Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen |
1.1 Einführende Bemerkung |
1.2 Anmerkungen zu den in diesem Code aufgeführten Ladungen |
1.3 Anmerkungen zu den in diesem Code nicht aufgeführten Ladungen |
1.4 Anwendung und Umsetzung des Codes |
1.5 Ausnahmen und gleichwertige Maßnahmen |
1.6 Übereinkommen |
1.7 Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2 Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen für das Beladen, die Beförderung und das Entladen |
2.1 Ladungsverteilung |
2.1.1 Allgemeines |
2.1.2 Vermeidung der Überbelastung der schiffbaulichen Verbände |
2.1.3 Erhöhung der Stabilität |
2.2 Laden und Löschen |
Abschnitt 3 Sicherheit von Besatzung und Schiff |
3.1 Allgemeine Anforderungen |
3.2 Gefahren durch Vergiftung, Verätzung/Korrosion und Ersticken |
3.4 Entzündbare/explosionsfähige Atmosphäre |
3.5 Lüftung |
3.6 Ladung, die während der Seereise begast wird |
Abschnitt 4 Beurteilung der Annahmefähigkeit einer Partie für eine sichere Beförderung |
4.1 Bezeichnung und Klassifizierung |
4.2 Bereitstellung beziehungsweise Beschaffung von Angaben |
4.3 Prüfbescheinigungen |
4.4 Verfahren der Probenahme |
4.5 Zeitlicher Abstand zwischen Probenahmen/Untersuchungen und dem Laden für die Bestimmung der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung sowie des Feuchtigkeitsgehalts |
4.6 Verfahren der Probenahme aus Konzentrat-Schütthalden |
4.7 Nachrichtlich: Beispiele für normierte Verfahren der Probenahme |
4.8 Unterlagen, die an Bord von Schiffen mitzuführen sind, die gefährliche Güter befördern |
Abschnitt 5 Trimmverfahren |
5.1 Allgemeine Bestimmungen für das Trimmen |
5.2 Besondere Bestimmungen für Schiffe mit mehreren durchlaufenden Decks |
5.3 Besondere Bestimmungen für kohäsive Schüttgüter |
5.4 Besondere Bestimmungen für nicht kohäsive Schüttgüter |
Abschnitt 6 Verfahren zur Bestimmung des Schüttwinkels |
6.1 Allgemeines |
6.2 Empfohlene Untersuchungsverfahren |
6.2.1 Das Kippkasten-Verfahren: |
6.2.2 Das bordseitig anwendbare Verfahren: |
Abschnitt 7 Ladungen, die breiartig werden können oder bei denen es zu einer dynamischen Trennung kommen kann |
7.1 Einleitung |
7.2 Bedingungen für das Zustandekommen von Gefährdungen |
7.3 Bestimmungen für Ladungen, die breiartig werden können oder bei denen es zu einer dynamischen Trennung kommen kann |
7.3.1 Allgemeines |
7.3.2 Zur Beschränkung des Verrutschens von Ladung besonders konstruierte oder ausgerüstete Frachtschiffe |
7.3.3 Besonders konstruierte Frachtschiffe für pulverförmige Trockenladungen |
Abschnitt 8 Prüfverfahren für Ladungen der Gruppe A |
8.1 Allgemeines |
8.2 Untersuchungsverfahren für die Messung des Feuchtigkeitsgehalts |
8.3 Verfahren für die Bestimmung der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung |
8.4 Ergänzendes Prüfverfahren zur Feststellung, ob ein Stoff breiartig werden kann |
Abschnitt 9 Stoffe, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können |
9.1 Allgemeines |
9.2 Klassifizierung nach dem Gefahrenprofil |
9.2.2 Klassifizierung der gefährlichen Güter |
9.2.2.1 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe |
9.2.2.2 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe |
9.2.2.3 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln |
9.2.2.4 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
9.2.2.5 Klasse 6.1: Giftige (toxische) Stoffe |
9.2.2.6 Klasse 7: Radioaktive Stoffe |
9.2.2.7 Klasse 8: Ätzende Stoffe |
9.2.2.8 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände |
9.2.3 Stoffe, die nur als Schüttgut gefährlich sind (MHB) |
9.2.3.1 Allgemeines |
9.2.3.2 Brennbare feste Stoffe: MHB (CB) |
9.2.3.3 Selbsterhitzungsfähige feste Stoffe: MHB (SH) |
9.2.3.4 Feste Stoffe, die entzündbares Gas entwickeln, wenn sie feucht werden: MHB (WF) |
9.2.3.5 Feste Stoffe, die giftiges Gas entwickeln, wenn sie feucht werden: MHB (WT) |
9.2.3.6 Giftige feste Stoffe: MHB (TX) |
9.2.3.7 Ätzende feste Stoffe: MHB (CR) |
9.3 Stau- und Trennvorschriften |
9.3.1 Allgemeine Vorschriften |
9.3.2 Besondere Vorschriften |
9.3.2.1 Stoffe der Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 |
9.3.2.2 Stoffe der Klasse 5.1 |
9.3.2.3 Stoffe der Klasse 7 |
9.3.2.4 Stoffe der Klasse 8 und Stoffe mit ähnlichen Eigenschaften |
9.3.3 Trennung zwischen als Schüttgut beförderten Stoffen, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, und gefährlichen Gütern in verpackter Form |
9.3.4 Trennung zwischen mehreren Schüttgütern, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können |
Abschnitt 10 Beförderung von Abfällen in fester Form als Schüttgut |
10.1 Präambel |
10.2 Begriffsbestimmungen |
10.3 Anwendbarkeit |
10.4 Grenzüberschreitende Verbringung gemäß dem Basler Übereinkommen |
10.5 Beförderungspapiere |
10.6 Klassifizierung von Abfällen |
10.7 Stauen und Umschlag von Abfällen |
10.8 Trennung |
10.9 Maßnahmen bei Unfällen |
Abschnitt 11 Bestimmungen über die Gefahrenabwehr |
11.1 Allgemeine Bestimmungen für Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen |
11.2 Allgemeine Bestimmungen für das Personal in den Landbetrieben |
11.3 Bestimmungen für Schüttgüter mit hohem Schädigungspotential |
Abschnitt 12 Staufaktor-Umrechnungstabellen |
12.1 Umrechnung von Kubikmeter je metrische Tonne in Kubikfuß je long ton (2240 lb, 1016 kg) |
12.2 Umrechnung von Kubikfuß je long ton (2240 lb, 1016 kg) in Kubikmeter je metrische Tonne (2204 lb, 1000 kg) |
Abschnitt 13 Hinweise auf einschlägige Angaben und Empfehlungen |
13.1 Allgemeines |
13.2 Verweisliste |
13.2.1 Gefährliche Güter und ihre Klassifizierung |
13.2.2 Stabilität |
13.2.3 Feuerlöscheinrichtungen |
13.2.4 Lüftung |
13.2.5 Schutz von Personen |
13.2.6 Aufspüren von Gasen |
13.2.7 Mindestangaben / Beförderungspapiere |
13.2.8 Isolierung von Maschinenraum-Schotten |
13.2.9 Begasung |
l 13.2.10 Trennung |
13.2.11 Beförderung von Abfällen in fester Form als Massengut |
13.2.12 Betreten geschlossener Räume |
13.2.13 Vermeidung von Überbelastung |