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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.102(48)
Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen

Vom 12.Oktober 2007
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2007 S. 657) *



Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

unter Hinweis auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, die ihm durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen worden sind;

sowie unter Hinweis darauf, dass die im Oktober 2001 abgehaltene Internationale Konferenz von 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme für Schiffe das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (im folgenden als das "AFS-Übereinkommen" bezeichnet) nebst vier Konferenzentschließungen angenommen hat;

in Kenntnis der Tatsache, dass Artikel 10 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass Schiffe in Übereinstimmung mit den Regeln in Anlage 4 jenes Übereinkommens besichtigt und darüber Zeugnisse ausgestellt werden sollen;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass in Regel 1 Abs. 4 Buchstabe a von Anlage 4 des AFS-Übereinkommens auf die von der Organisation auszuarbeitenden Besichtigungsrichtlinien verwiesen wird und dass die Konferenzentschließung 2 die dringende Aufforderung an die Organisation enthält, diese Richtlinien mit Vorrang zu erarbeiten, damit sie vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens beschlossen werden können;

nach Prüfung des vom Unterausschuss "Flaggenstaatliche Implementierung" auf seiner zehnten Tagung erstellten Entwurfs von "Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen" -

  1. nimmt die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegebenen Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen an;
  2. fordert alle Regierungen auf, die Richtlinien so bald wie möglich oder jedenfalls dann anzuwenden, wenn das Übereinkommen für sie anwendbar wird;
  3. empfiehlt eine regelmäßige Überprüfung der Richtlinien.

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Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen  Anlage

1 Allgemeines

1.1 Artikel 10 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen - im folgenden als das "Übereinkommen" bezeichnet - schreibt vor, dass alle Schiffe in Übereinstimmung mit den Regeln in Anlage 4 jenes Übereinkommens besichtigt und darüber Zeugnisse ausgestellt werden sollen. Der Zweck dieses Dokuments ist die Darstellung der Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen, auf die in Regel 1 Abs. 4 Buchstabe a von Anlage 4 verwiesen wird und die im folgenden als die "Richtlinien" bezeichnet werden. Diese Richtlinien sollen Verwaltungen und anerkannte Stellen bei der einheitlichen Anwendung des Übereinkommens unterstützen sowie anderen Beteiligten dabei helfen, das Verfahren der Besichtigungen und der Ausstellung und Bestätigung der Zeugnisse zu verstehen.

1.2 Diese Richtlinien bestimmen das Besichtigungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass das Bewuchsschutzsystem eines Schiffes dem Übereinkommen entspricht, und die Verfahren, die für die Ausstellung und Bestätigung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem für Schiffe notwendig sind. Im Anhang zu dieser Anlage wird eine Leitlinie für konforme Bewuchsschutzsystemen gegeben.

1.3 Diese Richtlinien gelten gemäß Regel 1 Absatz 1 von Anlage 4 des Übereinkommens Anwendung für Besichtigungen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr in der Auslandfahrt, ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten (FSUs) und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (FPSOs).

1.4 Der einzige Zweck der in diesen Richtlinien dargestellten Besichtigungstätigkeiten ist es, die Einhaltung des Übereinkommens zu überprüfen. Infolgedessen beziehen sich solche Besichtigungen auf keine Bereiche, die nicht durch das Übereinkommen geregelt werden, selbst wenn sich solche Bereiche auf die Leistungsfähigkeit eines Bewuchsschutzsystems auf dem Schiffskörper beziehen; die handwerkliche Qualität bei der Aufbringung des Systems eingeschlossen.

1.5 Falls ein neues Besichtigungsverfahren entwickelt oder die Verwendung eines bestimmten Bewuchsschutzsystems verboten oder eingeschränkt wird oder aber angesichts künftiger Erfahrungen, müssen diese Richtlinien möglicherweise in Zukunft überarbeitet werden.

2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinien

2.1 bezeichnet der Ausdruck "Verwaltung" die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaates;

2.2

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