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Regelwerk

Entschließung MEPC.105(49)
Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen

Vom 12.Oktober 2007
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2007 S. 677) *



Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

unter Hinweis auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, die ihm durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen worden sind;

sowie unter Hinweis darauf, dass die im Oktober 2001 abgehaltene Internationale Konferenz von 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme für Schiffe das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (im Folgenden als das " AFS-Übereinkommen" bezeichnet) nebst vier Konferenzentschließungen angenommen hat;

ferner unter Hinweis darauf, dass Artikel 11 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Schiffe, für die dieses Abkommen gilt, in allen Häfen, Werften oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ermächtigten Bediensteten, überprüft werden können, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht;

in Kenntnis der Tatsache, dass Artikel 3 Abs. 3 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Vertragsparteien dieses Übereinkommens durch die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens sicherstellen, dass Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens nicht günstiger behandelt werden,

in Kenntnis der Tatsache, dass sich Artikel 11 Abs. 2 des AFS-Übereinkommens auf die von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien bezieht und dass nach Konferenzentschließung 2 die Organisation dringend um die Ausarbeitung dieser Richtlinien ersucht wird, damit sie vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens angenommen werden,

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass die Organisation mit den Entschließungen MEPC. 102(48) und MEPC. 104(49) "Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen" beziehungsweise "Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen" ausgearbeitet hat,

nach Prüfung des vom Unterausschuss "Flaggenstaatliche Implementierung" auf seiner elften Tagung erstellten Entwurfs von Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen,

  1. nimmt die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegebenen Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen an;
  2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien so bald wie möglich oder jedenfalls dann anzuwenden, wenn das Übereinkommen für sie anwendbar wird;
  3. empfiehlt, dass die Richtlinien als Änderungen der Entschließung A.787(19) über Verfahren für die Hafenstaatkontrolle in der Fassung der Entschließung A.882(21) angenommen werden, sobald das AFS-Übereinkommen in Kraft getreten ist, und dass die Richtlinien regelmäßig überprüft werden.

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Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen  Anlage

Abschnitt 1

Überprüfungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen im Rahmen von Hafenstaatkontrollen sind in Artikel 11 des AFS-Übereinkommens geregelt. Das Verfahren für die Durchführung dieser Überprüfungen ist im Folgenden beschrieben. Das Flussdiagramm im Anhang zu dieser Anlage beschreibt ebenfalls das Verfahren für Hafenstaatkontrollen nach dem AFS-Übereinkommen.

Unterabschnitt 1

Überprüfung des Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) oder der Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem

1 Schiffe, die eine IAFS-Zeugnis oder eine Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem mitführen müssen

  1. Beim Betreten des Schiffes und der Vorstellung beim Schiffsführer oder leitenden Bordoffizier soll der Kontrollbeamte des Hafenstaats das IAFS-Zeugnis oder die Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem, sowie gegebenenfalls die beigeheftete Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme, überprüfen.
  2. Das IAFS-Zeugnis enthält Angaben über die Einzelheiten des Schiffs und eine Reihe von Ankreuzfeldern, mit denen angegeben wird, ob ein Bewuchsschutzsystem, das unter die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes nach Anlage 1 des AFS-Übereinkommens von 2001 fällt, aufgebracht oder nicht aufgebracht, entfernt oder nicht entfernt oder mit einer Versiegelungsdeckschicht überzogen oder nicht überzogen worden ist, und ob ein Bewuchsschutzsystem, das unter die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes nach Anlage 1 des AFS-Übereinkommens von 2001 fällt, vor oder nach dem im AFS-Übereinkommen von 2001 festgelegten Zeitpunkt aufgebracht worden ist.

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