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Kapitel 6.8
Vorschriften für Straßentankfahrzeuge
6.8.1 Allgemeines
6.8.1.1 Tankauflagerrahmenwerke, Befestigungs- und Haltevorrichtungen 1
6.8.1.1.1 Bei der Konstruktion und Herstellung von Straßentankfahrzeugen müssen Stabilisierungseinrichtungen und geeignete Befestigungsvorrichtungen vorgesehen werden, damit ein sicherer Stand während der Beförderung gewährleistet ist. Die Befestigungsvorrichtungen müssen an dem Tankauflager oder an der Fahrzeugstruktur so angeordnet sein, dass das Federungssystem kein freies Spiel hat.
6.8.1.1.2 Tanks dürfen nur auf Fahrzeugen befördert werden, deren Haltevorrichtungen geeignet sind, bei der höchstzulässigen Beladung der Tanks die in 6.7.2.2.12, 6.7.3.2.9 und 6.7.4.2.12 genannten Kräfte aufzunehmen.
6.8.2 Straßentankfahrzeuge für lange internationale Seereisen für Stoffe der Klassen 3 bis 9
6.8.2.1 Auslegung und Bau
6.8.2.1.1 Ein Straßentankfahrzeug für lange internationale Seereisen muss mit einem Tank ausgerüstet sein, der den Vorschriften der Kapitel 4.2 und 6.7 entspricht; es muss den betreffenden Vorschriften für Tankauflager, Rahmenwerke und Hebe- und Befestigungsvorrichtungen 1 mit Ausnahme der Vorschriften für Gabeltaschen und zusätzlich den Vorschriften in 6.8.1.1.1 entsprechen.
6.8.2.2 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung
6.8.2.2.1 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung von Tanks siehe 6.7.2.
6.8.2.2.2 Die Tankauflager und Befestigungsvorrichtungen 1 von Fahrzeugen für lange internationale Seereisen müssen in die in 6.7.2.19 vorgeschriebene äußere Untersuchung einbezogen werden.
6.8.2.2.3 Die Zugmaschine eines Straßentankfahrzeugs muss gemäß den Vorschriften für den Straßenverkehr geprüft werden, die von der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug betrieben wird, festgelegt worden sind.
6.8.3 Straßentankfahrzeuge für kurze internationale Seereisen
6.8.3.1 Straßentankfahrzeuge für Stoffe der Klassen 3 bis 9 (IMO Typ 4)
6.8.3.1.1 Allgemeine Vorschriften
6.8.3.1.1.1 IMO-Tanks vom Typ 4 müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
6.8.3.1.2 Auslegung und Bau
6.8.3.1.2.1 IMO-Tanks vom Typ 4 müssen den Vorschriften in 6.7.2 entsprechen mit Ausnahme von:
(Stand: 11.03.2019)
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