ölverschmutzungen aufgrund ihrer inhaltlichen Unterschiede zu vermeiden.

1.8 Während man der Ansicht war, dass der in den Überarbeiteten Interimsrichtlinien vorgeschriebene strenge Ansatz für die Bewertung alternativer Entwürfe von Tankschiffen und mögliche besondere Ausführungen von Tanks geeignet war, hielt man eine weniger komplizierte Regel im Hinblick auf die Anwendung auf alle Tankschiffe für erforderlich. Es wurde daher eine "vereinfachte" Methode auf derselben Grundlage entwickelt. Diese Erläuterungen beschreiben die Annahmen und Überlegungen, die diesem vereinfachten Ansatz zur Bewertung des Ölausflusses zugrunde liegen, sie geben weiter Hintergrundinformationen zur Erarbeitung eines Leistungsindex und enthalten Beispiele zur Anwendung dieser Regel.

1.9

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